Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vor (DigiNetzG)
Das Bundeskabinett hat am 27. Januar 2016 einen Gesetzesentwurf zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vorgelegt (DigiNetzG). Der Entwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung von Vorgaben der europäischen Kostensenkungsrichtlinie (2014/61/EU), die dazu beitragen soll, die Kosten des Breitbandausbaus zu senken. Wesentlicher Ansatzpunkt ist dabei, Telekommunikationsunternehmen die Mitnutzung bereits bestehender (passiver) Netzinfrastruktur zu ermöglichen. Der Kabinettsentwurf geht zudem mit weiteren Regelungen über die bloße Richtlinienumsetzung hinaus.
I. Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie
Aus der Kostensenkungsrichtlinie folgen dabei die nachfolgend erläuterten zentralen Regelungen des DigiNetzG:
1. Mitnutzungsverpflichtung
Versorgungsnetzbetreiber – d.h. Betreiber von Netzen für Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Fernwärme und Abwasser – sollen verpflichtet werden, Telekommunikationsunternehmen, die Hochgeschwindigkeitsnetze verlegen wollen, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zu verschaffen und den Einbau von entsprechenden Komponenten zu gestatten. Dies betrifft beispielsweise vorhandene Leerrohre, Einstiegsschächte oder sonstige Komponenten öffentlicher Versorgungsnetze. Während die Kostensenkungsrichtlinie Hochgeschwindigkeit als Übertragungsraten von mindestens 30 Mbit/s definiert, fordert das DigiNetzG insoweit eine Mindestgeschwindigkeit von 50 Mbit/s.
Dabei muss der Versorgungsnetzbetreiber diese Mitnutzung zu „fairen und angemessenen Bedingungen“ anbieten. Dies betrifft sowohl die Mitnutzungspreise als auch weitere vertragliche Regelungen, zum Beispiel im Hinblick auf zu leistende Sicherheiten oder Vertragsstrafen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von Ablehnungsgründen für die beschriebenen Pflichten vor, beispielsweise bei fehlender technischer Eignung, bei zu erwartenden Störungen oder bei gegenwärtig oder zukünftig fehlendem Platz. Weitere Ausschlussgründe können vorliegen, wenn die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit und Sicherheit oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffen sind.
Eine bei der Bundesnetzagentur vorgesehene Streitbeilegungsstelle soll Meinungsverschiedenheiten bei der Ermittlung angemessener Mitnutzungskonditionen beilegen.
2. Koordinierung von Bauarbeiten
Ein weiterer Kostensenkungseffekt soll durch die Koordinierung von Bauarbeiten an Versorgungsnetzen erzielt werden. Telekommunikationsnetzbetreiber können entsprechende Anträge auf Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen bei den Versorgungsnetzbetreibern stellen. Handelt es sich um öffentlich (mit-)finanzierte Bauarbeiten, sind Versorgungsnetzbetreiber verpflichtet, „zumutbaren“ Anträgen zu entsprechen. Zumutbarkeit ist laut Gesetz insbesondere dann gegeben, wenn bis auf geringfügige Verzögerungen und die Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrages keine zusätzlichen Kosten anfallen. Abgelehnt werden kann der Antrag, soweit er Teile kritischer Infrastruktur betrifft und der Versorgungsnetzbetreiber deshalb unverhältnismäßige Maßnahmen zur Erfüllung ihm obliegender gesetzlichen Schutzpflichten ergreifen müsste. Die Bundesnetzagentur soll zur Vereinfachung Grundsätze veröffentlichen, nach denen die für die Koordinierung anfallenden Kosten auf den Antragsteller umgelegt werden können.
3. Transparenz
Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sollen schließlich verpflichtet werden, ihre passiven Netzinfrastrukturen sowie geplante oder laufende Bauarbeiten auf Antrag offenzulegen. Auskunftsberechtigt sind sowohl einzelne Telekommunikationsunternehmen als auch die Bundesnetzagentur, die als zentrale Informationsstelle die Informationen in ihren Infrastrukturatlas einspeist. Sofern ein Versorgungsnetzbetreiber Informationen bereits an die Bundesnetzagentur weitergegeben hat, kann er anfragende Unternehmen an diese verweisen.
II. Weitere Regelungen
Über die Kostensenkungsrichtlinie hinausgehend, sollen weitere Anpassungen am Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgenommen werden. Finden zukünftig öffentlich (teil-)finanzierte Bauarbeiten an Verkehrswegen statt, sollen in diesem Zusammenhang Straßenbaulastträger verpflichtend Glasfaserkabel verlegen, sofern dies bedarfsgerecht ist. Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten gilt dies sogar unabhängig vom Kriterium der Bedarfsgerechtheit.
Eine weitere Regelung sieht vor, dass das telekommunikationsrechtliche Wegerecht so angepasst wird, dass Telekommunikationslinien für Glasfaserkabel in geringerer Tiefe verlegt werden können.
III. Zusammenfassung und Ausblick
Das DigiNetzG bedeutet für alle Unternehmen, die Versorgungsnetze betreiben, weitreichende Veränderungen für die eigene Investitionstätigkeit. Der Entwurf muss noch von Bundestag und Bundesrat angenommen werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen im parlamentarischen Verfahren an dem Gesetzentwurf vorgenommen werden.
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden