News

Update Pkw-EnVKV – Novellierung der Pkw-Kenn­zeichnungs­pflichten beschlossen

15.02.2024

Am 02.02.2024 hat der Bundesrat die vom BMWK eingebrachte Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beschlossen. Damit hat das lange Warten auf die Novellierung ein Ende: Die Überarbeitung der Pkw-EnVKV war längst überfällig, nachdem die Verbrauchs- und CO2-Werte für Neufahrzeuge auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 bereits seit Ende 2018 verpflichtend nach dem neuen Testprogramm WLTP zu ermitteln sind.

Diese Entwicklung wird nun auch für die Verbrauchs- und CO2-Kennzeichnungspflichten für Pkw nachvollzogen. Es sind nunmehr verpflichtend die WLTP-Werte anzugeben. Zur besseren Verständlichkeit für den Verbraucher werden dabei die WLTP-Prüfphasen „Niedrig/Mittel/Hoch/Höchstwert“ in der Pkw-EnVKV in „Innenstadt/Stadtrand/Landstraße/Autobahn“ übersetzt. Darüber hinaus ist nunmehr auch die elektrische Reichweite von Elektro- oder Hybridfahrzeugen auf allen Unterlagen auszuweisen. Die bisherigen CO2-Effizienzklassen werden hingegen abgeschafft und durch sog. „CO2-Klassen“ ersetzt; hierbei werden die kombinierten CO2-Emissionen schlicht (und ohne Rechenaufwand) einer Klasse von A bis G zugeordnet.

Neben entsprechend überarbeiteten Fassungen der notwendigen Dokumente am Verkaufsort, sind insbesondere auch Neuerungen für die Bewerbung von Fahrzeugen vorgesehen. Dabei werden einige Klarstellungen aus der Rechtsprechung in die Verordnung überführt: So ist beispielsweise explizit festgehalten, dass auch sämtliche Werbung im Internet, einschließlich sozialer Medien und Videoportalen, in den Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV fällt. Darüber hinaus müssen im Online-Fernabsatz nunmehr umfassend sämtliche Angaben gemacht werden, die bislang lediglich für den Vor-Ort-Verkauf vorgesehen waren. Zur Vermeidung von Fehlern kann aber ein von der Pkw-EnVKV vorgeschlagenes Muster verwendet werden.

Zudem sind gewisse weitere Erleichterungen für die Praxis vorgesehen: So werden die Anforderungen an die gedruckte Werbung weitgehend an die der Onlinewerbung angeglichen; insbesondere ist nunmehr auch in der gedruckten Werbung nurmehr die Angabe der kombinierten Verbrauchs- und Emissionswerte erforderlich. Ferner ist für die Internetwerbung vorgesehen, dass die Sichtbarkeit der Angaben unerheblich ist, wenn diese „ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist“. Erwartbar wird diese Formulierung zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Begründung des Verordnungsentwurfs legt etwa nahe, dass damit die klassischen Facebook-Fälle erfasst werden sollen, in denen etwa die notwendigen Angaben erst nach einem Klick auf „mehr anzeigen“ zu sehen sind.

Der Referentenentwurf hatte zudem noch vorgesehen, dass die Pflichtangaben auch mittels eines klar erkennbaren Links erreichbar sein können; diese Erleichterung wurde gestrichen, sodass es bei den bekannten strengen Anforderungen an die Sichtbarkeit der Verbrauchs- und Emissionsangaben bleibt.

Im Übrigen ist erwähnenswert, dass eine Definition für den Begriff des „neuen“ Pkws eingeführt wurde – ein Begriff, der in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt hat: Als neu soll ein Pkw danach nur dann gelten, wenn er typgenehmigt ist und seine Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder er einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist.

Zuletzt sieht der neue Entwurf ein Auskunftsrecht der Marktüberwachungsbehörden vor, mit denen diese alle Varianten oder Versionen eines Modells sowie (insbesondere) die zugehörigen Verbrauchs- und Emissionswerte bei den Herstellern abfragen können. So soll es den Marktüberwachungsbehörden erleichtert werden, ihren Überwachungspflichten nachzukommen.

Die Änderungen an der Pkw-EnVKV werden einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten; die Veröffentlichung ist innerhalb der nächsten Tage zu erwarten. Zur Umstellung auf die neuen Anforderungen sind Übergangsfristen von drei bzw. sechs Monaten vorgesehen, in denen auch Unterlagen bzw. Werbungen auf Basis der alten Rechtslage (noch) als zulässig angesehen werden.

Diese recht knappen Übergangsfristen werden Automobilhersteller, Händler und Werber angesichts nicht unerheblicher (neuer) Auslegungsfragen vor Herausforderungen stellen. Mit Blick auf die bekannten Risiken bei rechtswidrigen Angaben sind die betroffenen Unternehmen gut beraten, die neuen Vorgaben pünktlich und umfassend einzuhalten.

Automotive & New Mobility
Regulierung & Governmental Affairs
Environmental Social and Governance (ESG)

Share