Steuerrückzahlungen bei Dividendenerträgen
Mit Urteil vom 14.05.2014 (10 K 1007/13 G) hat das FG Münster entschieden, dass Gewinnausschüttungen aus verbunden Unternehmen entgegen der Praxis der Finanzverwaltung, nicht nur eine 95%ige Freistellung sondern eine komplette Freistellung für die Gewerbesteuer genießen.
Mit diesem Urteil können verbundene Unternehmen mit hohen Erstattungen bei der Gewerbesteuer rechnen.
Grundsatz: Dividendenfreistellung nur zu 95 %
Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen von einer anderen Kapitalgesellschaft, sind diese im Ergebnis zu 95 % steuerfrei wenn eine Beteiligung von 10 % bzw. 15 % besteht. Damit bleiben 5 % der Dividende körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
FG Münster verlangt komplette gewerbesteuerliche Freistellung
Im Urteilsfall empfing eine inländische GmbH Dividenden ihrer italienischen Tochter-Gesellschaft. Die inländische GmbH hatte ihrerseits einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Muttergesellschaft abgeschlossen. Ihr Gewinn war daher der Muttergesellschaft zuzurechnen und dort zu versteuern. Nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung war die empfangene Dividende nur zu 95 % von der Gewerbesteuer freizustellen. Dem hat das FG Münster widersprochen indem das Gericht eine komplette Gewerbesteuerfreistellung verlangt und damit eine mögliche Gesetzeslücke ausdrücklich toleriert.
Zwar betraf der Urteilsfall eine Auslandsdividende. Gleiches würde jedoch auch gelten bei einer Inlandsdividende, die eine Kapitalgesellschaft empfängt, die mit ihrer Muttergesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat. Das unterlegene Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (I R 39/14). Ob die Finanzverwaltung sich damit ihre langjährige Praxis der Besteuerung solcher Dividenden sichern kann, erscheint jedoch fraglich. Konzerne mit entsprechenden Dividendenerträgen in der Vergangenheit sollten sich die Fälle offenhalten und für die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume eine Herabsetzung der Gewerbesteuer bzw. eine komplette Freistellung für Gewerbesteuerzwecke beantragen.
Bestens
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