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Haften Finanz­investoren für Wett­bewerbs­verstöße ihrer Investment-Tochter­gesellschaften?

02.08.2018

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat jüngst in seinem Urteil in der Rechtssache Goldman Sachs Group/Kommission (12. Juli 2018, T-422/14) klargestellt, dass Finanzinvestoren für Wettbewerbsverstöße ihrer Investment-Tochtergesellschaften haften können, wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf die betreffende Tochtergesellschaft ausgeübt haben.

Hintergrund

Das EuG wies die Klage von Goldman Sachs (GS) gegen ein von der EU-Kommission gegen GS und die GS-Tochtergesellschaft Prysmian im Jahr 2014 verhängtes Bußgeld in Höhe von 37,3 Mio. Euro zurück. Zwischen 2005 und 2009 war Pyrsmian unmittelbar am Stromkabelkartell beteiligt (siehe Pressemitteilung). GS hatte unter anderem angeführt, dass die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die GS-Tochtergesellschaft Prysmian in diesem Fall nicht greife, da GS ein reiner Finanzinvestor sei und somit nicht haftbar.

Das EuG führte aus, dass es der ständigen Rechtsprechung entspreche, dass eine Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft hafte, wenn sie auf die Tochtergesellschaft und insbesondere deren Marktverhalten einen bestimmenden Einfluss ausübe. Dazu hatte der Europäische Gerichtshof bereits 2009 in seinem Urteil im Fall Akzo festgestellt, dass eine Muttergesellschaft, die eine hundertprozentige Beteiligung an einer Tochtergesellschaft hält, in der Lage sei, einen bestimmenden Einfluss auszuüben. Zudem gelte die (widerlegbare) Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübt.

Das EuG stellte – der Argumentation von GS folgend – auch klar, dass die Haftungszuweisung an die Muttergesellschaft für einen „reinen Finanzinvestor“ nicht gelten müsse, da der Status eines „reinen Finanzinvestors“ ein Fall sei, in dem eine Muttergesellschaft die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegen könne. Zugleich führt das EuG jedoch aus, dass ein „reiner Finanzinvestor” bereits dem Namen nach ein Investor sei, der Anteile an einem Unternehmen halte, um einen Gewinn zu erzielen, jede Beteiligung an der Geschäftsführung und Kontrolle des Unternehmens jedoch unterlasse. Das EuG kam zu dem Schluss, dass GS diese Kriterien im konkreten Fall nicht erfüllt hat.

Während des Kartellverstoßes, in dem GS 100% der Stimmrechte an Prysmian hielt, sei GS in der Lage gewesen, uneingeschränkt Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft auszuüben, nicht zuletzt aufgrund des Fehlens anderer Anteilsinhaber, die dieser Kontrolle hätten widersprechen können. Zudem habe GS in diesem Zeitraum zunächst einen Mehrheitsanteil (zwischen etwa 84 % und 91 % vor dem Tag des Börsengangs) gehalten. Das EuG ist der Auffassung, dass diese Situation mit der eines alleinigen Inhabers einer Tochtergesellschaft vergleichbar sei und wendet dementsprechend die in der zuvor erwähnten Akzo-Entscheidung aufgestellte Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses an. Das EuG bestätigt auch die von der EU-Kommission durchgeführte Untersuchung anderer objektiver Faktoren, die für die Feststellung einer Haftung der Muttergesellschaft während des restlichen Verletzungszeitraums sprechen. Zu diesen Faktoren zählen unter anderem die Befugnis zur Berufung von Mitgliedern in den Vorstand, die Befugnis zur Einberufung von Versammlungen der Anteilsinhaber sowie die Beteiligung der Muttergesellschaft am strategischen Ausschuss der Tochtergesellschaft.

Ausblick für Finanzinvestoren

Mit diesem Urteil wird die Haftung von Finanzinvestoren für Wettbewerbsverstöße ihrer Investment-Tochtergesellschaften geklärt. Finanzinvestoren werden grundsätzlich genauso behandelt wie andere Muttergesellschaften. Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses und damit die Haftung kann von „reinen Finanzinvestoren“ jedoch angegriffen werden. Vor diesem Hintergrund müssen Finanzinvestoren ihre Beteiligungen insbesondere in Bezug auf Stimmrechte sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ihre Beteiligung an einem Tochterunternehmen die Voraussetzungen einer „rein finanzielle Beteiligung“ tatsächlich erfüllt. Dies ist besonders wichtig, da die Haftung für Verstöße einer Tochtergesellschaft während des Investmentzeitraums auch nach Veräußerung der Beteiligung fortbestehen kann.

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