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OLG Köln: Verwendung von Sendungs­aus­schnitten für TV-Pannen­show ist lizenz­gebühren­pflichtig

24.09.2018

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.04.2018, 6 U 116/17) hat entschieden, dass für die Verwendung von Sendungsausschnitten in einer TV-Pannenshow Lizenzgebühren anfallen.

TV-Pannenshow verwendet Sendungsausschnitte

Gegenstand des Verfahrens war eine vom NDR produzierte TV-Pannenshow („Top Flops“), die auch auf anderen öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt wurde. In dem Format wurden u.a. Ausschnitte von Fernsehbeiträgen der RTL-Gruppe gezeigt. Letztere klagte auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Verwendung der Ausschnitte. Die beklagten Sender gingen jedoch davon aus, dass sie die Sendungsausschnitte kostenfrei verwenden durften und argumentierten, dass die Ausschnitte im Rahmen einer Parodie gesendet worden seien bzw. die Verwendung der Ausschnitte von der Zitatfreiheit im Sinne des Urheberrechts gedeckt sei.

Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht und zog für seine Entscheidung die Grundsätze des Bundesgerichtshofes aus der Entscheidung „TV Total“ (Urteil vom 20.12.2007, I ZR 42/05) heran.

Voraussetzungen einer Parodie nicht erfüllt

Zunächst entschied das Oberlandesgericht Köln, dass die Sendungsausschnitte nicht im Rahmen einer Parodie verwendet wurden. Grundsätzlich können Parodien von § 24 UrhG erfasst sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehen die wesentlichen Merkmale einer Parodie darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen.

Wahrnehmbare Unterschiede seien aber nicht erkennbar gewesen, da die Sendungsausschnitte unverändert in die TV-Pannenshow eingebunden waren. Zwar wurde die Einblendung der einzelnen Beiträge von Moderatoren angekündigt. Allerdings setzten sich die Ankündigungen mit den Ausschnitten nicht auseinander. Dementsprechend beruhte die Komik nicht auf den Moderationen, sondern auf den jeweiligen Sendungsausschnitten selbst.

Zitatfreiheit erfordert geistige Auseinandersetzung mit fremden Werk

Ebenso war die Einblendung der Sendungsausschnitte nicht von der Zitatfreiheit (§ 51 UrhG) gedeckt. Hierfür fehlte es an einer geistigen Auseinandersetzung mit den fremden Inhalten. So waren die Ausschnitte zusammenhangslos aneinandergehängt und wurden damit lediglich zur Illustration verwendet. Die Sendungsausschnitte wurden daher um ihrer selbst willen dargestellt.

Sendungsausschnitte in TV-Pannenshows regelmäßig lizenzgebührenpflichtig

Sowohl das Urteil des Oberlandesgerichts Köln als auch das Urteil des Bundesgerichtshofes zu „TV Total“ aus dem Jahr 2007 zeigen, dass für die unveränderte Einbindung von Sendungsausschnitten in andere TV-Formate Lizenzgebühren gezahlt werden müssen. Anders kann es liegen, wenn sich die Sendung mit den einzelnen Beiträgen inhaltlich hinreichend auseinandersetzt. Dies wird jedoch bei TV-Pannenshows in der Regel nicht der Fall sein.

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