Vertretung der GmbH in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter
Der Kläger, ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer, klagte gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses. Das LG Zweibrücken hatte in erster Instanz die Klage als unzulässig abgewiesen, da die beklagte GmbH durch ihren Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG obliege die Vertretung der GmbH in Prozessen mit dem Geschäftsführer vielmehr der Bestimmung der Gesellschafter.
Diese Ansicht lehnte das OLG Zweibrücken nun ab: Bei Klagen eines GmbH-Geschäftsführers oder eines ehemaligen Geschäftsführers gegen die GmbH könne die GmbH durch den neuen Geschäftsführer solange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer in § 46 Nr. 8 GmbHG niedergelegten Befugnis Gebrauch macht, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Anders als bei der AG, bei der § 112 AktG bestimme, dass die Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten werden, begründe § 46 Nr. 8 GmbHG lediglich eine Beschlussfassungskompetenz der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Frage, wer die Gesellschaft in Prozessen gegen einen Geschäftsführer vertritt. Anderenfalls werde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 GmbHG angestrebten Zweck hinaus eingeschränkt. Dem Normzweck sei vielmehr dadurch Genüge getan, dass der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit zustehe, je nach Sachlage dem Interesse der GmbH an einer unvoreingenommenen Prozessführung durch die Bestellung eines geeigneten Vertreters zu entsprechen, wenn sie es für erforderlich halte.
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