Europäische Gerichtshof urteilt über die Haftung für selbstständige Dienstleister
In seiner Entscheidung vom 21.07.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (C-542/14) entschieden, dass ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für von selbstständigen Dienstleister begangene Verstöße gegen Wettbewerbsrecht haften kann.
Der EuGH hat im Wege einer Vorabentscheidung auf eine Vorlage des Obersten Gerichtshofs von Lettland entschieden, bei dem Klagen gegen die Feststellungen des Wettbewerbsrates bzw. die Entscheidung des regionalen Verwaltungsgerichts anhängig waren.
Der nationale Wettbewerbsrat hat eine Rechtsverletzung durch drei lettische Unternehmen festgestellt, die Angebote für die Belieferung von Bildungseinrichtungen mit Lebensmitteln in Lettland abgegeben haben. Eines der Unternehmen hat für die Vorbereitung des Angebots einen externen Dienstleister herangezogen, wusste dabei jedoch nicht, dass derselbe Dienstleister auch von den beiden Wettbewerbern beauftragt wurde, um deren Angebote vorzubereiten. Der Dienstleister hat bei der Vorbereitung der Angebote für die beiden Konkurrenten die Preise aus dem Angebotsentwurf des ersten Unternehmens zugrunde gelegt. Er platzierte dabei das Angebot des eines Unternehmen 5 % unter dem ersten Angebot und das andere wiederum 5 % unter dem zweiten Angebot.
Der Oberste Gerichtshof von Lettland hat dem EuGH zur Vorabentscheidung im Wesentlichen die Frage vorgelegt, „ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann“.
Als allgemeine Erwägung betont der EuGH zunächst, dass im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrechts ein Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit zu begreifen ist, unabhängig davon, ob nach nationalem Gesellschaftsrecht diese wirtschaftliche Einheit aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Da ein selbstständiger Dienstleister nicht Teil dieser wirtschaftlichen Einheit des auftragsgebenden Unternehmens ist, können seine Handlungen diesem nicht automatisch zugerechnet werden.
Allerdings hat der EuGH festgestellt, dass es Umstände gibt, unter denen ein Unternehmen für das rechtswidrige Verhalten eines Dienstleisters verantwortlich ist.
Zum einen kann das dann der Fall sein, wenn der Dienstleister tatsächlich gar nicht unabhängig sondern Teil der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens ist, z.B. wenn der Dienstleister unter der Kontrolle oder der Weisung des Unternehmens steht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn dem Dienstleister nur wenig Autonomie oder Gestaltungsspielraum zukommt oder wenn die formale Unabhängigkeit ein Arbeitnehmerverhältnis verdeckt. Auch wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Verbindungen – vergleichbar mit der Beziehung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen – können auf eine solche Kontrolle oder Weisungsgebundenheit hinweisen.
Zum anderen hält der EuGH selbst bei einem tatsächlich unabhängigen Dienstleister eine Haftung dann für möglich, wenn das beauftragende Unternehmen von dem einschlägigen Verhalten Kenntnis hatte und selbst durch eigenes Verhalten dazu beitragen wollte. Der EuGH führt dazu präzisierend aus, dass das dann nicht der Fall ist, wenn das beauftragende Unternehmen keine Kenntnis davon hatte, dass der Dienstleister seine sensiblen Wirtschaftsdaten für andere als die vom Unternehmen vorgesehenen Zwecke nutzt.
Schließlich führt der EuGH aus, dass das Verhalten eines Dienstleistern einem Unternehmen dann zurechenbar ist, wenn es die wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Wettbewerber und des Dienstleisters vernünftigerweise hätte vorhersehen können und dazu bereit war, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen.
Zusammenfassend stellt der EuGH drei Kriterien heraus, nach denen eine Verantwortlichkeit begründet werden kann:
- Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
- das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
- das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
Das Urteil folgt der Gerichtsentscheidung Voestalpine aus dem letzten Jahr (T-418/10), in welcher das Europäische Gericht (EuG) entschied, dass das Verhalten von Vertretern den Vertretenen zurechenbar ist, sofern der Vertreter Teil der wirtschaftlichen Einheit des Vertretenen ist und im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt.
Aus praktischer Sicht rechtfertigen beide Entscheidungen eine detaillierte Überprüfung der vertraglichen Beziehungen zu und des Verhaltens von Dienstleistern, die mit wettbewerbsrechtlich empfindlichen Aufgaben betraut sind. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Beziehungen zu Dienstleistern und unabhängig davon, ob diese im Ein- oder Verkauf unterstützen.
Bestens
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