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USA nehmen Huawei ins Visier - und treffen auch deutsche Unternehmen

21.05.2019
Inmitten des Handelsstreits mit China nehmen die USA nun Huawei Technologies Co., Ltd. („Huawei“) ins Visier, indem sie Huawei sowie 68 verbundene Unternehmen auf die sog. Entity List setzen (dazu I.). Von den neuen Huawei-Maßnahmen der USA sind auch deutsche Unternehmen betroffen (dazu II.). Flankierend hat Präsident Trump eine Executive Order gegen „ausländische Gegner“ erlassen, die Huawei zwar nicht namentlich nennt, aber doch sehr deutlich zwischen den Zeilen betrifft (dazu III.).

I. Huawei auf der Entity List der USA


Am 16.05.2019 hat das Department of Commerce verkündet, Huawei sowie 68 verbundene Unternehmen – darunter die Huawei Technologies Deutschland GmbH – auf die berüchtigte Entity List zu setzen, weil Huawei in Aktivitäten involviert sei, die den außenpolitischen Interessen und der nationalen Sicherheit der USA zuwiderliefen.

Die am 16.05.2019 verkündete Änderung der Entity List wird heute im Federal Register veröffentlicht. Die unmittelbaren Folgen der Listung von Huawei haben sich bereits in bemerkenswerter Weise gezeigt: Zwar haben die US-Behörden Huawei eine 90-Tage-Übergangszeit gewährt, um für die Funktionsfähigkeit bestehender Mobilfunknetze und Mobiltelefone erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings hat bereits am Wochenende der US-Internetgigant Google angekündigt, seine Zusammenarbeit mit Huawei in näherer Zukunft einzustellen. Neu auf den Markt gebrachte Produkte von Huawei und verbundenen Gesellschaften, insbesondere Smartphones, sollen dann von der Nutzung bestimmter Google-Dienste einschließlich des Emailprogramms GMail und des Betriebssystems Android ausgeschlossen werden. Es steht zu erwarten, dass andere US-Unternehmen Googles Beispiel folgen werden.

II. Was deutsche Unternehmen beachten müssen

Von der Änderung der Entity List sind nicht nur US-Unternehmen betroffen. Im Verhältnis zu Huawei sowie den gelisteten Huawei-Gesellschaften sind Nicht-US-Unternehmen ebenfalls Restriktionen unterworfen. So müssen sie in Zukunft eine Genehmigung einholen, wenn sie an Huawei bzw. die gelisteten Huawei-Gesellschaften Güter, einschließlich Software und Technologie liefern, (i) die US-amerikanischer Herkunft sind oder (ii) US-Anteile haben, die das jeweilige de minimis-Level überschreiten („De minimis Rules and Guidelines“), (zusammenfassend „US-Güter“).

Zuständige Genehmigungsbehörde ist das US Bureau of Industry and Security („BIS“). Angesichts der Tonlage im Weißen Haus halten wir es freilich für wenig wahrscheinlich, dass das BIS in naher Zukunft Genehmigungen für die Lieferung von Gütern an Huawei selbst oder an gelistete verbundene Unternehmen (auch z. B. innerhalb Deutschlands an die Huawei Technologies Deutschland GmbH) erteilen wird.

Soweit deutsche Unternehmen ihr Geschäft im Einklang mit den Reexportkontrollregeln der USA betreiben wollen, sind sie also gehalten, ihr Geschäft mit Huawei bzw. gelisteten verbundenen Unternehmen zu überprüfen. Soweit sie US-Güter liefern, ist zur Fortführung dieses Geschäfts entweder eine Genehmigung des BIS oder eine Änderung der Lieferkette nötig. Soweit deutsche Unternehmen US-Güter verbauen, ist im Verhältnis zu Huawei bzw. gelisteten verbundenen Unternehmen eine de minimis-Prüfung mit Blick auf das Endprodukt erforderlich. Dabei ist aber zu bedenken, dass keine vertragliche Pflicht bestehen sollte, im Wege der Nacherfüllung oder sonstigen Ersatzteillieferungen US-Güter ohne entsprechende Genehmigung liefern zu müssen.

Die Ahndungswahrscheinlichkeit mit Blick auf Verstöße ist durchaus hoch. In der Vergangenheit hat das BIS vielfach Sanktionsmaßnahmen wegen des ohne die erforderliche Genehmigung betriebenen Handels mit auf der Entity List befindlichen Unternehmen ergriffen.

Klarstellend sei betont, dass Geschäfte mit der Huawei-Gruppe keinen besonderen Beschränkungen unterliegen, soweit US-Güter nicht involviert sind, bspw. weil a priori keine Güter mit US-Herkunft Verwendung finden oder der US-Anteil zu gering ist. Nicht aller Handel mit Huawei ist betroffen. Im Gegenteil: die allermeisten Lieferungen an das Unternehmen bleiben auch aus US-Sicht erlaubt, allerdings empfehlen wir, zu prüfen, welche Lieferungen verboten sind.

III. Zudem Executive Order gegen „ausländische Gegner“

Flankierend hat Präsident Trump eine Executive Order erlassen, die sich gegen „ausländische Gegner“ richtet – ohne einzelne Namen zu nennen – und besondere Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht (“Securing the Information and Communications Technology and Services Supply Chain“).

Unmittelbare Folgen zeitigt diese Order nicht. Aus gut informierten Kreisen ist aber bekannt, dass mit einer baldigen Umsetzung durch das Department of Commerce zu rechnen ist. Insbesondere wird erwartet, dass es Huawei als „ausländischen Gegner“ benennt und näher zu bezeichnende Transaktionen, US-Importe sowie die Nutzung oder Inanspruchnahme näher zu bezeichnender Güter bzw. Dienstleistungen verbietet bzw. unter ein Genehmigungsbedürfnis stellt. Deutsche Unternehmen mit Huawei-Geschäft sollten dies neben der Entity List (siehe oben) im Blick behalten, da sich die Umsetzung der Executive Order partiell ebenfalls auf Nicht-US-Unternehmen auswirken wird. Eine Eskalation im Handelskonflikt mit China scheinen die USA dafür in Kauf zu nehmen. Die Rechnung müssen womöglich alle zahlen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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