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Schenkung­steuer: Vorsicht bei Kapital­erhöhungen

25.11.2014
Vorsicht geboten ist bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen bei einer GmbH, durch die Neugesellschafter an der GmbH beteiligt werden. Hier muss vermehrt auch schenkungsteuerlichen Aspekten Beachtung geschenkt werden. Übersteigt der Wert eines Anteils des Neugesellschafters, den dieser im Zuge der Kapitalerhöhungen erhält, die zu leistende Einlage, kann eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung von den Altgesellschaftern an den Neugesellschafter vorliegen. Dies entschied der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 27.8.2014 (II R 43/12).

Die Besonderheit bei der Kapitalerhöhung war, dass es sich sowohl bei den Altgesellschaftern als auch bei den Neugesellschaftern um ausländische Kapitalgesellschaften handelte. Daher stellte der BFH zunächst klar, dass freigebige Zuwendungen auch zwischen Kapitalgesellschaften vorliegen können. Die Zuwendung kann zudem nur zwischen den Altgesellschaftern (= KapG) und den Neugesellschaftern (= KapG) in Betracht kommen. Einer zunächst vom Finanzamt angenommene Schenkung an die hinter dem Neugesellschafter (= KapG) stehenden Anteilseigner erteilte der BFH ausdrücklich eine Absage.

Die für die Schenkungsteuerpflicht unter anderem erforderliche Bereicherung kann allerdings nach Ansicht des BFH durch einen Vergleich des Verkehrswerts der Anteile der Altgesellschafter vor und nach der Kapitalerhöhung widerlegt werden. Keine Bereicherung und damit keine Schenkung an den Neugesellschafter liegt vor, wenn der Verkehrswert der Beteiligung nach der Kapitalerhöhung und Entrichtung der Einlage durch den Neugesellschafter nicht geringer ist als der Verkehrswert der Anteile der Altgesellschafter, den diese im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung gehabt hätten, wenn es nicht zu der Kapitalerhöhung gekommen wäre.

Ob sich das Vorliegen einer steuerpflichtigen Schenkung im Rahmen der Kapitalerhöhung durch das mögliche Vorliegen einer vGA eines Altgesellschafters (= KapG) an seine Gesellschafter hätte verhindern lassen können, ließ der BFH im Sachverhalt offen. Er deutete allerdings an, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, ausländisches Ertragsteuerrecht im deutschen Schenkungsteuerrecht zu berücksichtigen.

Als positive Nachricht des Urteils ist allerdings zu vermerken, dass auf derartige Schenkungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen zur Anwendung kommen (z.B. die Verschonungsabschläge in Höhe von 85 % bzw. 100 %). Die Einlage stellt in diesem Zusammenhang abzugsfähigen Erwerbsaufwand dar, der allerdings nur zu dem Anteil steuermindernd berücksichtigt werden kann, wie die Schenkung des Anteils nach Berücksichtigung der Begünstigungen steuerpflichtig ist.

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