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Ungarn: Neue Verbraucherschutzbestimmungen zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen

02.02.2022

Die neuen europäischen Verbraucherschutzbestimmungen zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen, die in den EU-Richtlinien 2019/770 und 2019/771 geregelt sind, wurden im Gegensatz zu einigen MOE-Ländern, in denen sie noch nicht umgesetzt wurden, in Ungarn fristgerecht umgesetzt. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinien sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Umsetzung in Ungarn

Der ungarische Gesetzgeber hat ein neues Gesetz - das Regierungsdekret Nr. 373/2021 - verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen der EU-Richtlinien (770/2019 und 771/2019/EU) enthält. Durch einige Bestimmungen werden jedoch bestehende Gesetze geändert, andererseits bleiben bestehende Verbraucherschutzvorschriften weiterhin gültig.

Dementsprechend gelten sämtliche der nachstehend genannten Rechtsbestimmungen für die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen oder digitaler Inhalte und erfordern eine sorgfältige Prüfung:

  • Regierungsdekret Nr. 373/2021 („Regierungsdekret“);
  • Gesetz CLV von 1997 über den Verbraucherschutz;
  • Regierungsdekret Nr. 151/2003;
  • Regierungsdekret Nr. 45/2014;
  • Bestimmungen des Gesetzes V von 2013 über das Zivilgesetzbuch in Bezug auf Geschäftsbedingungen und Gewährleistung;
  • Bestimmungen des Gesetzes CVIII von 2001 über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Im Folgenden gehen wir auf einige Änderungen näher ein:

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen als Rechtsbegriffe

Mit den neuen Bestimmungen wurden die Begriffe

  • digitale Inhalte (auf Ungarisch „digitális tartalom“) und digitale Dienstleistungen (auf Ungarisch „digitális szolgáltatás“), die Video- und Audiodateien, digitale Spiele, E-Books, Software, Hosting-Dienste und soziale Medien umfassen, und
  • „Waren mit digitalen Elementen“ (auf Ungarisch „digitális elemeket tartalmzó áru“), z. B. Smart-TVs mit Streaming-Abonnements und Autos mit Navigationssystemen eingeführt.

Strengere Gewährleistungsvorschriften

Das neue Gesetz enthält wichtige Änderungen hinsichtlich der Konformitätsanforderungen. Es reicht nicht mehr aus, dass digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Quantität und Beschaffenheit entsprechen. Nunmehr ist die Einhaltung „objektiver Konformitätsanforderungen“ erforderlich, was bedeutet, dass digitale Inhalte und digitale Dienste

  • für die Zwecke geeignet sein müssen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienste der gleichen Art üblicherweise verwendet werden, und
  • die Eigenschaften und Leistungsmerkmale - auch in Bezug auf Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit - aufweisen müssen, die für digitale Inhalte oder digitale Dienste der gleichen Art üblich sind und die Verbraucher billigerweise erwarten können.

Dies bedeutet zunächst, dass die Anbieter digitaler Inhalte und digitaler Dienste die Produkte ihrer Wettbewerber überwachen müssen. Darüber hinaus wird es für die Anbieter sehr viel schwieriger sein, die Konformität in Gerichtsverfahren nachzuweisen, und für die Gerichte, die objektiven Standards für die Konformität zu definieren.

Eine wesentliche Änderung besteht weiter darin, dass jede Vertragswidrigkeit, die von einem Verbraucher nunmehr innerhalb eines Jahres, statt wie zuvor innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt der Erfüllung festgestellt wird, als zum Zeitpunkt der Erfüllung vorhanden gilt. Das bedeutet auch, dass während dieser Einjahresfrist die Beweislast beim Anbieter liegt.

Informationspflicht

Ein Anbieter muss seine Verbraucher über Aktualisierungen informieren, die notwendig sind, um die Konformität der Waren und Dienstleistungen, die er ihnen zur Verfügung stellt, zu erhalten. Die Verbraucher müssen klar und umfassend über sämtliche Änderungen informiert werden, die an den digitalen Inhalten oder der digitalen Dienstleistung vorgenommen werden, um die Konformität während des im Vertrag festgelegten Zeitraums zu wahren.

Bezahlung mit personenbezogenen Daten

Die neuen Bestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass die strengeren Gewährleistungsbestimmungen und Informationspflichten auch dann gelten, wenn der Verbraucher dem Anbieter anstelle einer Zahlung personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die auch für andere Zwecke als die Vertragserfüllung verwendet werden können. Damit wird das Konzept der Zahlung mit personenbezogenen Daten anerkannt. Die neuen Bestimmungen lassen jedoch einige Fragen offen, ob die Informationen über das 14-tägige Widerrufsrecht auf Verträge anwendbar sind, bei denen ein Verbraucher mit personenbezogenen Daten „bezahlt“.

Wir hoffen, dass diese kurze Zusammenfassung für Sie hilfreich ist. Sollten Sie weitere Fragen zu den oben genannten Punkten haben, können Sie sich gerne unter den unten angegebenen Kontaktdaten an unsere Experten wenden.