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Kartell­schadens­ersatz: Grenz­über­schreitende Schaden­ersatz­klagen wegen Kartell­verstößen

28.04.2015

Im Bereich der Schadensersatzprozesse wegen kartellrechtlicher Verstöße hat Deutschland im europäischen Vergleich in den letzten Jahren eine Vorreiterrolle eingenommen. Aufmerksamkeit über den deutschen Rechtsraum hinaus hat zuletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf im CDC-Verfahren zum Zementkartell erregt (siehe Juve-Meldung vom 18.02.2015 und 30.03.2015). Während das Zementkartell ausschließlich den deutschen Markt betraf, rücken vermehrt auch grenzüberschreitende Kartelle in den Fokus der Rechtsprechung. In diesen Verfahren wird vor allem die prozessuale Fragen relevant, vor welchem Gericht kartellgeschädigte Unternehmen ihre Ansprüche geltend machen können bzw. müssen. Über diese Frage wird der EuGH im CDC-Verfahren zum Wasserstoffperoxid-Kartell später in diesem Jahr zu entscheiden haben. Mit großer Spannung wurde vor diesem Hintergrund die Stellungnahme des Generalanwaltes vom 11.12.2014 erwartet, die sich mit den Vorlagefragen des Landgerichtes Dortmund auseinandersetzt. Zurecht wird erwartet, dass die Stellungnahme einigen Einfluss auf die Entscheidung des EuGH haben wird.

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Generalanwaltes zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 der EuGVVO in Kartellschadensersatzverfahren aus englischer, holländischer und deutscher Sicht bietet der Artikel „Territorial Jurisdiction in European Cross-Border Cartel Damages Cases – Consolidation Before one National Court“, veröffentlicht unter Beteiligung von Meike von Levetzow und Dr. Kathrin Westermann im ABA International Civil Redress Bulletin der Section of Antitrust Law. Zudem findet zu diesem Thema sowie zu den weiteren Themenkomplexen, die Gegenstand der Stellungnahme des Generalanwaltes sind (Art. 5 Abs. 3 und Art. 23 EuGVVO), am 28.05.2015 ein Telefon-Seminar mit den Autoren statt (Anmeldung hier).

 

Im Überblick: Die im deutschen Teil der Publikation besprochenen Themen

Im Wasserstoffperoxid-Prozess hat CDC im Nachgang zur Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission gebündelt Schadensersatzansprüche aus von Geschädigten abgetretenem Recht gegen ein deutsches und fünf europäische Unternehmen geltend gemacht. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes stützt die Klägerin auf Art. 6 Abs. 1 EuGVVO, wonach Gesamtschuldner gemeinsam am Sitz eines der in Anspruch genommenen Unternehmen – hier der deutschen Evonik Degussa GmbH – verklagt werden können.

Der Generalanwalt hat hierzu die Auffassung vertreten, dass Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auf Kartellschadensersatzansprüche gegen mehrere Kartellteilnehmer als Gesamtschuldner grundsätzlich anwendbar sein müsse, weil die Europäische Kommission in tatsächlicher Hinsicht nur einen einzigen, einheitlichen Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt habe. Zudem sollten durch die einheitliche Verhandlung vor einem Gericht widersprüchliche Entscheidungen verhindert werden, die entstehen könnten, wenn die Verfahren gegen die Kartellteilnehmer getrennt vor den jeweiligen nationalen Gerichten geführt und nach dem jeweiligen nationalen Recht entschieden werden müssten. Diese Ansicht berücksichtigt freilich nicht, dass im Hydrogen Peroxid-Fall auf die verschiedenen Ansprüche nach deutschem internationalen Privatrecht voraussichtlich jeweils unterschiedliches nationales Recht anwendbar sein wird. Dies wird den deutschen Richter vor die aufwändige organisatorische Aufgabe stellen, die relevanten Regelungen der jeweiligen Rechtsordnungen zu ermitteln und anzuwenden.

Ferner hat sich der Generalanwalt dafür ausgesprochen, dass eine Klagerücknahme gegen den sog. Ankerbeklagten, an dessen Gerichtsstand die Kartellteilnehmer verklagt wurden, an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes grundsätzlich nichts ändert. Als einzige Ausnahme sei der Fall anzusehen, dass der Kläger die Klage allein zu dem Zweck gegen mehrere Beklagte erhoben hat, einen oder mehrere Beklagte der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Anlass zu diesem Votum bestand, weil CDC die Klage gegen die Ankerbeklagte – das einzige deutsche Unternehmen – nach einem Vergleich mit dieser bereits zurückgenommen hatte, bevor die Beklagten auf die Klage erwidert hatten. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass die Klägerin den Vergleichsabschluss bewusst rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck hinausgezögert habe, die Klage vor dem Landgericht Dortmund erheben zu können. Schließt sich der EuGH dieser Ansicht an, wird im nächsten Schritt interessant werden, ob und inwieweit das Landgericht Dortmund der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast für bzw. gegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auferlegt.

Schiedsverfahren
Kartellrecht
Dawn Raids

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