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EuGH zur Insolvenz­anfechtung: Berufung auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Form­vorschriften möglich

28.04.2015

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH (C-557/13) über ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH betreffend die Reichweite von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) entschieden. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Anfechtungsgegner im Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Formvorschriften berufen kann.

Art. 13 EuInsVO als Ausnahme

Bei insolvenzrechtlichen Sachverhalten mit zwischenstaatlichem Bezug gilt gem. Art. 4 Abs. 1 EuInsVO für das Insolvenzverfahren, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaates, in welchem das Verfahren eröffnet wird. Wird bei einem Sachverhalt mit zwischenstaatlichem Bezug das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, kommt somit deutsches Insolvenzecht, insbesondere auch deutsches Insolvenzanfechtungsrecht, zur Anwendung. Von dem in Art. 4 Abs. 1 EuInsVO geregelten Grundsatz macht Art. 13 EuInsVO jedoch eine Ausnahme, wenn die begünstigte Person nachweist, dass für die sie begünstigende und die Gläubiger benachteiligende Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaates maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Aber auch Fristen und Formvorschriften von Art. 13 EuInsVO erfasst

Der EuGH stellte zunächst fest, dass Art. 13 EuInsVO auf nach Verfahrenseröffnung vorgenommenen Handlungen anwendbar sei, wenn damit lediglich ein vor Verfahrenseröffnung begründetes dingliches Recht geltend gemacht wird. Weiterhin entschied der EuGH, dass eine Handlung auch dann „unangreifbar“ im Sinne des Art. 13 EuInsVO ist, wenn im ausländischen Recht vorgesehene Verjährungs-, Anfechtungs- oder Ausschlussfristen verstrichen sind. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Frist verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ist. Schließlich führte der EuGH aus, dass sich die Formvorschriften für die Geltendmachung eines Anspruchs im Rahmen des Art. 13 EuInsVO nach dem ausländischen Recht richten.

Folge: Bessere Aussichten für Anfechtungsgegner, Risiken für Insolvenzverwalter und Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung

Die – jedenfalls in Deutschland – umstrittene Reichweite des Art. 13 EuInsVO (so hatte z.B. das LG Ravensburg noch die Gegenauffassung vertreten) hat der EuGH nunmehr geklärt. Dies hat zur Folge, dass bei Sachverhalten mit Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat unter Umständen kürzere Fristen und strengere formelle Voraussetzungen für die Anspruchsdurchsetzung gelten, als in der Rechtsordnung des Staates der Verfahrenseröffnung vorgesehen. In dem der EuGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall (Klage einer deutschen Insolvenzverwalterin) bestanden beispielsweise nach deutschem Recht keine Ausschlussfristen, die Verjährungsfrist betrug gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.Vm. § 195 BGB drei Jahre zum Jahresende ab Verfahrenseröffnung und Kenntniserlangung der Insolvenzverwalterin von den anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon. Demgegenüber sah das auf die Handlung anwendbare österreichische Recht mit § 43 Abs. 2 Konkursordnung Österreich eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Konkurseröffnung vor.
Für Insolvenzverwalter bedeutet das Urteil, dass sie sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ggf. auch über die Fristen und formalen Anforderungen der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen informieren müssen. Für die Anspruchsgegner folgt aus der Entscheidung, dass für die Anspruchsabwehr ein weiteres Argument zur Verfügung steht, insbesondere da sich Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen sowie formale Voraussetzungen des ausländischen Rechts im Prozess leichter darstellen und beweisen lassen werden, als die materielle Unangreifbarkeit nach dem ausländischen Recht. Für die Vertragsgestaltung ist die Entscheidung ein weiterer Aspekt, der bei der Wahl des anwendbaren Rechts eine Rolle spielen kann, unter Umständen bietet es sich nämlich an, die Rechtsordnung mit kurzen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen im Insolvenzfall zu wählen.

Restrukturierung & Insolvenz

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