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Gesonderte Herkunftsangabe bei geschützter geografischer Angabe

03.12.2019

Die EU Kommission hat ein Arbeitspapier veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass die Herkunft einer primären Zutat eines Lebensmittels unter bestimmten Umständen in Zukunft auch dann auf der Verpackung angegeben werden soll, wenn das Lebensmittel geografisch geschützt wird.

Hintergrund

Art. 26 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 („Lebensmittel-Informationsverordnung“, kurz: LMIV) besagt, dass anzugeben ist, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat eines Lebensmittels nicht dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort des Lebensmittels selbst entspricht. Die Anwendung bedarf eines Durchführungsaktes, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 erlassen wurde.

Danach gilt die Verordnung ausdrücklich nicht für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind. Das heißt, ein Lebensmittel, dessen Bezeichnung eine geschützte geografische Angabe ist, ist grundsätzlich von der besagten Pflicht zur Angabe ausgenommen. Das gilt, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 LMIV auf geschützte geografische Angaben erlassen wurden.

Änderungen durch das Arbeitspapier

Verbindliche Angaben gibt es bislang noch nicht. Die EU-Kommission hat lediglich den Entwurf einer Bekanntmachung hierzu veröffentlicht („Draft Commission Notice on the application of the provisions of Article 26(3) of Regulation (EU) No 1169/2011“). In diesem Arbeitspapier in Form eines Q&A steht, dass die Hinweispflicht auch gelten soll, wenn geschützte geografische Angaben durch Bilder des Herkunftsorts untermalt werden. Solche Bilder wären zum Beispiel bei Nürnberger Lebkuchen Darstellungen der Nürnberger Burg und bei Thüringer Rostbratwürsten Bilder der Wartburg.

Die Aussage des Arbeitspapiers kommt überraschend: bislang ging man davon aus, dass es einer ausdrücklichen Regelung in der LMIV bedurft hätte, wenn die Herkunft der primären Zutat eines Lebensmittels mit geschützter Ursprungsbezeichnung zusätzlich angegeben werden sollte.

Konsequenzen des Arbeitspapiers

Das Arbeitspapier der EU-Kommission enthält rein unverbindliche Angaben, sodass es an der bisherigen Rechtslage nichts ändert. Sollte allerdings eine entsprechende Hinweispflicht eingeführt werden, folgt daraus, dass die Verwendung von Herkunftsbildern auf den Verpackungen von Lebensmitteln mit geschützter geografischer Angabe rechtlich relevant werden würde. Abhängig wäre das jedoch im Einzelfall von der Herkunft der primären Zutat. Es müsste daher stets geprüft werden, welche Zutat „primäre Zutat“ eines Lebensmittels ist.

Ein Beispiel: Es besteht eine geschützte geografische Angabe für Bier. Auf dem Etikett der Flaschen wird ein Wahrzeichen des geografischen Gebiets abgebildet. Kommen Hopfen, Malz, Hefe oder Wasser nicht aus dem Gebiet, stellt sich die Frage, ob eine dieser Zutaten als primäre Zutat einzuordnen ist.

Herkunftsangabe von primären Zutaten

Die Definition für „primäre Zutat“ findet sich in Art. 2 Abs. 2 lit. q der LMIV: entweder muss eine Zutat mehr als 50 % des Lebensmittels ausmachen oder der Verbraucher muss die Zutat mit dem Lebensmittel assoziieren.

Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen des Arbeitspapiers sowie potentiellen Lösungen.

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