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„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – Bundes­netz­agentur ver­öffentlicht zweiten Teil der Vectoring-Entscheidung

30.06.2014

Die Bundesnetzagentur hat die Rahmenbedingungen für den Einsatz der Vectoring-Technologie weiter konkretisiert. Nachdem die Regulierungsbehörde bereits im Februar 2014 eine erste Teilentscheidung zu den Grundlagen veröffentlicht hatte, hat sie nunmehr im Konsultationsentwurf des zweiten Teils der Entscheidung die rechtlichen und technischen Bedingungen spezifiziert.

Beim Vectoring handelt es sich um eine Weiterentwicklung der VDSL-Technologie, die es Internet Service Providern ermöglicht, die Übertragungsgeschwindigkeit von Kupferleitungen auf der „letzten Meile“ auf bis zu 100 MB zu erhöhen. Allerdings steht der Einsatz von VDSL-Vectoring mit einer Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) – dem traditionellen Vorleistungsprodukt für Wettbewerber der Deutschen Telekom (DT) – im Zielkonflikt: Eine Steigerung der Bandbreite tritt nur dann ein, wenn Vectoring „exklusiv“ im Kabelverzweiger (KVz) zum Einsatz kommt. Vor diesem Hintergrund will die Bundesnetzagentur der DT gestatten, Wettbewerbern den entbündelten TAL-Zugang zu verweigern, wenn entweder DT selbst oder ein anderer Netzbetreiber einen KVz mit Vectoring aufrüsten will. Als Alternative zum physischen Zugang muss der Netzbetreiber, der die Vectoring-Technologie einsetzt, seinen Wettbewerbern allerdings ein angemessenes (virtuelles) Bitstromprodukt anbieten.

Um einen fairen Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur zudem eine sog. Vectoring-Liste eingeführt. Auf Basis eines Windhundverfahrens können sich Anbieter dort eintragen lassen und so ein bestimmtes Gebiet für den Vectoring-Ausbau „reservieren“. Sobald der potentielle Vectoring-Anbieter in die Liste eingetragen wurde, hat er ein Jahr Zeit, um die Aufrüstung und das parallele Angebot eines Bitstromzugangs zu realisieren. Ansonsten werden Strafzahlungen fällig. Die Vectoring-Liste, die durch DT geführt werden soll (und nicht durch die Bundesnetzagentur), wird ab dem 30. Juli 2014 eröffnet.

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur befindet sich gegenwärtig noch im Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission nach Art. 7 RRL, findet aber vorläufig bereits Anwendung.

Beschluss BK 3d-13/056 – 1. Teilentscheidung vom 25.2.2013: http://bit.ly/SVHIQP

Beschluss BK 3d-13/056 – 2. Teilentscheidung vom 4.6.2014: http://bit.ly/1ic0vU2

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