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Neue Personen­kraft­wagen – BGH konkretisiert Kenn­zeichnungs­pflichten nach Pkw-EnVKV

22.09.2015

Anmerkung zu BGH, Urteil vom 5. März 2015, Az. I ZR 164/13 – Neue Personenkraftwagen II

1. Hintergrund

Die Streitfrage, ob ein beworbenes Fahrzeug ein „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist und damit der Kennzeichnungspflicht der Verordnung unterfällt, ist ein „Dauerbrenner“ der seit Jahren zwischen der Automobilbranche und den Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden geführten Auseinandersetzungen um die Pkw-EnVKV. Nunmehr konkretisiert der BGH diesen Rechtsbegriff in seinem jüngsten Urteil zur Pkw-EnVKV vom 5. März 2015 (Az. I ZR 164/13) weiter und stellt klar, dass die Kilometerlaufleistung des beworbenen Fahrzeugs und die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs im Betrieb des Händlers entscheidend für die Kennzeichnungspflicht ist.

2. Die Entscheidung

Motivlage des Händlers entscheidend

Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine Entscheidung vom 21. Dezember 2011 (Az. I ZR 190/11), wonach der Begriff „neuer Personenkraftwagen“ gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV eigenständig, d.h. unter Berücksichtigung des gleichlautenden Begriffs aus Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG zu definieren ist und daher nicht auf den in der deutschen Rechtsprechung gebräuchlichen Neuwagenbegriff zurückgegriffen werden kann. Denn dieser europarechtlich geprägte Rechtsbegriff stellt nach dem BGH maßgeblich auf die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs – Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung – ab. Da sich diese Motivlage, d.h. die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs (zumeist beim Erwerb vom Hersteller) macht, durch Gerichte nicht zuverlässig ermitteln lässt, greift der BGH auf objektivierbare Umstände zurück, anhand derer sich nachvollziehen lässt, dass der Händler den Pkw alsbald veräußern und ihn gerade nicht selbst (z.B. als Vorführwagen, Werkstattersatzwagen o.ä.) nutzen wollte. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 zog der BGH hierfür insbesondere die Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs heran und entschied, dass bei Fahrzeugen mit Laufleistungen unter 1000 km im Allgemeinen von einem neuen Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV auszugehen sei.

Tatsächliche Laufleistung entscheidend

Auch eine weitere – in Pkw-EnVKV-Fällen häufig streitige Frage – hat der BGH in seinem aktuellen Urteil nunmehr abschließend beantwortet. Für die Kennzeichnungspflicht kommt es nicht darauf an, mit welcher Laufleistung das Fahrzeug beworben wird, sondern ausschließlich darauf, welche Laufleistung der Pkw im Zeitpunkt der Werbung tatsächlich hatte.

Dauer der Zulassung ist ein relevantes Kriterium

Weiter stellt der BGH in ausdrücklicher Ergänzung der Vorgängerentscheidung aus dem Jahr 2011 klar, dass auch die Dauer der Zulassung eines Fahrzeugs durch den Händler dafür entscheidend sein kann, ob das Fahrzeug „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV und damit kennzeichnungspflichtig ist oder nicht. Denn, so der BGH wörtlich:

„wird ein Fahrzeug erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war“.

Im vom BGH aktuell entschiedenen Fall war das Fahrzeug im Zeitpunkt der streitigen Werbung bereits seit zehn Monaten zugelassen. Ein solch erheblicher, dauerhafter Zulassungszeitraum (also keine Tageszulassung) spricht aus Sicht des BGH gegen eine nur kurzfristige Zwischennutzung des Fahrzeugs im Betrieb des Händlers und zwar unabhängig von der eigentlichen Laufleistung des beworben Fahrzeugs.

3. Fazit

Auswirkungen auf die Werbung der Automobilbranche

Auch wenn die Laufleistung des beworbenen Pkw weiterhin das maßgebliche Kriterium bleibt, sind Fahrzeuge, die für einen nicht unerheblichen Zeitraum und dauerhaft zugelassen waren, keine Neuwagen im Sinne der Verordnung mehr und damit nicht kennzeichnungspflichtig. Außerdem ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass es für die Kennzeichnungspflicht allein auf die tatsächliche und nicht auf die in der Werbung aufgeführte Laufleistung ankommt. Stimmen die Angaben zur Laufleistung in der Werbung jedoch nicht mit der tatsächlichen, nachweisbaren Laufleistung überein, besteht die Gefahr einer Irreführung der angesprochen Verkehrskreise, was letztlich einen Verstoß nach § 5 UWG begründen würde. Auch diese Lauterkeitsrechtsverstöße können von Wettbewerbern wie Verbänden gleichermaßen geahndet werden.

Auswirkungen auf bestehende Unterlassungsverträge

Die Klärung dieser – bisher offenen – Rechtsfragen kann sich auch auf mittels Unterlassungserklärung bereits abgeschlossene Unterlassungsverträge sowie die Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln auswirken. Ob ein wirksam geschlossener Unterlassungsvertrag aufgrund der neuen BGH-Entscheidung vom 5. März 2015 (Az. I ZR 164/13) nunmehr kündbar ist oder ob zumindest ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der Ausgestaltung der konkreten Erklärung und des zugrundeliegenden Erstverstoßes.

Wünschen Sie nähere Informationen zur Pkw-EnVKV oder hierzu eine praxisgerechte Beratung? Dann sprechen Sie uns gerne direkt an oder schreiben uns eine E-Mail. Auch für Fragen zu einer anderen Thematik im Bereich Automotive stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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