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Update: Deutscher Bundestag verabschiedet das neue Funk­anlagen­gesetz (FuAG) mit erheblicher (nachträglicher) Änderung

05.05.2017

Der Deutsche Bundestag hat nun – nach erheblichen zeitlichen Verzug – am 27.4.2017 das neue Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) verabschiedet. Hierbei handelt es sich um den nationalen Umsetzungsakt der Richtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive – „RED“), die erhebliche Neuerungen für den Bereich des Funkanlagenrechts mit sich bringt.

In buchstäblich letzter Minute hat der Gesetzesentwurf jedoch noch eine gravierende Änderung erfahren, die für die Hersteller von Funkanlagen eine erfreuliche Erleichterung für den rechtskonformen Vertrieb bedeutet. Wir hatten bereits in unserer letzten „News“ berichtet, dass das derzeit veröffentlichte Normenverzeichnis zur RED leider noch äußerst unvollständig ist, weshalb im Europäischen Binnenmarkt eine gravierende Behinderung des Inverkehrbringens von Funkanlagen droht (vgl. hierzu Update IoT: Übergangsfrist für die verbindliche Anwendung der neuen „Radio Equipment Directive“ läuft zeitnah ab). Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag kurzfristig u.a. noch folgende Ergänzung in § 38 des FuAG aufgenommen:

„Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden.“

Obwohl die RED spätestens ab dem 13.6.2017 uneingeschränkte Geltung beansprucht, wird durch die vorgenannte Änderung eine erhebliche Erleichterung mit Blick auf die Einhaltung des technischen Anforderungsprofils gewährt. Solange noch nicht sämtliche (neue) harmonisierte Normen zur RED im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, können die Hersteller im Rahmen ihres Konformitätsbewertungsverfahrens auch noch auf das bislang unter der Vorgängerrichtlinie 1999/5/EG publizierte Normenverzeichnis zurückgreifen. Hierdurch wird zumindest in Deutschland gewährleistet, dass die Hersteller auch nach Ablauf des verbindlichen Anwendungszeitpunkts der RED – durch Anwendung der bislang geltenden harmonisierten Normen – von einer (technisch-rechtlichen) Konformitätsvermutung für ihre Funkanlagen partizipieren können. Eine solche zusätzliche Übergangsbestimmung ist zwar in der RED nicht explizit vorgesehen. Nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers entspreche dies aber bei zweckgerichteter Auslegung ihren Regelungszielen, da hierdurch eine unbeabsichtigte „Lücke“ geschlossen werde. Denn andernfalls würde eine für Hersteller existenzbedrohende und nicht hinnehmbare Behinderung des rechtskonformen Vertriebs von Funkanlagen drohen.

Weiterführende Hinweise:


• Ausführlich zur RED Schucht, PHi 2015, 170 ff. und Menz, InTeR 2015, 82 ff.;
• Speziell zur Relevanz der RED im Automotive-Bereich Menz, RAW 2016 S. 118 (121 f.);
• Zum geplanten Funkanlagengesetz (FuAG ) Schaller, ZD-Aktuell 2017, 05450

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