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BVerfG: Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenz­verwalters ist verfassungs­gemäß

15.02.2016

Mit Beschluss vom 12.01.2016 (1 BvR 3102/13) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) für verfassungsgemäß erklärt. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung rügte per Verfassungsbeschwerde erfolglos eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Das BVerfG bestätigt somit die geltende Rechtslage. Solange der Gesetzgeber den Zugang zum Insolvenzverwalteramt auf natürliche Personen beschränkt, können juristische Personen dieses Amt nicht ausüben.

Nach § 56 Abs. 1 InsO können nur natürliche Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Laut BVerfG stellt dies zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit juristischer Personen dar, der jedoch gerechtfertigt ist. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sieht es als eigenständigen Beruf, dessen Ausübung für juristische Personen aufgrund Gesetzes unmöglich ist. Dieser Eingriff steht laut dem BVerfG in angemessenem Verhältnis zum Ziel der Sicherstellung einer effektiven gerichtlichen Aufsicht des Insolvenzverwalters und ist daher gerechtfertigt. Insbesondere ist der Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu fördern.

Bei der Abwägung betont das BVerfG die Bedeutung der Zulassungsvoraussetzungen zum Insolvenzverwalteramt für den effektiven Rechtsschutz und die Verwirklichung des Justizgewährleistungsanspruchs. Da der Insolvenzverwalter fremdes Vermögen verwaltet, sei seine Überwachung durch das Insolvenzgericht besonders wichtig. Die Aufsicht von natürlichen Personen könne effektiv gewährleistet werden. Mangels einheitlichem Verantwortungssubjekt sei dies bei juristischen Personen hingegen erheblich erschwert. Das maßgebliche Kriterium der Vertrauenswürdigkeit des Insolvenzverwalters sei angesichts der Austauschbarkeit der Sachbearbeiter schwer überprüfbar. Es fehlten auch gleich geeignete, mildere Mittel. Das BVerfG lehnt den Vorschlag ab, nach dem das Gericht bei der Bestellung einer juristischen Person gleichzeitig einen persönlich ausübenden Verwalter benennt. Eine solche Konstruktion würde dazu führen, dass die juristische Person das Amt nicht tatsächlich wahrnimmt und lediglich die Haftung des ausübenden Verwalters beschränkt wird. Eine Haftungsbeschränkung solle durch die Voraussetzung der natürlichen Person aber gerade vermieden werden. Der Eingriff sei angemessen, da eine Verbindung des Insolvenzverwalters mit der Gesellschaft arbeitsvertraglich sowie gesellschaftsrechtlich möglich ist. Überdies räumt das BVerfG dem Gesetzgeber Beurteilungsspielraum ein.

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