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BGH: Verbotene Einlagen­rückgewähr bei Besicherung eines Darlehens­rückzahlungs­anspruchs

06.03.2017

BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 94/15

Der BGH hat sich in der vorliegenden Leitsatzentscheidung mit der Frage befasst, wann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG verstoßen wird, wenn die Gesellschaft eine Sicherheit für ein Darlehen des Aktionärs im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb an der Gesellschaft stellt.

Leitsätze:

    1. Bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit ist der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär. Dieser ist vollwertig, wenn nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Zeitpunkt der Besicherung ein Forderungsausfall für den Darlehensrückzahlungsanspruch unwahrscheinlich ist.
    2. Eine Besicherung zum Zweck des Erwerbs von Aktien nach § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG setzt einen Zusammenhang der Besicherung mit dem Erwerb voraus. Dieser Zusammenhang besteht, wenn die Leistung der Gesellschaft objektiv dem Aktienerwerb dient, die Parteien des Finanzierungsgeschäfts dies wissen und die Zweckverknüpfung rechtsgeschäftlich zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen. Die Unterstützung eines zahlungsschwachen Aktionärs, der ansonsten seine Anteile verkaufen müsste, steht nicht mehr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien.

Wesentlicher Sachverhalt:

    • Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft.
    • Vor dem Börsengang der Aktiengesellschaft bot diese ihren Mitarbeitern und ausgewählten Handelsvertretern eines Vertriebsunternehmens die bevorrechtigte Zeichnung von Aktien an. Zahlreiche Interessenten hatten weder genügend Eigenkapital für den Kauf von Aktien noch konnten sie die für eine Fremdfinanzierung erforderliche bankübliche Sicherheit stellen.
    • Eine Bank gewährte einer größeren Zahl dieser Aktienerwerber Darlehen zur Finanzierung der jeweiligen Kaufpreise in Höhe von insgesamt 8,2 Mio. DM gegen Verpfändung der Aktien. Im Gegenzug verpfändeten die Beklagten zur Besicherung dieser Darlehen Kontoguthaben einer von ihnen beherrschten Aktionärin der Aktiengesellschaft.
    • Bei Fälligkeit der Darlehen wollte etwa die Hälfte der Kreditnehmer die Aktien weiter behalten und die Finanzierung um ein halbes Jahr verlängern. Zur Sicherung verpfändeten die Beklagten in Vertretung der Aktiengesellschaft zu deren Vermögen gehöhrende Kontoguthaben gegen Freigabe der ursprünglich verpfändeten Kontoguthaben der von ihnen beherrschten Aktionärin der Aktiengesellschaft.
    • Nach Kursverlusten forderte die Bank die noch verbliebenen Kreditnehmer zur Darlehensrückzahlung auf und befriedigte sich schließlich wegen ihrer Außenstände aus der durch die Aktiengesellschaft gestellten Sicherheit.
    • Der Kläger hat mit der Begründung, die Bestellung einer Sicherheit durch die Aktiengesellschaft habe gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, von den Beklagten als Gesamtschuldnern Rückzahlung eines Teils des durch die Bank verwerteten Betrags verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die in der Berufung nur teilweise und nur noch gegen den Beklagten zu 2 weiter verfolgte Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zu 2. Die Revision des Beklagten zu 2 hatte keinen Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe des BGH:

Nach Ansicht des BGH ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 der Aktiengesellschaft wegen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr zum Ersatz verpflichtet ist, § 93 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AktG.

Verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG

Die Besicherung durch die Aktiengesellschaft stellt eine nach § 57 Abs. 1 AktG verbotene Einlagenrückgewähr dar.

    • Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst auch die Bestellung einer dinglichen Sicherheit für ein Darlehen des Aktionärs bei einem Dritten. Der Vermögensvorteil, der dem Aktionär zugewandt wird, liegt in der Besicherung. Eine Einlagenrückgewähr liegt mit der Bestellung der Sicherheit und nicht erst mit ihrer Verwertung vor.
    • Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG liegt jedoch bei Leistungen der Gesellschaft, welche durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind, keine Einlagenrückgewähr vor. Dies gilt auch für Leistungen, die vor Inkrafttreten des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG erbracht wurden. Dieser ist keine inhaltliche Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung.
    • Bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit ist der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär. Dieser ist vollwertig, wenn nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Zeitpunkt der Besicherung ein Forderungsausfall für den Darlehensrückzahlungsanspruch unwahrscheinlich ist.
    • An einer solchen Vollwertigkeit fehlte es jedoch vorliegend, weil den Aktionären die erforderliche Bonität fehlte und sie bei der Bestellung der Sicherheit voraussichtlich nicht in der Lage waren, die Darlehensrückzahlungsansprüche zu bedienen.
    • Nach Ansicht des BGH ist es hierfür auch ohne Einfluss, dass die Aktien der jeweiligen Darlehensnehmer ebenfalls an die Bank verpfändet waren. Der Sicherungsfall und damit eine Inanspruchnahme der Sicherheit der Aktiengesellschaft konnte nicht eintreten, wenn der Marktwert der Aktien zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs noch zu seiner Deckung genügte. Die zusätzliche Besicherung durch die Aktiengesellschaft deckte jedoch das konkret bestehende Ausfallrisiko bei ungünstiger Kursentwicklung ab, die jederzeit möglich war. Deshalb ist nicht auf den aktuellen Wert der Aktien bei Bestellung der Sicherheit, sondern auf die voraussichtliche künftige Wertentwicklung abzustellen. Auf einen bleibenden oder steigenden Kurswert der Aktien konnten die Beklagten nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung aber nicht vertrauen. Es handelte sich um ein spekulatives Geschäft.

Keine Privilegierung zum Zwecke des Erwerbs von Belegschaftsaktien

Die Besicherung durch die Aktiengesellschaft war auch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AktG erlaubt.

    • Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AktG gilt die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien nicht als Rückgewähr. Entsprechend der Zahlung zum Erwerb eigener Aktien erfasst die Privilegierung nach ihrem Sinn und Zweck auch die Besicherung des Erwerbs eigener Aktien durch Dritte gemäß § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AktG, wenn die Besicherung einer Einlagenrückgewähr im Sinn von § 57 Abs. 1 AktG entspricht. Die Privilegierung nach § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG setzt voraus, dass zum Zwecke des Erwerbs von Belegschaftsaktien eine Sicherheit geleistet wird.
    • Voraussetzung des erforderlichen Zusammenhangs der Besicherung mit dem Erwerb der Aktien ist, dass die Leistung der Gesellschaft objektiv dem Aktienerwerb dient, die Parteien des Finanzierungsgeschäfts dies wissen und die Zweckverknüpfung rechtsgeschäftlich zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen.
    • Allein dass die Finanzierungshilfe in irgendeiner Weise dem „Behalt“ der Aktien dient, genügt dazu aber nicht. Die Unterstützung eines zahlungsschwachen Aktionärs, der ansonsten seine Anteile verkaufen müsste, steht nicht mehr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien.
    • Der BGH hat die in der Literatur streitige Frage offen lassen können, ob die Bestellung einer Sicherheit nicht mehr zum Zweck des Erwerbs im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG erfolgt, wenn sie dem Aktienerwerb nachfolgt. Ebenfalls hat der BGH offen gelassen, ob der originäre Aktienerwerb überhaupt von § 71a AktG a.F. erfasst wird und ob es sich bei dem teilweise angesprochenen Erwerberkreis der Handelsvertreter um Arbeitnehmer im Sinne des § 71a AktG handelt. 
       

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