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US-Steuerreform verabschiedet

19.01.2018

Am 22. Dezember 2017 hat US-Präsident Trump das Gesetz über die US-Steuerreform (Tax Cuts and Jobs Act; TCJA) unterzeichnet. Zuvor hatten der US-Senat am 18. Dezember 2017 und das US-Repräsentantenhaus am 20. Dezember 2017 eine gemeinsame Gesetzesvorlage verabschiedet. Die in der zugehörigen Pressemitteilung des finanzpolitischen Ausschusses des US-Senats als „historisch“ titulierte US-Steuerreform tritt somit in Kraft. Vorher hatten der US-Senat am 2. Dezember 2017 und das US-Repräsentantenhaus am 16. November 2017 jeweils eine eigene Version des TCJA verabschiedet (s. die hierzu ergangene Pressemitteilung des im US-Repräsentantenhaus mit der US-Steuerreform befassten Committee on Ways and Means). Das Inkrafttreten des TCJA sollte Anlass zur Überprüfung möglicher Konsequenzen für deutsche Steuerpflichtige mit Wirtschaftsbeziehungen in den USA geben.

1. Gesetzgebungsstand und wesentliche Inhalte

Die letzte große US-Steuerreform – bei der der US-Körperschaftsteuersatz von 47% auf derzeitige 35% gesenkt wurde – geht auf das Jahr 1986 und die Präsidentschaft von Ronald Reagan zurück. Seither wurde eine grundlegende Reformierung des US-Steuersystems zwar immer wieder diskutiert, durch die derzeit vorliegende Kombination aus einem republikanischen Präsidenten, einer (wenn auch knappen) Mehrheit von Republikanern sowohl im US-Senat als auch im US-Repräsentantenhaus sowie der seit dem Präsidentschaftswahlkampf hohen politischen Priorität wurde die Umsetzung jedoch erstmals möglich.

Die ergangenen Vorschläge zur US-Steuerreform gingen im Grundsatz auf ein vom Committee on Ways and Means erarbeitetes und am 24. Juni 2016 vom US-Repräsentantenhaus veröffentlichtes Eckpunktepapier, den sog. House of Republican Blueprint („Blueprint“), zurück. Zur Erreichung des übergeordneten Ziels eines höheren Wirtschaftswachstums in den USA enthielt der Blueprint insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Anpassung der Einkommensteuersätze und der Bemessungsgrundlage für natürliche Personen.
  • Minderung der Steuerbelastung transparent besteuerter Unternehmensgewinne (sog. pass-through business income; z.B. bei S-Corporations, LLCs, sonstige Personengesellschaften und Einzelunternehmen).
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35% auf 20%, um insoweit eine Anpassung der Körperschaftsteuersatzentwicklung innerhalb der OECD-Staaten nachzuvollziehen.
  • Abschaffung der sog. Alternative Minimum Tax („AMT“) für natürliche und juristische Personen, bei der die Durchführung gleich zweier Einkommensermittlungen und die Besteuerung auf Basis der jeweils höheren Bemessungsgrundlage eine Art Mindestbesteuerung sicherstellen soll.
  • Ersetzung des Welteinkommensprinzips durch das Territorialitätsprinzip mit einer vollständigen Steuerfreistellung von Dividenden im Outbound-Fall. Hintergrund ist die im Rahmen des bisherigen Systems in signifikantem Umfang unterbliebene Repatriierung ausländischer Unternehmensgewinne in die USA, welche bisher mit einer Hochschleusung der Steuerbelastung auf diese Gewinne auf US-Niveau einhergeht (sog. lock-out effect). Überdies sieht der Blueprint eine Art Zwangssteuerpause vor, bei der entsprechende Auslandsgewinne mit einer Steuerbelastung von 8,5% (Geldvermögen) bzw. 3,5% (sonstige Aktiva) repatriiert werden müssen.
  • Einführung einer Zinsschrankenregelung, bei der Nettozinsaufwendungen vollständig nichtabzugsfähig, aber unbegrenzt vortragbar sind.
  • Sofortabschreibung für abschreibungsfähige Investitionen (außer Grundstücke).
  • Einführung eines Grenzausgleichs (border adjustment), bei dem importierte Wareneinsätze und Dienstleistungsaufwendungen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und Exportumsätze steuerfreie Betriebseinnahmen darstellen.

Zwar erteilten die sog. Big Six (eine sechsköpfige Gruppe hochrangiger politischer Verantwortlicher) dem Grenzausgleich in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 27. Juli 2017 eine klare Absage. Das am 27. September 2017 veröffentlichte Rahmenkonzept der Big Six unter dem Titel „Unified Framework for Fixing our Broken Tax Code“ beinhaltete dafür zwei weitere wesentliche Punkte:

  • Einführung von Regelungen zur Sicherung der US-Bemessungsgrundlage.
  • Begrenzung der o.g. Sofortabschreibungsmöglichkeit auf fünf Jahre.

Die vorgenannten Punkte finden sich – mit mehr oder weniger starken inhaltlichen Abweichungen – auch in der nun von US-Präsident Trump unterzeichneten Version des TCJA wieder, welche darüber hinaus zahlreiche weitere Ergänzungen enthält. Die folgende Tabelle dient einem – groben und nicht abschließenden – Überblick über ausgewählte Gemeinsamkeiten und Unterschiede der bisherigen Rechtslage, der beiden ursprüngliche verabschiedeten Gesetzesvorlagen sowie des schließlich unterzeichneten Gesetzes hinsichtlich der Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung:

 

Bisherige Rechtslage

US-Repräsentantenhaus

US-Senat

Verabschiedetes Gesetz 

Körperschaftsteuersatz
(Bundesebene)

35%

20%
(ab 1. Januar 2018)

20%
(ab 1. Januar 2019)

21%
(ab 1. Januar 2018) 

Besteuerung von pass-through income

Besteuerung mit unternehmerindividuellem Steuersatz

Senkung des Höchststeuersatzes auf 25%

Lohnbereinigte Minderung der Bemessungsgrundlage

Lohnbereinigte Minderung der Bemessungsgrundlage 

AMT

AMT in Höhe von 20%

Abschaffung der AMT nach 2017

Beibehaltung der AMT

Abschaffung der AMT nach 2017 

Sofortabschreibung

Abschreibung über Nutzungsdauer

Vollabschreibung für Investitionen nach dem 27. September 2017 bis zum 31. Dezember 2022.

Vollabschreibung für Investitionen nach dem 27. September 2017 bis zum 31. Dezember 2022.

Anschließend sieht der Entwurf eine Stufenweise Reduzierung des Abzugs um jährlich 20% bis zum 31.12.2026 vor.

Vollabschreibung für Investitionen nach dem 27. September 2017 bis zum 31. Dezember 2022.

Anschließend sieht der Entwurf eine Stufenweise Reduzierung des Abzugs um jährlich 20% bis zum 21.12.2026 vor.

Zinsschranke

Keine Beschränkung

Ähnlich der deutschen Zinsschrankenregelung in § 4h EStG, aber in zwei Abstufungen (mit geringen unterschiedlichen Ausprägungen):

Abziehbarkeit des positiven Zinssaldos i.H.v. 30 % des steuerlichen EBIT mit unbegrenztem Zinsvortrag. 

 
    1. Abziehbarkeit des positiven Zinssaldos i.H.v. 30% des steuerlichen EBITDA mit auf fünf Jahre begrenztem Zinsvortrag.
    2. Verschuldungstest (vgl. der US-Gesellschaft mit weltweitem Gesamtkonzern im Hinblick auf EBITDA.
 
    1. Abziehbarkeit des positiven Zinssaldos i.H.v. 30% des steuerlichen EBIT mit unbegrenztem Zinsvortrag.
    2. Verschuldungstest (vgl. der US-Gesellschaft mit weltweitem Gesamtkonzern im Hinblick auf Verschuldung.

Besteuerungsprinzip

Welteinkommensprinzip

Territorialitätsprinzip mit Freistellung ausländischer Gewinnausschüttungen bei qualifizierender Beteiligung (10%)

Zwangssteuerpause für nicht repatriierte Gewinne

35% bei Repatriierung

14% (Geldvermögen)
7% (sonstige Aktiva)
auf den 2. November 2017

14,5% (Geldvermögen)
7,5% (sonstige Aktiva) auf den 31. Dezember 2017

15,5 % (Geldvermögen) 8% (sonstige Aktiva) auf den 2. November 2017 oder 31. Dezember 2017, der höhere Betrag ist maßgeblich 

Regelungen zur Sicherung der US-Bemessungsgrundlage

Diesbezüglich bislang keine Beschränkungen

Größenabhängig 20% „Excise Tax“ auf Zahlungen (außer Zinsen) an ausländische Konzerngesellschaften, die bei der US-Gesellschaft unmittelbar (Betriebsausgabe) oder mittelbar (Ako/Hko) abziehbar sind (Bruttobesteuerung).

Wahlrecht:
Besteuerung der korrespondierenden Einnahmen der ausländischen Konzerngesellschaft in den USA unter Anwendung einer Gewinnmarge (Nettobesteuerung) anstatt Bruttobesteuerung.

Größenabhängig neben regulärer Besteuerung Anwendung einer Art Mindestbesteuerung:

Zusätzliche Ermittlung einer gesonderten, mit 10% besteuerten Bemessungsgrundlage. Hierbei sind sämtliche aufwandswirksame Leistungen an ausländische Konzerngesellschaften nicht abziehbar.

Festsetzung der höheren Steuer aus regulärer Ermittlung und Mindestbesteuerung.

Größenabhängig neben regulärer Besteuerung Anwendung einer Art Mindestbesteuerung:

Zusätzliche Ermittlung einer gesonderten, mit zunächst 5%, ab dem 1. Januar 2019 10% besteuerten Bemessungsgrundlage. Hierbei sind sämtliche aufwandswirksame Leistungen an ausländische Konzerngesellschaften nicht abziehbar.

Festsetzung der höheren Steuer aus regulärer Ermittlung und Mindestbesteuerung.

Verlustabzug

2 Jahre Rücktrag, 20 Jahre Vortrag

Beschränkung auf 90%,
unbegrenzter Vortrag mit Inflationsausgleich,
grds. kein Rücktrag

Beschränkung auf 90% (80% ab 1.1.2023),
unbegrenzter Vortrag,
grds. kein Rücktrag

Beschränkung auf 80%,
unbegrenzter Vortrag,
grds. kein Rücktrag

 

2. Folgen für deutsche Steuerpflichtige mit US-Bezug (Outbound-Investments)

Die Folgen für deutsche Steuerpflichtige mit US-Bezug sind bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu eruieren und können mitunter signifikante Ausmaße (sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten) annehmen. Die folgenden, bei weitem nicht abschließenden Konsequenzen, sind folglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf Unternehmens- bzw. Konzernebene hinsichtlich steuergestalterischer, steuerdeklaratorischer und (konzern-)bilanzieller Auswirkungen zu überprüfen:

  • Durch die Senkung des US-Bundes-Körperschaftsteuersatzes auf 20% könnte vorbehaltlich einer nach deutschen Grundsätzen durchzuführenden Gewinnermittlung für die betroffenen US-Kapitalgesellschaften – eine Niedrigbesteuerung i.S.d. § 8 Abs. 3 AStG gegeben sein und für deutsche Anteilseigner mit US-Tochtergesellschaften zur Hinzurechnungsbesteuerung – mitsamt aller damit verbundenen Deklarationspflichten und einer ggfs. signifikanten Steuerbelastung – führen. Hierbei ist die ggfs. im Rahmen der Umsetzung der EU Anti Tax Avoidance Directive I und II (ATAD I und II) in deutsches Recht erfolgende Reformierung der Hinzurechnungsbesteuerung im Auge zu behalten.
  • Demgegenüber kann die Erzielung transparent besteuerter Unternehmensgewinne in Zukunft insbesondere für natürliche Personen durch die im TCJA vorgesehenen Begünstigungen (25% Höchststeuersatz bzw. Minderung der Bemessungsgrundlage, s.o.) vorteilhaft sein und zur Reduktion von Steuerbelastungen führen.
  • Die im Rahmen des TCJA eingeführten Steuerbegünstigungen und Steuersenkungen sind vor dem Hintergrund einer (kompensatorischen) Ausweitung der US-Bemessungsgrundlage – insbesondere auf Kosten grenzüberschreitender Strukturen – zu sehen. Eine Abschätzung der damit verbundenen Steuerbelastungen (insb. hinsichtlich der Zinsschranke, der Einschränkung des Verlustabzugs und der Regelungen zum Schutz der US-amerikanischen Bemessungsgrundlage in grenzüberschreitenden Konzernen) ist einzelfallbezogen vorzunehmen und kann – je nach derzeitiger Ausgestaltung der konzerninternen Lieferungen und Leistungen – ggf. auch Anlass zur Überprüfung und Anpassung gegenwärtig praktizierter Geschäftsmodelle sein.

Zusammenfassend besteht derzeit große Unsicherheit darüber, welche steuerlichen und bilanziellen Effekte durch die Umsetzung der US-Steuerreform auf Ebene deutscher Steuerpflichtiger eintreten. Gleichwohl sind die Eckpunkte durch das nunmehr verabschiedete Gesetz festgelegt und sollten in die steuerliche und bilanzielle (Konzern-)Planung deutscher Steuerpflichtiger mit US-Bezug schnellstmöglich Eingang finden.

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