News

BMF zu Personen­gesell­schaften: alleinige Gutschrift auf Kapital­konto II führt nur noch bis 31.12.2016 zur Gewährung von Gesellschafts­rechten

10.08.2016
Sollen einzelne Wirtschaftsgüter, ganze Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile steuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven, in eine Personengesellschaft übertragen werden, müssen dem Einbringenden im Gegenzug Gesellschaftsrechte gewährt werden.

Ob dem Einbringenden Gesellschaftsrechte gewährt werden, hängt maßgeblich davon ab, auf welchem Kapitalkonto die Gegenbuchung vorgenommen wird. Das BMF beseitigt nun mit seinem Schreiben vom 26.7.2016 die Rechtsunsicherheit in dieser Frage. Diese war entstanden nachdem sich der BFH in einem Anfang des Jahres veröffentlichten Urteil
(IV R 15/14 siehe News vom 05.02.2016) gegen die jahrelang gelebte Praxis bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften (KG, OHG) wendete.

Alte Auffassung der Finanzverwaltung

Bis zu dem neuen Urteil des BFH lag nach Auffassung der Finanzverwaltung die Gewährung von Gesellschaftsrechten auch vor, wenn dem Einbringenden der Gegenwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter auf dem sog. Kapitalkonto II gutgeschrieben wurde (BMF-Schreiben vom 11.7.2011). Bei dem Kapitalkonto II handelt es sich regelmäßig um ein variables Konto, das dem jeweiligen Gesellschafter im Gegensatz zum festen Kapitalkonto I zwar keinen konkreten Anteil am Gewinn oder den Stimmrechten vermittelt. Gleichwohl zählt es zum Eigenkapital des Gesellschafters, wenn darauf Verluste der Personengesellschaft verbucht werden. Dies reichte der Finanzverwaltung in der Vergangenheit aus, selbst die alleinige Verbuchung des Einbringungsvorgangs auf dem Kapitalkonto II als Gewährung von Gesellschaftsrechten anzusehen.

Neue BFH-Rechtsprechung

Dieser Auffassung trat der BFH mit Urteil vom 29.7.2015 (IV R 15/14) ausdrücklich entgegen. Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, so liegt nach Auffassung des BFH keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Kapitalkonto Gesellschaftsrechte gewährt, ist die Vermittlung von Anteilen am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten.

Neue Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung schließt sich nun im aktuellen Schreiben vom 26.7.2016 der restriktiven Auffassung des BFH an. Die geänderte BFH-Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die ausschließliche Buchung auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) oder die Buchung teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto führt danach nicht mehr zu Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Ausreichend für die vollumfängliche Gewährung von Gesellschaftsrechten soll nach dem BMF-Schreiben allerdings noch die teilweise Verbuchung sowohl auf dem fixen Kapitalkonto I als auch auf dem variablen Kapitalkonto II sein. Für diesen Fall bleibt das alte BMF-Schreiben vom 11.7.2011 weiterhin gültig.


Hinweis:
Allerdings sieht das BMF-Schreiben noch eine Übergangslösung vor, in der noch die bisher geltende Rechtsauffassung angewendet werden kann. Diese gilt jedoch nur für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31.12.2016. Hier führt eine Buchung auf dem Kapitalkonto II noch ausnahmsweise zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn Einbringender bzw. Übertragender und die übernehmende Personengesellschaft dies gemeinsam beantragen.

Damit führen Einbringungen in Personengesellschaft zukünftig zu Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse, wenn diese steuerneutral erfolgen sollen. Soll dies verhindert werden, kann unter Berufung auf das BMF-Schreiben noch die Übergangsregelung für Übertragungen bis zum Ende dieses Jahres genutzt werden.

 

Kontakt


Share

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden