Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Aktien- und Kapitalmarktrecht
Rechtsprechung
Gesetzgebung
- Stellungnahme des Bundesrats zum EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der EU-Aktionärsrechterichtlinie
- Compliance Systeme
- Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
- Inkrafttreten von MiFID II und MiFIR
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12- Acting in Concert bei Übernahme der Postbank durch die Deutsche BankDer BGH hat sich in diesem Verfahren mit der Klage einer ehemaligen Minderheitsaktionärin der Deutschen Postbank AG auf Zahlung einer höheren Gegenleistung als EUR 25 für die Übernahme von Aktien der Postbank durch die Deutsche Bank AG im Jahr 2010 auseinandergesetzt. Das die Klage abweisende Berufungsurteil des OLG Köln hat der BGH aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen.
Die Deutsche Bank hatte im September 2008 mit der damaligen Postbank-Mehrheitsaktionärin Deutsche Post eine so genannte „Ursprungsvereinbarung“ geschlossen. Danach sollte die Deutsche Bank eine Beteiligung an der Deutschen Postbank von zunächst 29,75 % erhalten. Zusätzlich wurden der Deutschen Bank und der Deutschen Post eine Call- bzw. eine Put-Option eingeräumt. Im Januar 2009 schlossen beide Parteien eine so genannte „Nachtragsvereinbarung“, die abweichend von der Ursprungsvereinbarung eine Übertragung sämtlicher von der Deutschen Post gehaltenen Aktien an der Deutschen Postbank auf die Deutsche Bank in drei Schritten vorsah: Zunächst sollte die Deutsche Bank ca. 23 % der Aktien für ca. EUR 24 je Aktie, sodann ca. 27 % der Aktien über eine Pflichtwandelanleihe für ca. EUR 45 je Aktie und schließlich ca. 12 % der Aktien aufgrund von Call- und Put-Optionen für ca. EUR 49 je Aktie erwerben.
Die Klägerin trug vor, dass die Deutsche Bank bereits aufgrund dieser Vereinbarungen ein Pflichtangebot hätte unterbreiten müssen, da sie aufgrund übernahmerechtlicher Zurechnung bereits zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über die Postbank erlangt habe. Das Pflichtangebot hätte erheblich über dem tatsächlichen Angebot von EUR 25 je Aktie liegen müssen.
Der BGH stellte nun in seinen Urteilsgründen zunächst fest, dass Aktionäre, die ein Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 WpÜG angenommen haben, gegen den Bieter einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung haben, wenn die vom Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG ist. Die Aktionäre seien insofern nicht lediglich auf die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 12 WpÜG beschränkt. Für diese im Schrifttum vorwiegend vertretenen Ansicht spreche insbesondere die Systematik des § 31 WpÜG. Nach § 31 Abs. 4 und 5 WpÜG müsse der Bieter bei Parallel- oder Nacherwerben die Differenz zwischen dem Angebotspreis und dem bei dem Parallel- oder Nacherwerb erzielten Preis an die Aktionäre zahlen. Dem zugrunde liege nach allgemeiner Meinung ein (zivilrechtlicher) Anspruch der Aktionäre, die das Angebot angenommen haben. Es wäre nur schwer verständlich, wenn in diesen Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch bestehe, nicht aber dann, wenn die angebotene Gegenleistung von vornherein unangemessen ist.
Der BGH bestätigte ferner die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass aufgrund der Vereinbarungen die von der Deutschen Post gehaltenen Aktien an der Deutschen Postbank der Deutschen Bank nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 WpÜG zugerechnet werden könnten. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung von Aktien reiche für eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG nicht aus. Die scharfe Rechtsfolge eines Pflichtangebots sollten nur den treffen, der, wenn schon kein Eigentum an den Aktien, so doch jedenfalls eine dem Eigentum gleichkommende gesicherte Erwerbsmöglichkeit habe. Eine solche gesicherte Erwerbsmöglichkeit verschaffe ihm nur eine dingliche Anwartschaft und nicht schon einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung. Denn einem schuldrechtlichen Anspruch könne der Anspruchsgegner Einwendungen wie etwa einen Rücktritt entgegensetzen oder er könne die Erfüllung aus sonstigen Gründen verweigern.
Hinsichtlich einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG fehlte es aus Sicht des BGH an einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Rahmen der Auslegung der Vereinbarungen von Postbank und Deutsche Bank. Eine Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG setze voraus, dass der Bieter die wesentlichen Risiken und Chancen aus den betreffenden Aktien trage und die Möglichkeit habe, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen.
Allerdings hält der BGH eine Zurechnung im Rahmen eines „Acting in Concert“ nach § 30 Abs. 2 WpÜG für möglich. Ein derart abgestimmtes Verhalten setze voraus, dass der Bieter und der Dritte sich über die Ausübung des Stimmrechts verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Insofern müsse im weiteren Verfahren durch das Berufungsgericht aufgeklärt und geprüft werden, ob die in der Nachtragsvereinbarung enthaltene „Interessenschutzklausel“ einen „Acting in Concert“-Tatbestand verwirkliche.
Pressemitteilung des BGH
BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Haftung von Organen bei Wettbewerbsverstößen
In dem Verfahren ging es um die Klage eines Gasversorgers gegen eine GmbH und dessen Geschäftsführer wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße. Die Klägerin wendete sich gegen unzutreffende und irreführende Angaben bei der Haustürwerbung, mit denen von der beklagten GmbH eingesetzte Mitarbeiter versuchten, Verbraucher zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen. Nach Ansicht der Klägerin hafte neben der beklagten GmbH auch ihr Geschäftsführer persönlich, da er von den Wettbewerbsverstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.
Der BGH stellte dazu fest, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen seiner Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Erlange der Geschäftsführer hingegen lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, treffe ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Er sei nicht verpflichtet, (weitere) Verletzungen der durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus der Organstellung oder der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb. Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG oder § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG den Organen einer GmbH bzw. AG obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasse zwar auch die Verpflichtung, Rechtsverletzungen wie etwa Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Diese Pflicht bestehe aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der durch den Geschäftsführer bzw. das Mitglied des Vorstands vertretenen Gesellschaft sei allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entziehe, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von diesem beauftragten Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können.
Der Geschäftsführer haftet allerdings nach Auffassung des BGH dann aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst initiiert hat.
Siehe auch: Beitrag von Dr. Ingo Theusinger
BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - II ZR 262/13 - Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses einer Hauptversammlung
Dem Beschluss des BGH lag ein mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen (ca. 82 % des Grundkapitals) gefasster Gewinnverwendungsbeschluss einer AG zugrunde. Der Kläger machte die Nichtigkeit des Beschlusses geltend, da verschiedene Gesellschafter keine oder falsche Stimmrechtsmeldungen abgegeben hätten bzw. ein Pflichtangebot aufgrund Kontrollerwerbs unterlassen hätten, weshalb ihre Rechte aus den Aktien ruhten und sie infolgedessen nicht hätten mitstimmen dürfen.
Der BGH entschied, dass der Gewinnverwendungsbeschluss nicht verfahrensfehlerhaft gefasst worden ist. Bei der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit der Begründung, wegen unzureichender oder falscher Mitteilungen habe ein Stimmrechtsverlust bestanden, sei maßgeblich, ob bei richtiger Stimmenzählung ein anderes Ergebnis festzustellen gewesen wäre. Vorliegend wäre der Gewinnverwendungsbeschluss auch dann mit Mehrheit gefasst worden, wenn die Stimmen aus den Aktien, für die nach Auffassung des Klägers keine Rechte bestanden, nicht mitgerechnet worden wären.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss, der auch Aktionäre berücksichtige, die wegen eines Rechtsverlusts kein Dividendenrecht haben, inhaltlich nicht fehlerhaft und anfechtbar ist. Die Hauptversammlung dürfe nicht beschließen, an welche Aktionäre der Ausschüttungsbetrag verteilt werde. Diese Entscheidung unterliege wegen § 58 Abs. 4, § 60 Abs. 1 und 3 AktG nicht der Disposition der Hauptversammlungsmehrheit. Die Hauptversammlung entscheide nur über den Gesamtbetrag der Ausschüttung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG). Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag oder Sachwert ergebe sich aus dem Gesetz oder der Satzung. Die Hauptversammlung sei auch nicht in der Lage zu beschließen, für welche Aktien aufgrund unzureichender Stimmrechtsmitteilungen keine Dividende ausgeschüttet werden kann. Die Möglichkeit, durch eine Nachholung der Stimmrechtsmitteilung den Dividendenanspruch zu erhalten, schließe es aus, die auf solche Aktien entfallende Dividende bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses auf die anderen Aktionäre zu verteilen und einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen. Der Meldepflichtige habe gemäß § 28 Satz 2 WpHG bzw. § 59 Satz 2 WpÜG bei einem nicht vorsätzlichen Verstoß die Möglichkeit, die Meldung nachzuholen und dadurch den Dividendenanspruch rückwirkend voll wirksam werden zu lassen. Dass ein vorsätzlicher Verstoß im Zeitpunkt der Hauptversammlung sicher feststeht, werde kaum vorkommen und sei im vorliegenden Fall jedenfalls auszuschließen.
OLG Celle, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 9 W 80/14 - Amtslöschung der versehentlichen Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Das OLG Celle stellte fest, dass ein beim herrschenden Unternehmen (versehentlich) eingetragener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht ohne Ermessensausübung des Registergerichts der Amtslöschung unterliegt. Zu Recht führe zwar das Registergericht an, dass die bisher herrschende Meinung dahin gehe, im GmbH-Konzern einen Unternehmensvertrag in Gestalt eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der herrschenden Gesellschaft nicht einzutragen. Vom BGH sei diese Frage aber bislang nicht entschieden worden. Auch verkenne das Registergericht, dass es dem Gericht im Streitfall nicht darum gehe, die Ersteintragung zu versagen, sondern die bereits vorgenommene Eintragung gemäß § 395 FamFG zu löschen.
Insofern hätte das Registergericht das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Vornahme einer Löschung im Handelsregister ausüben müssen. Eine Ermessensausübung sei hier nicht erkennbar. Für die Annahme, die Eintragung beim herrschenden Unternehmen immerhin für möglich und sachgerecht zu halten, spreche die Publizitätsfunktion des Handelsregisters auch gegenüber etwaigen Anteilserwerbern in Verbindung mit den aus einem solchen Vertrag für das herrschende Unternehmen herrührenden Pflichten zur Verlustübernahme und zur Sicherheitsleistung gemäß §§ 302 ff. AktG. Auch der BGH nehme ausdrücklich an, dass der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft unabhängig sei. Dies spreche eher dafür, eine Eintragung auch bei einer herrschenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH vorzunehmen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens
Das OLG Karlsruhe hatte über eine Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zu entscheiden und sich insofern ausführlich mit der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Einberufungsverlangens auseinandergesetzt. Das OLG stellte fest, dass das Einberufungsverlangen Schranken unterliegt. Diese ergeben sich aus der zwischen der AG und den Aktionären bestehenden Treubindungen. Um jedoch den Minderheitenschutz, dem das Einberufungsrecht dient, nicht zu gefährden, dürfe ein Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend angenommen werden. Ein Missbrauch sei etwa dann gegeben, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen sei, Dringlichkeit nur vorgeschoben werde, über den vorgeschlagenen Gegenstand erst kürzlich beraten wurde oder ein gesetz- oder satzungswidriger Beschluss gefasst werden solle.
OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 31 Wx 274/14 - Befugnis des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung bei abgelaufener bedingter Kapitalerhöhung
Das OLG München hat in diesem Verfahren festgestellt, dass der Aufsichtsrat ermächtigt ist, im Wege der Fassungsänderung eine durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Regelung über eine bedingte Kapitalerhöhung aus der Satzung einer AG zu streichen. § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfe, stehe dem nicht entgegen. Diese Vorschrift sei Ausfluss des Grundsatzes, dass die Aktionäre die eigentlichen Träger der Verbandsautonomie seien und ihnen daher die Abänderung der Satzung als normative Grundordnung der Gesellschaft vorbehalten sei. § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG mache von dieser Grundregel insofern eine Ausnahme, als die Hauptversammlung ihre nur die „Fassung“ betreffende Änderungsbefugnis dem Aufsichtsrat übertragen könne. Insoweit beschränke sich aber der Regelungsgehalt des § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die redaktionelle Berichtigung der Satzung, beispielsweise in Form einer Streichung von Klauseln, die durch Gesetzesänderung unwirksam geworden seien, aber auch durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Fassungsänderung könne nur sein, ob der Aufsichtsrat im konkreten Fall Gestaltungsmöglichkeiten wahrgenommen habe (dann inhaltliche Änderung) oder sich lediglich darauf beschränkt habe, den im Nachgang zur bedingten Kapitalerhöhung eingetretenen Rechtsfolgen Rechnung zu tragen und registerrechtlich abzubilden (Fassungsänderung). Anderes könne aber dann gelten, wenn über die Ausübung von Bezugsrechten Streit bestehe.
OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 31 Wx 407/13 - Angemessene Barabfindung nach Squeeze-out
Gegenstand des Verfahrens ist die Festlegung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out). Die nach § 327b AktG zu gewährende Barabfindung darf nach Ansicht des OLG München nicht unter dem Verkehrswert liegen, der bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden kann. Das Gebot, bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung den Börsenkurs zu berücksichtigen, bedeute hingegen nicht, dass dieser stets allein maßgeblich sein müsse. Art. 14 Abs. 1 GG fordere keine Entschädigung zum Börsenkurs, sondern zum „wahren“ Wert der Beteiligung am Unternehmen, mindestens aber zum Verkehrswert. Eine Unterschreitung des Börsenkurses komme deshalb dann in Betracht, wenn dieser ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt.
Es kann aus Sicht des OLG München dahinstehen, ob allein die Notierung im Freiverkehr bereits das Heranziehen des Börsenkurses für die Bemessung der Barabfindung ausschließt. Die Publizitäts- und Transparenzvorschriften des WpHG würden für den Freiverkehr nicht gelten, so dass die Veröffentlichung und Auswertung kursrelevanter Informationen für die in diesem Börsensegment gehandelten Aktien nicht in gleichem Umfang gewährleistet sei wie für die im regulierten Markt zugelassenen Aktien. Ob schon deshalb bei allen im Freiverkehr gehandelten Aktien grundsätzlich von mangelnder Informationseffizienz bei der Preisfindung ausgegangen werden muss, erscheine allerdings fraglich.
Jedenfalls könne bei nur im Freiverkehr gehandelten Aktien der Börsenkurs dann nicht als Untergrenze der Abfindung herangezogen werden, wenn bei der Preisfindung wesentliche wertrelevante Informationen nicht berücksichtigt werden. Zudem sei ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob ein so liquider Börsenhandel stattgefunden habe, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert wiederspiegeln.
LG Braunschweig, Urteil und Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2014 - 5 O 401/13, 5 O 2433/12 - Schadensersatzklage gegen Porsche wegen gescheiterter VW-Übernahme abgewiesen
Das LG Braunschweig hat die Schadenersatzklage eines Anlegers, der während der versuchten VW-Übernahme im Jahr 2008 durch Porsche Verluste im Zusammenhang mit einem Leerverkauf von VW-Aktien erlitten hatte, gegen die Porsche Holding abgewiesen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (§ 263 StGB, analoge Anwendung der §§ 37b, 37c WpHG, § 20a WpHG) komme ebenso wenig in Betracht wie eine Haftung gem. § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die Holding habe mit ihren Pressemitteilungen in dem Zeitraum von März 2008 bis Oktober 2008 nicht sittenwidrig gehandelt. Die Mitteilungen seien für die Entscheidung des Anlegers über den Leerverkauf außerdem auch nicht kausal gewesen.
Das LG Braunschweig wies in einem zweiten Verfahren darauf hin, dass aufgrund des aktuellen Sachvortrags des betreffenden Klägers zu der Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Porsche-Holding die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB in Betracht komme. Dabei handele es sich allerdings um eine Kartellrechtstreitigkeit nach § 87 Satz 1 GWB, für die eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehe.
Pressemitteilung des LG Braunschweig
LG München I, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 5 HK O 19239/07 - Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur Abfindung beim Delisting
Die vom BGH im so genannten FROSTA-Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 - (vgl. Ausgabe Noerr Newsletter November 2013) entwickelten Grundsätze finden auch auf laufende Spruchverfahren wegen eines Delisting-Beschlusses Anwendung, so dass ein Spruchverfahren nach einem erfolgten Delisting mangels Statthaftigkeit unzulässig ist. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nach Ansicht des LG München I nicht entgegen. Höchstrichterliche Urteile seien Gesetzen nicht gleichzustellen und erzielten auch keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen einer früher vertretenen Rechtsansicht verstoße der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG mit der dort statuierten Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Recht und Gesetz. Dazu bedürfe es insbesondere auch nicht des Nachweises der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Änderung der allgemeinen Anschauungen. Gerichtliche Entscheidungen wirkten als Akt wertender Erkenntnisse schon ihrer Natur nach auf einen zwar in der Vergangenheit angelegten und begründeten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine derartige unechte Rückwirkung sei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Auch könne kein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Richter stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten werde. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne folglich in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen.
Gesetzgebung
Stellungnahme des Bundesrats zum EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der EU-Aktionärsrechterichtlinie
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2014 überdies eine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie beschlossen. Darin lehnt er insbesondere die im Entwurf vorgesehene Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die vom Aufsichtsrat ausgearbeitete Vergütungspolitik auf die Hauptversammlung einer börsennotierten AG ab. Das bestehende Vergütungsmodell, nach dem allein der von den Aktionären gewählte Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur entwickele und beschließe, habe sich in der Praxis bei börsennotierten Gesellschaften im dualistischen System bewährt. Die Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat sichere die notwendige Interessenvertretung der Beschäftigten und gewährleiste die gesamtbetriebliche Akzeptanz der Höhe der Vergütung der Unternehmensleitung.
Der Bundesrat schlägt eine feste Anbindung der Vergütung der Führungskräfte an die übrige Bezahlung der Beschäftigten im Unternehmen sowie eine jedoch noch nicht bezifferte Höchstgrenze für das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und derjenigen der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vor. Der Richtlinien-Entwurf enthält eine derartige Verpflichtung zu einer festen Anbindung bisher nicht, sondern fordert lediglich, dass dieses Verhältnis in der Vergütungspolitik dargelegt werden soll. Darüber hinaus befürwortet der Bundesrat eine verbindliche Obergrenze für das Verhältnis von variablen und festen Vergütungsbestandteilen der Mitglieder der Unternehmensleitung.
Letztlich äußert sich der Bundesrat auch kritisch zu der im Entwurf der Kommission vorgesehenen Kontrolle von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Danach bedürfen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die mehr als 5 % des Vermögens des Unternehmens betreffen, oder Transaktionen, die erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn oder den Umsatz des Unternehmens haben können, der Zustimmung der Aktionäre. Diese Regelung greift aus Sicht des Bundesrates nachhaltig in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge ein, da sie die Kompetenz des Vorstands zur Leitung des Unternehmens zu Gunsten der Aktionäre einschränke. Im schlimmsten Fall könne sie künftig den Abschluss von M&A Transaktionen unter Beteiligung einer AG sogar vollkommen unterbinden.
Compliance Systeme
Die Bundesregierung hat sich in ihrer Antwort (18/2187) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2056) zu Compliance-Systemen sowie der wirksamen Sanktionierung von Rechtsverstößen in Unternehmen geäußert. Compliance-Systeme sind nach Ansicht der Bundesregierung sowohl in großen als auch in kleineren und mittleren Unternehmen ein wichtiges und geeignetes Mittel der eigenverantwortlichen Prävention und Aufklärung von unternehmensbezogenen Rechtsverstößen. Sie seien dafür geeignet, klare Verantwortungsregeln für Führungspersonen innerhalb der Unternehmen zu schaffen und Verantwortlichkeit bei Rechtsverstößen effektiv wahrzunehmen. Die Bundesregierung prüfe derzeit, ob neben den §§ 30, 130 OWiG, nach denen Unternehmen, bei denen eine Leitungsperson eine Straftat bzw. eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ein Bußgeld auferlegt werden könne, auch ein Ausbau der vorliegenden Instrumentarien in Form eines Unternehmensstrafrechts erfolgen soll. Insofern prüfe sie auch eine Förderung von Compliance-Systemen durch Änderungen von Vorschriften (möglicherweise auch Vergünstigungen) des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.
Pressemitteilung des Bundestages
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
Ende Juli 2014 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht. Dieses soll das am 22. Mai 2014 vorgelegte Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt umsetzen und regelt ausweislich der Entwurfsbegründung die folgenden Aspekte:
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Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen und Beschränkung der Gültigkeit des Verkaufsprospekts auf 12 Monate,
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verpflichtende Angabe der Kündigungsmöglichkeiten bereits ausgegebener Anteile und eine Bekanntgabe des Datums der Fälligkeit der Rückzahlung von Vermögensanlagen,
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ständige Aktualisierung des Verkaufsprospekts durch Veröffentlichung von Nachträgen,
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Pflicht, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen mitzuteilen,
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Beschränkung der Bewerbung und Untersagung der Werbung bei Missständen,
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Warnung der Anleger durch verpflichtende Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts,
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Erweiterung der Befugnisse der BaFin, das Angebot von Vermögensanlagen bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zu untersagen,
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Befugnis der BaFin zur Verhängung von Vertriebsverboten und Vertriebsbeschränkungen, wenn bestimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz begegnen (Produktintervention),
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Befugnis der BaFin zur Anordnung einer Sonderprüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen.
Pressemitteilung des BMF
Inkrafttreten von MiFID II und MiFIR
Am 3. Juli 2014 trat die Neufassung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben eine zweijährige Umsetzungsfrist. Von den Marktteilnehmern sind die neuen Regelungen ab Anfang 2017 anzuwenden. Die MiFID II wird durch die Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) ergänzt (vgl. Ausgabe Noerr Newsletter Mai 2014). Das Legislativpaket MiFID II/MiFIR wird demnächst durch technische Standards der EMSA konkretisiert werden.
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