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Aktivierungs­wahlrecht für Herstellungs­kosten in der Steuerbilanz

13.05.2016

Am 12.5.2016 hat der Bundestag das sog. Steuermodernisierungsgesetz beschlossen, mit dem in der Hauptsache das formale Besteuerungsverfahren modernisiert werden soll. In letzter Minute fand allerdings überraschend eine Änderung des Bilanzsteuerrechts Eingang in das Gesetzgebungsverfahren.

Hierdurch wurde nun ein steuerliches Wahlrecht bezüglich des Umfangs der zu aktivierenden Herstellungskosten in der Steuerbilanz in § 5 Abs. 1 Nr. 1b EStG gesetzlich verankert. Konkret geht es dabei um die Einbeziehung der auf den Zeitraum der Herstellung entfallenden Kosten und Aufwendungen i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB, d.h. um

  • die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
  • die angemessenen Aufwendungen
    • für soziale Einrichtungen des Betriebs,
    • für freiwillige soziale Leistungen und
    • für die betriebliche Altersversorgung.

Voraussetzung für die Nichteinbeziehung dieser Kosten in die steuerlichen Herstellungskosten ist allerdings, dass das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt wird.

Das neue gesetzliche Wahlrecht ist rückwirkend anzuwenden, d.h. auch für Wirtschaftsjahre, die vor der Verkündung des Steuermodernisierungsgesetzes enden.

Zur endgültigen Umsetzung dieses Gesetzes muss das Steuermodernisierungsgesetz noch den Bundesrat passieren. Dies ist für den 17.6.2016 vorgesehen. Anschließend kann das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Hinweis:

Mit Einführung dieses gesetzlichen Einbeziehungswahlrechts beendet der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit, die seit dem Inkrafttreten der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 (EStR 2012) entstanden war. Entgegen der früheren Praxis wurde in R 6.3 Abs. 1 und 3 EStR 2012 bestimmt, dass in der Steuerbilanz die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung zwingend in den Herstellungskosten zu aktivieren sind.
Aufgrund der sich anschließenden Kritik räumte das BMF mit Schreiben vom 25.3.2013 für eine zeitlich noch unbestimmte Übergangsphase ein Wahlrecht ein, nachdem Steuerpflichtige die Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten abweichend von der neuen Richtlinienanweisung auch nach der alten Verwaltungspraxis (in R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) vornehmen konnten.

Mit der nun erfolgten gesetzlichen Verankerung des Wahlrechts wird das nur übergangsweise und nur durch ein BMF-Schreiben eingeräumte Wahlrecht zur Dauerlösung.

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