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BMF-Stellung­nahme zu Dividenden­ausgleichs­zahlungen

29.01.2018

Am 25. Januar 2018 hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung der neuen Vorschrift über die Besteuerung von Dividendenausgleichszahlungen vorgelegt. Die Vorschrift bezieht sich auf Einnahmen von Investmentfonds aus Wertpapierdarlehens-, Pensions- und vergleichbaren Geschäften, soweit den Geschäften deutsche Anteile (d.h. Aktien, Eigenkapital-Genussrechte und Hinterlegungsscheine) zugrunde liegen. Der Entwurf ist das Ergebnis von Anfragen aus der Finanzbranche (insb. ISLA, Eurex Clearing). 

Betroffene Einnahmen und Bemessungsgrundlage

Der Entwurf bestätigt, dass der Begriff der Einnahmen im Rahmen der Vorschrift über Dividendenausgleichszahlung, im Grundsatz weit zu verstehen ist. Dementsprechend umfasst der Begriff sämtliche Einnahmen, die aufgrund der Überlassung und Übertragung der Anteile an den Darlehensgeber/Pensionsverkäufer/Anteilsgeber (zusammen Darlehensgeber) gezahlt werden (d.h. die Dividendenausgleichszahlungen, das Wertpapierdarlehens- bzw. Pensionsentgelt aber auch Einnahmen aus als Sicherheit überlassenen Wertpapieren).

Wichtig ist allerdings, dass der Entwurf auch bestätigt, dass die Einnahmen aus Wertpapierdarlehens-, Pensions- und vergleichbaren Geschäften entsprechend dem Gesetzeszweck nur dann erfasst werden, wenn diese Geschäfte über dem Dividendenstichtag laufen. Als Dividendenstichtag wird in diesem Zusammenhang der Tag definiert, an dem die Ansprüche auf die inländischen Beteiligungseinnahmen aus den zugrunde liegenden Anteilen entstehen oder fällig werden.

Zudem soll der Umfang der Besteuerung auf den Betrag der echten Dividende einschließlich etwaiger Steuerabzugsbeträge (d.h. die Brutto-Dividende) begrenzt sein. Das bedeutet, dass zwar alle Einnahmen des Darlehensgebers in den Anwendungsbereich der neuen Vorschrift fallen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung jedoch auf die Brutto-Dividende beschränkt ist.

Steuererhebung

Der Entwurf führt ferner aus, dass die Steuer im Grundsatz im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs zu erheben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Finanzbehörden allerdings den Steuerabzug außerhalb von Deutschland nicht durchsetzen können, erklärt der Entwurf, dass nicht in Deutschland ansässige Personen als Darlehensnehmer/Pensionskäufer/Anteilsempfänger (zusammen Dalehensnehmer) nicht zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichtet sind.

In diesem Fall ist der Darlehensgeber (d.h. der Investmentfonds) verpflichtet, die Einnahmen mit der entsprechenden Bemessungsgrundlage in einer Körperschaftsteuererklärung zu erklären. Die Steuererhebung erfolgt dann durch Steuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt. Ferner führt der Entwurf aus, dass der Darlehensgeber auch dann zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet ist, wenn der Darlehensnehmer zwar einer Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug unterliegt, ein Steuerabzug jedoch tatsächlich nicht vorgenommen wurde. 

Doppelbesteuerungsabkommen

Leider enthält der Entwurf keine Stellungnahme dazu, ob Dividendenausgleichszahlungen als „Dividenden“ nach Art. 10 OECD-MA oder „sonstige Einkünfte“ nach Art. 21 OECD-MA zu behandeln sind. Diese Einstufung ist zentral, weil Deutschland typischerweise kein Besteuerungsrecht im Hinblick auf „sonstige Einkünfte“ hat, während der DBA-Satz für Portfolio-„Dividenden“ in der Regel 15 % beträgt.

Zumindest einen Punkt im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen wird aber angesprochen. Der Entwurf stellt nämlich klar, dass der deutsche Darlehensnehmer stets zum Steuerabzug in Höhe des nationalen deutschen Kapitalertragsteuersatzes (grundsätzlich 15 %) verpflichtet ist. Etwaige Absenkungen unter einem Doppelbesteuerungsabkommen sind beim Steuerabzug nicht zu berücksichtigen. Sofern der Darlehensgeber eine solche Reduktion in Anspruch nehmen will, muss er einen Erstattungsantrag gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern stellen, Aus Vereinfachungsgründen kann einer Erstattung auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen.

Einbeziehung von CCPs irrelevant

Im Fall von Geschäften, bei denen eine Central Counter Party (z.B. Eurex Clearing) in die Geschäfte im Wege der sog. Novation eingebunden wird, ist diese Einbeziehung nach dem Entwurf aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszublenden. Für die Anwendung der Regel über Dividendenausgleichszahlung soll daher nur die vertragliche Beziehung zwischen dem ursprünglichen Darlehensgeber und Darlehensnehmer vor der Novation relevant sein.

Weitere Entwicklung

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellungnahmen zum Entwurf bis zum 15. Februar 2018 entgegen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen und andere Themen zu Finanzsteuern auf dem Laufenden halten.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Martin Haisch
Practice Group: Steuerrecht & Private Clients
 

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