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Control or no control – Wirtschaftlich Berechtigter und Transparenz­register

24.11.2022

I. Einleitung

Seit dem 30. Juni 2022 müssen juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden (siehe hierzu unser Beitrag vom 17.06.2021). Die zuvor bestehende Möglichkeit, sich auf bereits veröffentlichte Informationen aus anderen öffentlichen Quellen, insbesondere dem Handelsregister, zu berufen, ist mit Verstreichen der Frist nicht mehr möglich.

Damit wird die Einhaltung und Erfüllung dieser Meldepflicht bei jedem Unternehmenserwerb und bei jeder Due Diligence zunehmend relevanter. Erbringt die meldepflichtige Gesellschaft eine erforderliche Meldung zum Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, stellt dies kein kleines Versehen, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar, welche bei vorsätzlicher Begehung mit einem Bußgeld von bis zu EUR 150.000,00 geahndet werden kann. Zudem veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt als registerführende Behörde gem. § 57 Abs. 1 GwG auf ihrer Website unanfechtbare Bußgeldentscheidungen unter Angabe von Art und Charakter des Verstoßes sowie namentlicher Nennung der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Personen. Bekanntmachungen bleiben für fünf Jahre öffentlich.

II. Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25% der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, als wirtschaftlich Berechtigter einer juristischen Person anzusehen.

1. Unmittelbare Beteiligung

Die erste Stufe der Prüfung beginnt mit der Ermittlung der Gesellschafter. Hierbei betrachtet man die unmittelbare Beteiligungsstruktur an der meldepflichtigen Gesellschaft selbst. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass mehrere Gesellschafter die Voraussetzungen als wirtschaftlich Berechtigte erfüllen.

Fallbeispiel 1: Wird die A-GmbH von zwei natürlichen Personen A und B (zu je 70% und 30%) gehalten, so sind beide Gesellschafter wirtschaftlich Berechtigte der A-GmbH, da beide die Schwellenwerte von 25% übersteigen.

Abwandlung: Wird dagegen die A-GmbH von drei natürlichen Personen A, B und C (zu je 60%, 30% und 10%) gehalten, so erfüllt allein C die Voraussetzung in § 3 Abs. 2 GwG nicht, weshalb nur A und B als wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen sind.

2. Mittelbare Beteiligung

Wirtschaftlich Berechtigter kann nach der gesetzlichen Definition nur eine natürliche Person sein. Ist also einer der Gesellschafter eine juristische Person, so bedarf es einer weitergehenden Prüfung, namentlich, wer diese juristische Person kontrolliert. Hierbei wird die Beteiligungskette an dieser juristischen Person analysiert und auf jeder Stufe geprüft, ob eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 GwG mittelbare Kontrolle ausübt. Für den „beherrschenden Einfluss“ auf die juristische Person verweist § 3 Abs. 2 S. 4 GwG auf die Regelungen in § 290 Abs. 2-4 HGB. Beherrschender Einfluss liegt u.a. dann vor, wenn die natürliche Person die Mehrheit der Stimmrechte an einer juristischen Person kontrolliert.

Fallbeispiel 2: Sind an der A-GmbH zwei natürliche Personen (A und B) mit jeweils 30% beteiligt und zusätzlich die B-GmbH mit 40%, so sind zunächst A und B als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt, da sie die Schwellenwerte überschreiten. Im zweiten Schritt wird geprüft, wer die B-GmbH (im Sinne der § 290 Abs. 2-4 HGB) kontrolliert. Dazu werden die Beteiligungsverhältnisse bei der B-GmbH analysiert. Hat die B-GmbH C (zu 60%) und D (zu 40%) als Gesellschafter, so übt C nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB beherrschenden Einfluss auf die B-GmbH aus, da C über die Mehrheit der Stimmrechte an der B-GmbH verfügt. Somit kontrolliert C mittelbar die A-GmbH, weshalb ihm die Beteiligung der B-GmbH von 40% zugerechnet wird. In dieser Konstellation sind demnach A und B als (unmittelbar) wirtschaftlich Berechtigte sowie C als (mittelbar) wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH mitzuteilen.

Abwandlung: Halten C und D jeweils paritätisch die B-GmbH, übt keiner von beiden beherrschenden Einfluss auf die B-GmbH aus, so dass weder C noch D als (mittelbar) wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH anzusehen ist. Mitzuteilen sind demnach nur A und B als wirtschaftlich Berechtigte der A-GmbH.

III. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Wurde nun der wirtschaftlich Berechtigte auf den verschiedenen Stufen identifiziert, sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG bestimmte Angaben mitzuteilen, insbesondere Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

1. Konkrete Prozentangabe?

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jede natürliche Person mit mehr als 25% der Kapitalanteile/Stimmrechte wirtschaftlich Berechtigter. Für jeden wirtschaftlich Berechtigten ist die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses anzugeben. Dem Gesetzeswortlaut ist allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob eine konkrete Prozentzahl anzugeben ist oder ob es ausreicht, dass die Schwelle von 25% überschritten ist. Wäre Letzteres der Fall, so wäre den gesetzlichen Meldeerfordernissen genüge getan, wenn der Umfang des wirtschaftlichen Interesses lediglich mit „>25%“ angegeben wird. Faktisch ergibt sich derzeit das Erfordernis der Angabe einer konkreten Prozentzahl aus dem Umstand, dass die Mitteilung an das Transparenzregister ohne Prozentangabe nicht möglich ist. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Beitrag vom 03.06.2022.

Relevant wird die Auslegung immer dann, wenn sich die Beteiligungshöhe eines wirtschaftlich Berechtigten verändert, ohne dass sich an der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter selbst etwas ändert. Überträgt im Fallbeispiel 1 A 20% seiner Beteiligung an B, so dass beide zu 50% an der A-GmbH beteiligt sind, so müsste nach dem Gesetzeswortlaut keine erneute Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen, denn an der Stellung von A und B als wirtschaftlich Berechtigte (= mehr als 25%) hat sich nichts geändert. Aus Sicht des Transparenzregisters muss allerdings eine Änderungsmitteilung erfolgen, da sich die (hinterlegten) Beteiligungshöhen geändert haben.

2. Prozentangabe bei mittelbarer Kontrolle

Schwierigkeiten bereitet zudem die Angabe des wirtschaftlichen Interesses bei mittelbarer Kontrolle, insbesondere wenn der kontrollierende Gesellschafter nicht 100% der Kapitalanteile/Stimmanteile hält. Hier gilt zu beachten, dass die bestehenden prozentualen Beteiligungen nicht multipliziert werden, sondern die Beteiligungshöhe der kontrollierten GmbH unmittelbar zugerechnet wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kontrollierende Gesellschafter die bestehende (Unter-)Beteiligung in voller Höhe kontrollieren kann.

Hält, wie im Fallbeispiel 2, C 60% an der B-GmbH, welche wiederum 40% an der A-GmbH hält, so beträgt das wirtschaftliche Interesse von C nicht etwa 24% (60% von 40%), sondern 40%. C ist damit wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH in Höhe von 40%.