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Verschärfte Pflichten zur Vorlage von Verrechnungspreis­dokumentationen

12.06.2023

Durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz haben sich wesentliche Neuerungen im Bereich der Gründe zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentationen nach § 90 Abs. 3 AO sowie zu den Vorlagefristen ergeben. Diese Änderungen wirken sich auf bereits laufende Geschäftsjahre aus, obwohl der neue § 90 Abs. 4 AO grundsätzlich nach Art. 97 § 37 Abs. 2 Satz 1 EGAO erst auf Steuern anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Alte Rechtslage

Bisher galt nach § 90 Abs. 3 Satz 5 AO a.F., dass die Verrechnungspreisdokumentation – in Form der „Masterfile“ und der „Localfile“ - im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung und selbst dann nur auf Verlangen innerhalb von 60 Tagen vorgelegt werden musste. Normativ wurde das Ermessen der Finanzbehörde bezüglich des Vorlageverlangens durch die Verwendung des Terminus „soll“ weitestgehend auf die Vorlage im Rahmen der Außenprüfung beschränkt. Soll-Vorschriften eröffnen zwar ebenso wie Kann-Vorschriften der Finanzbehörde einen Ermessenspielraum. Allerdings grenzt die Soll-Vorschrift diesen erheblich ein. So konnte die Finanzbehörde vom geregelten Fall – der Vorlage im Rahmen einer Außenprüfung - im Rahmen ihres Ermessens nur in atypischen Fällen abweichen.

Neue Rechtslage

Demgegenüber formuliert der neue § 90 Abs. 4 Satz 1 AO nunmehr unter Verwendung von „kann jederzeit“, dass eine Vorlage auch in sonstigen Fällen - zum Beispiel im Rahmen der Veranlagung - gefordert werden kann. Die Abwandlung der bisherigen Rechtslage auf eine Kann-Vorschrift führt dazu, dass das Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung nicht mehr den Regelfall darstellen muss. Vielmehr steht der Finanzbehörde ein viel weitergehendes Ermessen zu, was durch die Verwendung von „jederzeit“ noch unterstrichen wird.

Zudem muss der Außenprüfer ohnehin durch die Neuregelung die Dokumentation nicht mehr anfordern. Denn bereits durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung wird die Vorlagepflicht gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 AO n.F. ausgelöst.

Unabhängig von dem Grund der Pflicht zur Vorlage – ob infolge Anforderung oder Prüfungsanordnungsbekanntgabe – sind die Aufzeichnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorzulegen. Damit findet eine erhebliche Verkürzung der bisherigen Frist statt.

Diese Verschärfungen sind keineswegs ein Problem allein für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025. Denn durch Art. 97 § 37 Abs. 3 Satz 1 EGAO greifen die Neuregelungen ebenso für Altfälle, wenn nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung für diese Geschäftsjahre erlassen wird.

Besonders deutlich wird die Verschärfung bei einer Zeitstrahlbetrachtung:

 Grafik News Tax vom 12.6.2023 de

Fazit

Der Gesetzgeber hat die Vorlagepflicht der Verrechnungspreisdokumentation inhaltlich und zeitlich verschärft. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur – wie bisher im Regelfall – lediglich im Rahmen der Außenprüfung die Verrechnungspreisdokumentation angefordert wird. Stattdessen muss erwartet werden, dass ein solches Verlangen bereits im Rahmen der Veranlagung erfolgen kann. Vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Frist von 30 Tagen für die Vorlage der Aufzeichnungen besteht, ist eine Erstellung parallel zur Steuererklärung zu empfehlen.

Bei dauergeprüften Unternehmen - für welche der letzte Prüfungszeitraum 2018 bis 2020 war – ergibt sich hinsichtlich des Folgeprüfungszeitraums 2021 bis 2023 ein weiteres Problem. Denn die Steuererklärung für das letzte relevante Geschäftsjahr 2023 wird voraussichtlich erst im Jahr 2025 eingereicht. Daher gilt für die Prüfungsanordnung bereits § 90 Abs. 4 AO n.F. In der Folge ist bereits aufgrund der Prüfungsanordnung – ohne weiteres Verlangen der Finanzbehörde – die Verrechnungspreisdokumentation für die Jahre 2021 bis 2023 innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Da der Erstellungsaufwand für die Verrechnungspreisdokumentation sehr hoch ist, sollte bereits jetzt - parallel zur Erstellung der Steuererklärungen - die Verrechnungspreisdokumentation aufgesetzt werden.