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Schein­selbständigkeit: Sind auch sozialrechtliche Säumnis­zuschläge verfassungs­widrig?

28.06.2018

Bekanntlich hegt der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zeiträume ab 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen. Dabei beruft er sich auf eine realitätsferne Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG verletzt. Realität ist zu Zeiten der Niedrigzinspolitik der EZB ein niedriges Zinsniveau, das sich laut BFH strukturell und nachhaltig verfestigt hat. Die seit dem Jahre 1961 unveränderte Zinshöhe von monatlich 0,5 % ist Ausdruck des damaligen deutschen Wirtschaftswunders, die der heutigen wirtschaftlichen Realität nicht mehr entspricht und laut BFH daher vielmehr wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung erscheint. Daraus leitet der BFH Bedenken ab, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspricht (siehe auch Noerr-News vom 15.05.2018).

Angesichts dieser Entwicklungen im Steuerrecht erwächst die Hoffnung, dass sich diese verfassungsrechtlichen Bedenken gleichfalls auf den sozialrechtlichen Säumniszuschlag (§ 24 SGB IV) übertragen lassen.

Sozialrechtlicher Säumniszuschlag sogar noch höher als steuerrechtliche Nachzahlungszinsen

§ 24 SBG IV sieht für Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsvorschüsse, die der zahlungspflichtige Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des ausstehenden Beitrags vor. Damit liegt der Säumniszuschlag im Sozialrecht mit 1 % pro Monat sogar noch über den vom BFH jüngst als in ihrer Höhe von 0,5% als realitätsfern kritisierten Nachzahlungszinsen im Steuerrecht.

Bedenken auch hinsichtlich sozialrechtlicher Zielsetzung

Übereinstimmend mit dem Zweck der steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen soll die Erhebung von Säumniszuschlägen auch im Sozialrecht verhindern, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein „zinsloses“ Darlehen und damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder sogar durch die verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erhält. Ferner soll ein festgelegter Mindestschadensausgleich für den eingetreten Zinsverlust des Beitragsgläubigers gewährt werden.

Laut der jüngsten Entscheidung des BFH ist dieses Ziel wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus nicht mehr erreichbar und es fehlt daher an einer Begründung für die Höhe des Zinssatzes. Dieses Argument des BFH begründet auch Bedenken im Hinblick auf die Zielsetzung sozialrechtlicher Säumniszuschläge, die sich ja gerade auch auf die Abschöpfung etwaiger Zinsvorteile und den Ausgleich möglicherweise entgangener Zinsvorteile bezieht. Von einem nennenswerten Zinsvorteil kann zur Zeit nicht gesprochen werden. Ein Ausgleich wird daher gegenwärtig auch im Sozialrecht nicht erforderlich.

Mangelnde Vergleichbarkeit beider Regelungen - Handlungsempfehlung für die Praxis

Im Ergebnis wird man mangels Vergleichbarkeit der steuerrechtlichen und der sozialrechtlichen Regelung eine Übertragbarkeit der vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken allerdings aus den nachfolgend skizzierten Gründen leider verneinen müssen. Es bleibt also voraussichtlich bei dieser für Arbeitgeber oftmals einschneidenden finanziellen Belastung durch Erhebung des Säumniszuschlags in der Zinshöhe von 1 % pro Monat.

Sanktionsgedanke im Sozialrecht

Weshalb aber sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht vergleichbar? Hintergrund hierfür ist, dass mit den pekuniären Zielsetzungen der Sinn und Zweck sozialrechtlicher Säumniszuschläge nicht erschöpft ist. Der sozialrechtliche Säumniszuschlag hat - anders als die steuerliche Regelung - eine „Doppelfunktion“. So soll durch den Zuschlag neben der oben beschriebenen Ausgleichsfunktion auf den Beitragsschuldner eingewirkt werden, um einen geordneten Verwaltungsablauf und die Beschaffung benötigter finanzieller Ressourcen des Sozialleistungsträgers sicherzustellen. Durch die Säumniszuschläge soll also eine verspätete Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sanktioniert werden.

Im Hinblick auf diesen Sanktionscharakter des § 24 SGB IV zeigt sich der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Regelungen:

  • Ursprüngliche Intention für die Schaffung steuerrechtlicher Nachzahlungszinsen war der Umstand, dass die Zeitspanne zwischen Entstehungszeitpunkt der Steuern und Fälligkeitszeitpunkt der Steuern je nach Einzelfall unterschiedlich lang sein kann. Insofern kam es vor Einführung der Regelung zu einer faktischen Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen: Die, deren Steuern aus unterschiedlichen Gründen später fällig wurden, konnten länger über den Betrag verfügen und so in den Genuss eines etwaigen Zinsvorteils kommen. Die Verzinsung soll deshalb einen Ausgleich schaffen, ohne dass es dabei auf ein Verschulden des Steuerschuldners ankommt.
  • Der sozialrechtliche Säumniszuschlag entfällt hingegen bei unverschuldeter Unkenntnis der Zahlungspflicht. Eine Sanktion erscheint dann nicht mehr gerechtfertigt. Der Säumniszuschlag ist dann zu erheben, wenn der Arbeitgeber fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Der Säumniszuschlag knüpft damit an ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers an. Die Funktion als Druck- bzw. Sanktionsmittel wird gerade durch höhere Säumniszuschläge erreicht, sodass im Hinblick auf die Zielsetzung des § 24 IV SGB ein Vergleich zu den steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen fehlgeht.

Gesetzesanpassungen in der Vergangenheit

Die Höhe der steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen steht für die florierende Wirtschaft des Jahres 1961. Sie wurde seither nicht mehr angepasst. Die Höhe des sozialrechtlichen Säumniszuschlags hingegen schon. Ein entscheidendes Detail liegt darin, dass die Regelung des § 24 SBG IV erst im Jahre 1977 in Kraft getreten ist, also in einer Zeit, in der das deutsche Wirtschaftswunder längst abgeklungen war. Zudem wurde die Höhe des Zuschlags seitdem geändert. So stellte die Fassung des § 24 SGB IV bis zum Jahre 1994 die Erhebung von Säumniszuschlägen bezüglich des Ob und der Höhe in das Ermessen des Versicherungsträgers. Seit 1995 ist die Höhe des Säumniszuschlags gesetzlich festgelegt und nicht mehr der einzelfallabhängigen Beurteilung des jeweiligen Versicherungsträgers überlassen. Die Höhe sozialrechtlicher Säumniszuschlägen kann damit schon längst nicht mehr dem Geist des deutschen Wirtschaftswunders zugerechnet werden. Damit wird einer Forderung, auch die Verfassungsmäßigkeit der Höhe sozialrechtlicher Nachzahlungszinsen anzuzweifeln, in einem weiteren entscheidenden Punkt die Argumentationsgrundlage entzogen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Im Ergebnis wird man daher mangels Vergleichbarkeit der steuerrechtlichen und der sozialrechtlichen Regelung eine Übertragbarkeit der vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken leider verneinen müssen. Es bleibt damit voraussichtlich bei dieser für Arbeitgeber oftmals einschneidenden finanziellen Belastung durch Erhebung des Säumniszuschlags in der Zinshöhe von 1 % pro Monat.  

Daneben steht das Risiko einer Strafverfolgung wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Raum. Mit diesem scharfen Schwert versucht der deutsche Gesetzgeber, unser auf dem Umlageprinzip basierendes Sozialversicherungssystem und dessen Funktionsfähigkeit zu verteidigen.

Vor diesem Hintergrund sind in Deutschland tätige Unternehmen gehalten, in ihren Anstrengungen im Hinblick auf die – vollständige, korrekte und pünktliche – Zahlung sozialrechtlicher Beiträge nicht nachzulassen, um so Risiko von Strafbarkeit und enormer finanzieller Belastung weiter zu reduzieren.

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