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Risiko­management - Klarheit bei Compliance-Vorgaben für Kapital­verwaltungs­gesellschaften?

16.01.2017

Am 10. Januar 2017 hat die BaFin ihr Rundschreiben 01/2017 (WA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) veröffentlicht. Die KAMaRisk ersetzen damit künftig die Vorgaben aus dem Rundschreiben 05/2010 (WA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (InvMaRisk).

Die Überarbeitung der InvMaRisk war aufgrund von Entwicklungen des europäischen und nationalen Rechts erforderlich geworden. Die KAMaRisk konkretisieren nunmehr bestimmte Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (AIFM Level 2-VO), die ihrerseits auf der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-RL) beruht, sowie bestimmte Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in Bezug auf Organisation, Risikomanagement sowie Auslagerung durch Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Gliederung der KAMaRisk entspricht dabei weitestgehend dem bereits aus der InvMaRisk bekannten Aufbau. Lediglich mit Abschnitt „5. Besondere Anforderungen an die Vergabe von Gelddarlehen und Investitionen in unverbriefte Darlehensforderungen“ wird der Struktur der KAMaRisk ein neues Element hinzugefügt, das Mindestanforderungen an das Risikomanagement von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften enthält, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Zudem findet sich der frühere Abschnitt „11. Persönliche Geschäfte“ der InvMaRisk nicht mehr in den KAMaRisk, weil die BaFin angesichts der entsprechenden Regelungen in Art. 63 AIFM Level 2-VO in dieser Hinsicht offenbar keinen weiteren Konkretisierungsbedarf sieht. Gleiches gilt für die früher in Punkt „7.1 Personal und Anreizsystem“ geregelten Anforderungen an Ressourcen und Anreizsysteme, die nunmehr in Art. 22 und 24 AIFM Level 2-VO enthalten sind.

Die KAMaRisk richten sich an alle Kapitalverwaltungsgesellschaften, die der Vorschrift des § 29 KAGB, der zentralen Vorschrift zum Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften, unterliegen. Dementsprechend sind grundsätzlich auch lediglich registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften betroffen, sofern sie Darlehen vergeben. Die letztgenannte Einschränkung folgt allerdings nicht in der wünschenswerten Klarheit aus Abschnitt 2 Tz. 1 KAMaRisk, sondern ist aus den gesetzlichen Verweisen im KAGB abzuleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die KAMaRisk trotz ihrer Anwendbarkeit in den vorgenannten Fällen nicht umfassend gelten. So sollen einzelne Abschnitte – bspw. zum Outsourcing – nicht anwendbar sein. Grundsätzlich keine Anwendung finden die Regeln auf EU-Verwaltungsgesellschaften bzw. deren Zweigniederlassungen, die allerdings bei Verwaltung von inländischen OGAW die Vorgaben der DerivateVO zu beachten haben.  

Inhaltlich kommt den bereits erwähnten Ausführungen zur Vergabe und der Investition in unverbriefte Darlehen in Abschnitt 5 der KAMaRisk besondere Bedeutung zu. Hier werden erwartungsgemäß die Erläuterungen der MaRisk für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute für den Kreditgenehmigungs- und -betreuungsprozess übernommen. Erleichterungen sind jedoch vorgesehen, wenn und soweit die Initiierung des Darlehens durch Dritte erfolgt, etwa im Rahmen einer Konsortialfinanzierung oder der Abtretung des Darlehens durch ein Kreditinstitut. Den Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen diese neuen Vorgaben in Abschnitt 5 allerdings nicht sofort umsetzen, sondern haben dafür neun Monate Zeit.

Zumindest Kreditfonds sind daher aufgerufen, intensiv ihre Compliance-Prozesse dahingehend zu überprüfen, inwieweit sie den Anforderungen der KAMaRisk entsprechen. Aber auch für andere Kapitalverwaltungsgesellschaften empfiehlt es sich, die bestehenden Prozesse und Dokumentationen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen. Dies deshalb, weil zum einen nach einer ersten Phase der Anpassung an die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen – trotz des mit der KAMaRisk verfolgten prinzipienorientierten und der Proportionalität verpflichteten Ansatzes – zeitnah mit Prüfungen seitens der BaFin zu rechnen sein wird. Zum anderen wird das Risikomanagement Gegenstand der aufsichtsrechtlich geforderten Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer sein, so dass zum jeweiligen Geschäftsjahresende eine Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der KAMaRisk erfolgen wird.

Für die Kapitalverwaltungsgesellschaften mag damit zwar ein gewisser Aufwand für die Anpassung ihrer Geschäftsorganisation an die KAMaRisk verbunden sein. Da die Regelungen oftmals inhaltlich nicht völlig neu sind, sondern lediglich bereits vorhandene Anforderungen präzisieren, sollte der Umsetzungsaufwand überschaubar sein. Außerdem kann die zusammengefasste Konkretisierung der risikomanagementrelevanten Vorgaben in einer Verwaltungsanweisung den Umgang mit diesen Anforderungen für die Kapitalverwaltungsgesellschaften auch erleichtern. Freilich gilt dies nur mit Einschränkungen, da weitere risikomanagementrelevante Vorgaben – wie bspw. Ausführungen im BaFin-Merkblatt zur Auslagerung nach § 36 KAGB – nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Gleiches gilt im Übrigen für die AIFM Level 2-VO, die bspw. in Art. 22 und 24 Anforderungen an die Personalausstattung und Anreizsysteme sowie in Art. 63 Level 2-VO Anforderungen an persönliche Geschäfte enthält, die aus Risikomanagementperspektive durchaus relevant sind. Damit ergibt sich insgesamt ein gemischtes Bild, da mit der Veröffentlichung der KAMaRisk die Chance vertan wurde, die risikomanagementrelevanten Anforderungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaften in einem Dokument anwenderfreundlich zu bündeln.

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