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Beim Schallschutz gilt die DIN-Norm aus der Bauzeit

29.05.2015

Beim Austausch von Bodenbelägen in einer Eigentumswohnung sind die zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses gültigen Schallschutzvorgaben zu beachten. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015, Az. V ZR 73/14.

Der Fall

Die Beklagten kauften 2006 eine Eigentumswohnung in einem in den 70er Jahren gebauten Gebäude, in dem sich ein Hotel und 320 Appartements befinden. Sie ließen den Teppichboden in der Wohnung entfernen und Parkett legen. Der Kläger besitzt das unter der Wohnung der Beklagten liegende Appartement; er forderte höheren Trittschallschutz. Obwohl das neue Parkett die Werte der zur Zeit der Errichtung des Hauses gültigen Form der DIN 4109 einhält, verurteilte das AG die Beklagten, wieder Teppichboden zu verlegen. Es argumentiert mit einem BGH-Urteil vom 1. Juni 2012 (Az. V ZR 195/11), wonach ein besonderes Gepräge der Wohnanlage zu einem höheren Schallschutzniveau führen könne. Aktuell hob das LG das Urteil auf. Die Revision blieb erfolglos: Der BGH gab seine Rechtsprechung von 2012 auf.

Die Folgen

Wenn ein Wohnungseigentümer den Bodenbelag durch einen anderen ersetzt, dann gebraucht er zulässigerweise sein Sondereigentum, es sei denn, er greift in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke ein. Derartiger Gebrauch kann nur verboten werden, wenn er im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG für die anderen Miteigentümer nachteilig ist. Das beurteilt sich danach, ob die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen, hier die DIN 4109, eingehalten werden. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, wenn diese hinreichend bestimmt ist, oder aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, soweit diese als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist. Auf die Frage, ob der ursprüngliche Bodenbelag der Wohnungseigentumsanlage „ein besonderes Gepräge" verliehen habe, kommt es nicht mehr an.

Was ist zu tun?

Die neue Entscheidung des BGH erleichtert die Prüfung, wann durch das Auswechseln eines Bodenbelags einem Miteigentümer ein rechtlich relevanter Nachteil zugefügt wird. Das Prüfprogramm ist nun eingeschränkt. Die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergab, dass insbesondere bei alten Gebäuden ein „besonderes Gepräge" nicht zuverlässig festgestellt werden konnte, ist überwunden. Die ursprüngliche Baubeschreibung behält bei Konflikten zwischen den Wohnungseigentümern aber dennoch Bedeutung: Verständigt sich ein Eigentümer mit dem Bauträger auf eine Bauausführung, die von der Baubeschreibung abweicht, dann können die Miteigentümer später von ihm die Herstellung des ursprünglich geplanten Zustands verlangen. Auch ein nachfolgender Erwerber kann verpflichtet werden, den nach der Teilungserklärung oder Baubeschreibung vorgesehenen Zustand erstmalig herzustellen.

Dieser Beitrag ist in der Immobilien Zeitung vom 29.05.2015, S. 12 erschienen.

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