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Veräußerungs­gewinne aus Streu­besitz­beteiligungen

01.09.2015

Waren bisher Veräußerungsgewinne für körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner im Ergebnis zu 95 % generell - ohne Beachtung einer Mindestbeteiligung- steuerfrei, droht nun eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus sog. Streubesitzbeteiligungen in § 8b Abs. 4 KStG. So sieht es zumindest ein aktuell veröffentlichter Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung vor, in dem diese Gesetzesänderung enthalten ist. Damit kommt der Gesetzgeber unter anderem einer Forderung des Bundesrates nach, der in letzter Zeit wiederholt die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne gefordert hat.

Bisher waren nach § 8b Abs. 4 KStG nur Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen für Kapitalgesellschaften in vollem Umfang steuerpflichtig, während ansonsten Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 95% steuerfrei waren.

Wie bisher bleibt es dabei, dass eine Streubesitzbeteiligung vorliegt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.

Weitere Änderungen sieht der Entwurf im Fall des unterjährigen Erwerbs von Beteiligungen vor. Diese sollen allerdings nur für Dividenden und nicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen gelten. Zudem enthält der Entwurf Verlustverrechnungsbeschränkungen für Veräußerungsverluste aus Streubesitzbeteiligungen.

Doch der Gesetzentwurf enthält auch gute Nachrichten. Zum einen soll die Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen nicht für einkommensteuerpflichtige Anteilseigner gelten. Für Einkommensteuerpflichtige bleibt somit das Teileinkünfteverfahren bzw. die Abgeltungsteuer weiterhin für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen anwendbar.

Zum anderen soll die Steuerpflicht erst für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen gelten, die nach dem 31.12.2017 von einer Kapitalgesellschaft erzielt werden. Damit kommt es nicht zu der befürchteten rückwirkenden Änderung im laufenden Veranlagungszeitraum 2015.

Allerdings können sich an den geplanten Gesetzesänderungen noch Änderungen ergeben. Denn bei diesem Entwurf handelt es sich noch nicht um den offiziellen Referentenentwurf des BMF, sondern nur um einen sog. „Diskussionsentwurf“, zu dem die Verbände nun Stellung nehmen können.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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