Insolvenzantragspflichten werden ausgesetzt
***** Update vom 20.03.2020 *****
Der bereits in der vergangenen Woche angekündigte Gesetzesentwurf wird voraussichtlich in der kommenden Woche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Der Gesetzesentwurf ist aber noch abzuwarten.
- Nach dem derzeitigen Diskussionsstand ist zu erwarten, dass die Insolvenzantragspflicht um einige Monate ausgesetzt wird.
Diskutierte Voraussetzungen sind:
> Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie;
dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag
im März 2020 eingetreten ist
> ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen
> begründete Aussichten auf Sanierung
- Es zeichnet sich ab, dass während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, als mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG/ 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar gelten sollen.
- Auch wird erwogen, Kreditgebern bei Neukrediten an Corona-geschädigte Unternehmen Haftungserleichterungen zu gewähren.
- Werden diese Parameter umgesetzt, müsste die Geschäftsführung, um von einer Aussetzung der Antragspflicht und der Fiktion bzgl. Notgeschäftsführung profitieren zu können, mindestens nachweisen können:
- keine Insolvenzreife vor dem Stichtag
- ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen
- begründete Aussichten auf Sanierung
- nach Insolvenzreife zu tätigende Zahlungen dienen der Aufrechterhaltung
des Geschäftsbetriebes
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
Zum Vergleich die Regelungen aus 2013 und 2016:
„§ 1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.“
„§ 1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.“
Soweit sich der Wortlaut der neuen Regelung an den Gesetzesregelungen aus 2013 und 2016 orientiert, sollten die Unternehmen darauf achten, die Kausalität der Covid-19 Epidemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu belegen, um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, dass die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt ist.
Ob und inwieweit auch die Vorgaben für die Notgeschäftsführung gem. § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG angepasst werden, insbesondere inwieweit es Lockerungen oder Beweislasterleichterungen für Zahlungen geben wird, deren Unterlassen rechtlich nicht sanktioniert ist, bleibt abzuwarten.