BMF: Neue Verwaltungsauffassung erleichtert ermäßigte Besteuerung einer Abfindung trotz Teilauszahlung
Grundsätze
Entschädigungszahlungen, die u.a. bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen an den Arbeitnehmer gezahlt werden (§ 24 Nr. 1 EStG), werden als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG der sogenannten Fünftel-Regelung unterworfen.Dabei wird zunächst die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlung ermittelt. In einem zweiten Schritt wird die Einkommensteuer berechnet, die sich ergibt, wenn das zu versteuernde Einkommen um 1/5 der Entschädigungszahlung erhöht wird. Schließlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Einkommensteuerbeträgen zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlung hinzuzurechnen.
Die Fünftel-Regelung kann nur angewendet werden kann, wenn die Entschädigungszahlung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss einer einheitlichen Entschädigungszahlung in mehreren VZs ist (bis auf wenige Ausnahmefälle) regelmäßig schädlich für die Anwendung der Fünftel-Regelung. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der nachträglichen Teilzahlung um eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügige Zahlung handelt.
Bisherige Verwaltungsauffassung
In Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 - IX R 11/09 ging das BMF bisher davon aus, dass eine geringfügige Zahlung vorliegt, wenn die Teilzahlung einen Betrag von 5% der Hauptleistung nicht überschreitet.Neue Verwaltungsauffassung
Auf Basis des Urteils des BFH v. 13.10.2015 - IX R 46/14 vertritt das BMF nunmehr die Auffassung, dass eine unschädliche geringfügige Zahlung dann anzunehmen ist, wenn diese (i) nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt oder, wenn (ii) die Teilzahlung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung.Praxisfolgen
Die geänderte Auffassung des BMF ist zu begrüßen. Damit steht im Ergebnis die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht zwangsläufig entgegen. Stellen sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung dar und ist die Nebenleistung geringfügig, so gilt der ermäßigte Steuersatz.
Um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, übernimmt das BMF die vom BFH aufgestellten Obergrenzen. Dabei führt die Anhebung der Unschädlichkeitsgrenzen von 5% auf 10% zu einer größeren Flexibilität bei der Auszahlung von Entschädigungszahlungen.
Bestens
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