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Neue Sanktions­bestimmungen für Verstöße gegen EU-Biozid-Verordnung eingeführt

02.05.2016
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (BGBl. I, S. 951) hat die Bundesregierung eine bislang bestehende Sanktionslücke geschlossen. Seit dem 23.04.2016 können nunmehr auch für Verstoße gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Bußgelder verhängt werden.

Die in Deutschland im Wesentlichen bereits seit dem 01.09.2013 unmittelbar geltende EU-Biozid-Verordnung enthält Bestimmungen über die Genehmigung von Wirkstoffen, die Zulassung von Biozidprodukten, sowie deren Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung und ergänzende Melde-, Informations-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten.

Verstöße gegen die unmittelbar anwendbaren Vorgaben der EU-Biozid-Verordnung waren bislang nur eingeschränkt bußgeldbewehrt, z.B. soweit Unternehmen gegen vollziehbare Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden verstoßen haben. Mit einem neu als § 14 ChemSanktionsV aufgenommenen Sanktionskatalog wurde nunmehr auch für sonstige Verstöße gegen die EU-Biozid-Verordnung die Möglichkeit geschaffen, Bußgelder zu verhängen. Die insgesamt 21 Bußgeldtatbestände erfassen dabei nicht nur die Anforderungen für das Bereitstellen von Biodzidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, sondern erstmals auch die Vorgaben für behandelte Waren, d.h. für Produkte, die selbst zwar nicht als Biozidprodukte einzuordnen sind, die jedoch mit Biozidprodukten behandelt wurden oder denen solche absichtlich zugesetzt wurden.

Anders als zur Sanktionierung von Verstößen gegen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) wurden zwar mit Blick auf die EU-Biozid-Verordnung keine gesonderten Straftatbestände in der ChemSanktionsV verankert. Gleichwohl können aus dem nun geschaffenen Sanktionskatalog für betroffene Unternehmen empfindliche Bußgelder resultieren. Der Bußgeldrahmen für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die EU-Biozid-Verordnung reicht dabei im Einzelfall bis zu EUR 50.000,00 (§ 14 ChemSanktionsV i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 ChemG).

Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Sanktionsbestimmungen sollten betroffene Unternehmen ihrerseits darauf bedacht sein, etwaige Lücken in der Product Compliance für Biozidprodukte und behandelte Waren kurzfristig zu schließen.

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