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OLG Düsseldorf: Keine Marken­verletzung durch Pippi-Langstrumpf-Kostüm „Püppi“

29.06.2016

Am 06.10.2015 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein unter der Bezeichnung „Püppi“ angebotenes Pippi-Langstrumpf-Kostüm die Wortmarke „Pippi“ nicht verletzt. Zwischen den Begriffen bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil die hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit durch Unterschiede im Bedeutungsgehalt neutralisiert werde (Az.: I-20 U 210/14).

Die Rechtsnachfolgerin von Astrid Lindgren ist Inhaberin der für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, T-Shirts und Mützen in Klasse 25 eingetragenen Unionswortmarke „Pippi“. Ein Discounter vertrieb im Jahr 2012 ein Karnevalskostüm unter der Bezeichnung „Püppi“, das optisch an die bekannte Romanfigur Pippi Langstrumpf angelehnt war. Die Rechtsnachfolgerin erhob gegen den Discounter Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Sie war der Meinung, dass schon die Verwendung des Wortes „Püppi“ eine Markenverletzung darstelle, unabhängig davon, wie genau das Kostüm gestaltet sei.

Wie berichtet, hat der BGH in zwei in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Entscheidungen den Verstoß eines an Pippi Langstrumpf angelehnten Karnevalskostüms gegen das Urheberrecht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 52/12) und gegen das Wettbewerbsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015, Az. I ZR 149/14) verneint. Im vorliegenden Fall waren nun allein markenrechtliche Ansprüche streitgegenständlich.

Die Vorinstanz entschied zugunsten des Discounters mit der Begründung, dass die Marke „Pippi“ nicht rechtserhalten benutzt worden sei. Eine Benutzung der Marke für an die Romanfigur angelehnte Schürzen und Strümpfe sei beschreibend und daher nicht markenmäßig.

Das OLG Düsseldorf weist die Berufung aus anderen Gründen zurück. Das Gericht führt aus, dass zwar eine hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den Marken bestehe, diese aber durch semantische Unterscheide neutralisiert werde. „Pippi“ sei als Kurzbezeichnung für „Pippi Langstrumpf“ bekannt, „Püppi“ werde hingegen als eine Bezeichnung für ein Püppchen oder als ein niedlicher Name für Mädchen verstanden. Aus diesen Gründen sei die fehlende rechtserhaltende Benutzung nicht entscheidungserheblich.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf reiht sich in die vorherigen Pippi-Langstrumpf-Entscheidungen des BGH ein und zeigt abermals, wie sehr sich ein marken- und designrechtlicher Produktschutz bei literarisch festgehaltenen „Phantasiefiguren“ lohnen kann, um erfolgreich gegen Trittbrettfahrer vorgehen zu können.

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