News

Der Brexit trennt auch das Sanktionsrecht – mit Folgen für EU-Unternehmen

05.02.2019

Der Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union (EU) hat nicht nur zoll- und exportkontrollrechtliche Folgen (siehe hierzu unsere News vom 29.09.2018), er wirkt sich auch in sanktionsrechtlicher Hinsicht aus – mit Folgen für Unternehmen in der EU.

Ausgangslage: die Politische Erklärung

Ende November 2018 veröffentlichten die EU und das VK eine (rechtlich nicht bindende) Politische Erklärung (Political declaration setting out the framework for the future relationship between the European Union and the United Kingdom), mit der sich beide Parteien einen Rahmen für zukünftige Beziehungen gesteckt haben. Im dritten Teil der Erklärung zur Kooperation im Bereich der Sicherheits- und Außenpolitik findet auch das Thema „Sanktionen“ Berücksichtigung. Danach werden die EU und das VK voneinander unabhängige Sanktionspolitiken betreiben, jedoch eine enge Abstimmung anstreben (Ziffer 99). Diese Abstimmung soll politische Zielsetzungen, Sanktionslistungen und ihre Rechtfertigung sowie die (technische) Um- und Durchsetzung der Sanktionen erfassen (Ziffer 100, Satz 1). Bestehen in einem außenpolitischen Sachverhalt weitreichende Interessenübereinstimmungen, sieht die Erklärung eine intensivierte Abstimmung vor; diese hat zum Ziel, die Wirkung der jeweils erlassenen Sanktionen zu verstärken (Ziffer 100, Satz 2).

Eine neue britische Sanktionspolitik?

Zunächst wird im VK wohl die bisherige Rechtslage als nationales Recht fortgelten, wie es namentlich der European Union (Withdrawal) Act 2018 vorsieht – freilich ging der britische Gesetzgeber immer schon über die Embargo- und Sanktionsverordnungen der EU hinaus, indem er eigene Listungen vornahm.

Diese Tendenz wird sich vermutlich verstärken. So hat das VK mit dem Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018 bereits die rechtliche Grundlage für eine eigene Gesetzgebung geschaffen. Erste darauf beruhende Verordnungen wurden mit Blick auf Iran, Myanmar und Venezuela bereits erlassen und treten mit Brexit in Kraft. Ein etwaiger Deal zwischen der EU und dem VK hätte darauf keinen Einfluss. Jedenfalls lässt das im Raum stehende Austrittsabkommen Bezüge zum Sanktionsrecht vermissen.

Wie groß nun aber die Kluft zwischen der EU und dem VK werden wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Diese Frage dürfte vor allem davon abhängen, inwieweit sich das VK außenpolitisch den USA – deren Sanktionspolitik seit 2017 stark von derjenigen der EU divergiert – annähern will.

Konsequenzen für Unternehmen: erweiterte Pluralität der Sanktionsregime

In der EU ansässige Unternehmen werden im Regelfall weiterhin intensive Bezüge zum VK pflegen, sei es etwa als Absatzmarkt oder als Ein- und Zukaufsland. Viele Unternehmen in der EU beschäftigen zudem britische Staatsbürger.

All diese Aspekte sind im Sinne von Section 21 des Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018 potentielle Anknüpfungspunkte für eine extraterritoriale Anwendbarkeit von VK-Sanktionen. Naturgemäß gilt es darauf also ein besonderes Augenmerk zu richten. EU-Unternehmen dürften kaum umhin kommen, ihre Compliance-Prozessen der konkreten Extraterritorialität von VK-Sanktionen anzupassen, ganz ähnlich der teilweisen Ausrichtung an US-Sanktionen.

Im Fokus: Brexit

Verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen und News in unserem News-Channel zum Brexit.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden