Nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen
Am 9. März 2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nicht-finanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses verabschiedet. Die CSR-Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 war eigentlich bereits bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Nach den neuen Regelungen sollen große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 HGB, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter (§ 289b Abs. 1 HGB-E) beschäftigen, ‑ erstmalig für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre ‑ eine nicht-finanzielle Erklärung erstellen. Hierzu werden im HGB neue §§ 289a bis 289e HGB eingefügt. Die bisher in § 289a HGB geregelte Erklärung zur Unternehmensführung wird in einen neuen § 289f HGB verschoben. Die nicht-finanzielle Erklärung soll entweder Teil des Lageberichts sein oder in einer gesonderten Erklärung enthalten sein, die auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht wird (§ 289b Abs. 3 HGB-E).
Inhaltlich soll die nicht-finanzielle Erklärung das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft erläutern und Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung behandeln (§ 289c Abs. 2 HGB-E). In diesem Zusammenhang sind Angaben zu machen zu den von der Gesellschaft verfolgten Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftsbeziehungen oder der Produkte bzw. Dienstleistungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die genannten nicht-finanziellen Belange, zu den bedeutsamsten nicht-finanziellen Leistungsindikatoren sowie gegebenenfalls zu im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen. Die entsprechenden Angaben sind in dem Umfang zu machen, wie es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Belange erforderlich ist (§ 289c Abs. 3 HGB-E).
Der Aufsichtsrat hat die nicht-finanzielle Erklärung vollumfänglich zu prüfen (§ 171 Abs. 1 S. 4 HGB-E) und kann dazu auch eine freiwillige externe inhaltliche Überprüfung veranlassen (§ 111 Abs. 2 S. 4 AktG-E).
Neben den vorstehenden nicht-finanziellen Angaben sehen die neuen Regelungen auch vor, dass große börsennotierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie Europäische Gesellschaften (SE) ihre Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen und deren Zielen sowie der Art und Weise der Umsetzung einschließlich der erreichten Ergebnisse zu ergänzen haben (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB-E).
Bestens
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