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Regierungs­entwurf des Transparenz­register- und Finanz­informations­gesetzes Geldwäsche (E-TraFinG Gw) veröffentlicht

18.02.2021
  • Abschaffung der Mitteilungsfiktion
  • Abschaffung der Privilegierung börsennotierter Gesellschaften
  • Erweiterung der Meldepflichten ausländischer Gesellschaften bei Share-Deals
  • Stufenweise Übergangsfristen

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – E-TraFinG Gw) beschlossen. Anlass der geplanten Änderungen ist die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hält dabei trotz erheblichen Widerspruchs im Konsultationsverfahren an dem bereits im Referentenentwurf enthaltenen Konzept eines Transparenz-Vollregisters fest. In der Folge werden sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sein, auch solche, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert sind. Das E-TraFinG Gw betrifft daher insbesondere Gesellschaften, die bisher die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen. Änderungen werden sich zudem für an einem organisierten Markt notierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften ergeben, für die die Pflicht zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister bislang stets (im Falle von Tochtergesellschaften regelmäßig) als erfüllt gilt. Die Gesetzesbegründung zum E-TraFinG Gw spricht von ca. 2,3 Millionen betroffenen Unternehmen. Der Gesetzgeber rechnet zudem mit einem erheblichen Anstieg der Ordnungswidrigkeitenverfahren infolge der Gesetzesreform.

Auffangregister wird zum Vollregister

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist daher bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Die betreffenden Register übermitteln dem Transparenzregister hierzu die erforderlichen Indexdaten, sodass die relevanten Eintragungen in diesen Registern bislang über die Internetseite des Transparenzregisters zugänglich sind.

Dagegen soll in Zukunft ausnahmslos jede deutsche Gesellschaft und bestimmte ausländische Gesellschaften, die direkt oder indirekt Grundeigentum in Deutschland erwerben, zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sein.

Damit entfällt auch die Privilegierung börsennotierter Gesellschaften. Bislang sind die wirtschaftlich Berechtigten nur bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften zu ermitteln bzw. zu melden, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Diese Regelung in § 3 Abs. 2 S. 1 GwG soll ersatzlos wegfallen. Dies wird nicht nur Auswirkungen auf die Meldungen von wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften haben. Es bedeutet vielmehr auch, dass geldwäscherechtlich Verpflichtete zukünftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mit börsennotierten Gesellschaften auch bei diesen die wirtschaftlich Berechtigten identifizieren müssen.

Vernetzung der europäischen Transparenzregister

Die beabsichtigte Umstellung auf ein Vollregister erfolgt vor dem Hintergrund der ursprünglich bis Ende März 2021 geplanten Vernetzung aller europäischen Transparenzregister. Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden. Die Kehrtwende bei der Ausgestaltung des deutschen Transparenzregisters überrascht insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber das Transparenzregister bei dessen Einführung im Jahr 2017 trotz der bereits damals absehbaren zukünftigen Vernetzung der europäischen Transparenzregister bewusst als Auffangregister ausgestaltet hat. Er war dabei der Überzeugung, das Auffangregister sei mit der europäischen Plattform kompatibel. Insbesondere zog der Gesetzgeber damals ein Auffangregister zur Vermeidung übermäßiger Bürokratie und aufgrund der „qualitativ hochwertigen Informationen zur Beteiligungstransparenz, die sich insbesondere aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ergeben“ (BT-Drs. 18/11555 S. 125) einem Vollregister oder einer Ergänzung bestehender Register vor.

Die Abschaffung der Mitteilungsfiktion kommt zudem vor dem Hintergrund des erst am 28.09.2020 veröffentlichten Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts unerwartet. Dieser sah eine Ausweitung der Mitteilungsfiktion auf Stiftungen vor, sofern diese in einem zu schaffenden Stiftungsregister eingetragen sein würden. Dies ist nun mit dem E-TraFinG Gw hinfällig. In der Folge wurde die Erweiterung der Mitteilungsfiktion auf Stiftungen im inzwischen veröffentlichten Regierungsentwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts gestrichen.

Neue Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

Das E-TraFinG Gw sieht vor, dass zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden sind; bisher genügte die Angabe einer von mehreren. Eine Pflicht zur aktiven Nachmeldung etwaiger weiterer Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten besteht dagegen nach dem E-TraFinG Gw nicht. Eine Nachmeldung soll vielmehr nur erfolgen, wenn die meldepflichtigen Vereinigungen „die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten [im Transparenzregister] turnusmäßig aktualisieren“. Diese Formulierung wurde im Konsultationsverfahren vor dem Hintergrund kritisiert, dass nach deutschem Recht – anders als teilweise im Ausland – gerade keine turnusmäßige Bestätigungsmeldung zum Transparenzregister erfolgen muss, hierdurch aber durch die Hintertür eine solche Pflicht geschaffen werden könnte. Die weitere diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten. Die Praxis im Ausland zeigt, dass eine solche regelmäßige Bestätigungsmeldung erheblichen zusätzlichen Aufwand vor allem für Unternehmen mit multinationalen Gruppenstrukturen verursacht. Vor dem Hintergrund der ohnehin bereits bestehenden Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung des Transparenzregisters bei Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigung, ist der zusätzliche Nutzen einer regelmäßigen Bestätigungspflicht für die Geldwäschebekämpfung zudem fraglich.

Der Referentenentwurf des TraFinG Gw, sah noch vor, dass neben den bisher zum Transparenzregister zu meldenden Daten des wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit) auch dessen Geburtsort zu melden gewesen wäre. Dies ist nach dem E-TraFin Gw nicht mehr der Fall.

In Fällen, in denen keine natürliche Person als tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, vertritt das Bundesverwaltungsamt in seinen Fragen und Antworten zum Transparenzregister, Stand 19.08.2020, bislang entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 S. 5 GwG die Ansicht, es seien sämtliche gesetzlichen Vertreter als fiktive wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister zu melden. Dagegen hält die BaFin bislang im Rahmen der Durchführung von Kundenprüfungen geldwäscherechtlich Verpflichteter zumindest im Regelfall die Erfassung lediglich einer Person als fiktiv wirtschaftlich Berechtigten für ausreichend. Der Referentenentwurf des TraFinG Gw sah noch eine Änderung von § 3 Abs. 2 S. 5 GwG vor, wonach stets sämtliche gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft als fiktive wirtschaftlich Berechtigte gelten sollten. Diese Regelung wurde im Regierungsentwurf ersatzlos gestrichen. Es ist zu hoffen, dass das Bundesverwaltungsamt vor diesem Hintergrund seine Auffassung revidiert und es künftig unabhängig von der Vertretungsbefugnis ausreichend ist, einen von mehreren gesetzlichen Vertretern zum Transparenzregister zu melden.

Meldepflichten bei Share Deals ausländischer Gesellschaften

Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Gesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, und sie nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen sind (§ 20 Abs. 1 S. 2, 3 GwG). Diese Regelung führt bereits derzeit in der Praxis zu erheblichem Aufwand, weil in einzelnen EU-Mitgliedstaaten noch kein operables Transparenzregister existiert (insb. Italien), Eintragungen aufgrund technischer Probleme der Transparenzregister oder der Corona-Pandemie nur sehr verzögert erfolgen (bspw. Belgien, Rumänien) oder Staaten nicht von der Privilegierung erfasst sind (bspw. Schweiz, seit 01.02.2021 auch das Vereinigte Königreich).

Die derzeitige Regelung erfasst dabei nur den Fall, in dem eine ausländische Gesellschaft unmittelbar Eigentum an einem inländischen Grundstück erwirbt. Das E-TraFinG Gw sieht nun eine Ausweitung der Meldepflichten ausländischer Gesellschaften zum deutschen Transparenzregister vor. Danach sollen ausländische Gesellschaften auch dann zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet sein, wenn auf diese Anteile einer Gesellschaft, die inländisches Grundeigentum hält, im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG übergehen (sog. Share Deal). Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn eine ausländische Gesellschaft mindestens 95% der Geschäftsanteile einer deutschen GmbH erwirbt, die unmittelbar Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist. Auch in diesem Fall soll die ausländische Gesellschaft jedoch von der Meldung an das deutsche Transparenzregister befreit sein, wenn sie ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt hat.

Auch das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 S. 4 GwG soll auf Share Deals ausgeweitet werden. Nach dieser Vorschrift darf der Notar eine Beurkundung unter Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft, die zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet ist, nur vornehmen, wenn diese ihren Meldepflichten nachgekommen ist.

Die Neuregelung dürfte in der Praxis zu erheblichem Mehraufwand bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung ausländischer Gesellschaften führen. Unklar bleibt zudem nach der neuen Regelung, was im Fall ausländischer Gesellschaften gelten soll, die nach ausländischem Recht von der Eintragung im ausländischen Transparenzregister befreit sind, etwa wegen ihrer Notierung an einem organisierten Markt.

Erstellung von Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur meldepflichtiger Vereinigungen

Eine weitere Neuerung des E-TraFinG Gw ist die ausdrückliche Ermächtigung des Bundesanzeigers zur Erstellung von Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur meldepflichtiger Vereinigungen (§ 20 Abs. 3a GwG-E). Die Übersichten sollen insbesondere auf Basis von Informationen erstellt werden, die im Rahmen der Ausräumung von Unstimmigkeitsmeldungen erlangt wurden. Im Konsultationsverfahren wurde hierzu insbesondere die im Referentenentwurf vorgesehene Weitergabe der Übersichten an Erstatter von Unstimmigkeitsmeldungen sowie bestimmte Behörden kritisiert. Die Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs legte zudem nahe, dass auch eine zukünftige Herausgabe der Übersichten an geldwäscherechtlich Verpflichtete angedacht war. Eine Veröffentlichung der Übersichten im Transparenzregister – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits praktiziert – wäre dann nur noch einen Schritt entfernt gewesen. Der Regierungsentwurf sorgt hier für Klarheit und schränkt die Möglichkeit der Weitergabe der Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur aus datenschutzrechtlichen Erwägungen ein. So soll eine Weitergabe an den Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung und an geldwäscherechtlich Verpflichtete nun nicht stattfinden. Schließlich sind die Übersichten nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung durch den Bundesanzeiger zu löschen.

Erleichterungen bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Nach dem E-TraFinG Gw sind Erleichterungen bei der Überprüfung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten geplant:

Nach § 11 Abs. 5 S. 4 GwG hat sich ein geldwäscherechtlich Verpflichteter gegenwärtig durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die von ihm erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners zutreffend sind. Er darf sich dabei bislang nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen, sondern muss eigene Nachforschungen anstellen, deren Umfang von Geldwäscherisiko im konkreten Einzelfall abhängt. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Aufwand im Rahmen von Kundenprüfungen. Zukünftig hat der Verpflichtete zwar weiterhin die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner selbst einzuholen. Er muss aber regelmäßig keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten mehr ergreifen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GwG-E). Ausnahmen sollen bestehen, wenn die von ihm erhobenen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten von den Angaben im Transparenzregister abweichen oder sonstige Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Stellung, Identität oder den erhobenen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten begründen oder die auf ein erhöhtes Geldwäscherisiko hindeuten.

Mitteilung der Sitzverlegung nicht in einem Register eingetragener Vereinigungen an das Transparenzregister

Derzeit müssen nach § 20 Abs. 1a GwG nicht im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragene Vereinigungen Änderungen ihrer Firma, Verschmelzungen, Formwechsel und ihre Auflösung dem Transparenzregister mitteilen. Nach dem E-TraFinG Gw wird eine entsprechende Meldung auch bei Sitzverlegung erforderlich sein. Die Regelung betrifft insbesondere rechtsfähige Stiftungen, ist ihrem Wortlaut nach aber auch auf ausländische Gesellschaften anwendbar, die im Transparenzregister eingetragen sind.

Stufenweise Übergangsfristen für die Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten, Ordnungswidrigkeiten und Unstimmigkeitsmeldungen

Positiv zu bewerten sind die großzügigen – vor dem Hintergrund der gravierenden Auswirkungen durch Abschaffung der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG aber auch gebotenen – Übergangsfristen für die Umsetzung der durch das TraFinG Gw erforderlichen Erstmeldungen an das Transparenzregister.

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das E-TraFinG Gw eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben diese Gesellschaften die Meldepflicht

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis 31.03.2022;
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2022; und
  • in allen anderen Fällen bis 31.12.2022

zu erfüllen.

Zudem sollen auch die korrelierenden Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten infolge der neuen Regelungen zeitweilig ausgesetzt werden und zwar

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis 31.03.2023;
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2023; und
  • in allen anderen Fällen bis 31.12.2023.

Auch Unstimmigkeitsmeldungen werden wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG bis zum 01.04.2023 nicht abgegeben werden müssen, sofern sich die betreffende Gesellschaft vor Inkrafttreten des TraFinG Gw auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnte.

Identifizierungspflichten bei Übertragung von Kryptowerten

Nachdem bereits seit der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Neufassung des GwG Dienstleister im Bereich der sog. Kryptowerte als geldwäscherechtlich Verpflichtete einzustufen sind  (vgl. hierzu unseren News-Beitrag zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie), sieht das E-TraFinG Gw nun vor, dass die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG auch bei der Übertragung von Kryptowerten außerhalb einer Geschäftsbeziehung gelten sollen. Dies soll allerdings nur gelten, wenn die Kryptowerte zum Zeitpunkt der Übertragung einen Gegenwert von EUR 1.000,00 oder mehr haben. Damit wird ein Gleichlauf mit dem Schwellenwert von Geldtransfers außerhalb einer Geschäftsbeziehung erreicht (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) GwG). Der Begriff der Kryptowerte wird im Regierungsentwurf nicht definiert, stattdessen wird auf die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG verwiesen. Die Übertragung von Kryptowerten wird im E-TraFinG Gw definiert als jeglicher Transfer von Kryptowerten zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften, der nicht ausschließlich die Kontoverwahrung im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG darstellt.

Änderungen im KWG

Neben Anpassungen der Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen in § 24c KWG sieht das E-TraFinG Gw eine weitere Änderung des KWG vor. Die jüngst durch das Risikoreduzierungsgesetz eingeführten Finanzholdinggesellschaften im Sinne von § 2f KWG sollen, sofern sie ihren Sitz im Inland haben und über eine Zulassung nach § 2f Abs. 1 KWG verfügen, als Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG gelten und der Aufsicht der BaFin unterfallen. Dies ist ein konsequentes Vorgehen, weil es kaum zu erklären wäre, warum eine Finanzholdinggesellschaft mit einer entsprechenden Erlaubnis der BaFin geldwäscherechtlich einer anderen Aufsichtsbehörde unterfallen sollte.  

Wenn Sie Fragen zum E-TrafinG Gw oder zu potentiellem Handlungsbedarf haben, insbesondere hinsichtlich der Anpassung von Compliance-Strukturen zur Identifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten oder zu Meldungen, Berichtigungen, Anträgen auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister oder damit in Verbindung stehenden Bußgeld- oder Klageverfahren, sprechen Sie uns gerne an. Wir verfolgen kontinuierlich die aktuellen Entwicklungen und stehen in ständigem Kontakt mit den zuständigen Behörden.

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