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Update Lieferkette: Die neue Koalition bekräftigt das Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz und unterstützt ein Europäisches Liefer­ketten­gesetz

26.11.2021

Am gestrigen Tage haben die künftigen Regierungsparteien SPD, FDP und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ihren Koalitionsvertrag vorgelegt. Aus diesem gehen auch Umsetzungspläne hinsichtlich der Lieferketten hervor.

Dazu erklärt die neue Koalition in Ihrem Koalitionsvertrag (S. 34), dass sie ein wirksames EU-Lieferkettengesetz unterstützen will, basierend auf den UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte, das kleinere und mittlere Unternehmen indessen nicht überfordert.

Das bestehende Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten soll unverändert umgesetzt und gegebenenfalls - aus Sicht der Koalitionäre - verbessert werden. Die Koalition unterstützt auch den Vorschlag der EU-Kommission zum Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten und das von der EU vorgeschlagene Importverbot von Produkten aus Zwangsarbeit. Ähnliche Verbote existieren bereits in den USA und Kanada.

Der Vorschlag der EU Kommission für eine neue Richtlinie im Bereich des Lieferkettenrechts wird im Dezember dieses Jahres erwartet. Es ist zu erwarten, dass die Richtlinie zu weiteren Verschärfungen führen wird. Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab dem 01.01.2023 auf Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern Anwendung finden soll und die Mitarbeiterschwelle ab dem 01.01.2024 auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern abgesenkt werden soll, ist zu erwarten, dass der Entwurf der Europäischen Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in der  Lieferkette auch Unternehmen treffen wird, die weniger Mitarbeiter haben.

Ein Indiz hierfür ergibt sich auch aus der Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) (vgl. auch unsere News), die eine Anwendung der Vorgaben für künftig zwingende Hinweisgebersysteme bereits auf Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern vorsieht. Zudem ist zu erwarten, dass die Europäische Richtlinie strengere Vorgaben im Hinblick auf eine zivilrechtliche Haftung vorsehen wird. Momentan sieht § 3 Abs. 3 LkSG ausdrücklich vor, dass deutsche Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes gegen das LkSG zivilrechtlich haften sollen. Sollte die EU-Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung vorsehen, wäre das LkSG demgemäß nachträglich noch zu ändern.

Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie der Europäische Gesetzgeber im puncto Lieferkettenrecht vorgehen wird. Die deutsche Wirtschaft wird daher mit weiteren regulatorischen Anforderungen im Bereich der Lieferketten rechnen müssen.

Lesen Sie auchhttps://www.noerr.com/de/newsroom/news/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-tritt-mit-verhandelten-anderungen-am-01-januar-2023-in-kraft

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