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Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im Jahr 2017

28.02.2017

Am 07. Februar 2017 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen. Ziel der Änderungen ist es, die Transparenz der börsennotierten Unternehmen zu erhöhen sowie den deutschen Kodex an die internationale Best Practice anzupassen. Über diese Änderungen, die mit Veröffentlichung der neuen Fassung im Bundesanzeiger in Kraft treten werden, möchten wir Sie an dieser Stelle informieren.

Verankerung des Leitbilds des ehrbaren Kaufmanns
Die erste Änderung des DCGK findet sich – prominent platziert – bereits in der Präambel. Hier wurde das „Leitbild des ehrbaren Kaufmanns“ verankert, ohne dass es Gegenstand einer Empfehlung oder Anregung wird. Es soll verdeutlichen, dass nicht nur Legalität, sondern darüber hinaus auch ethisch fundiertes, eigenverantwortliches Verhalten von Organmitgliedern erwartet wird. Zudem wird in der Präambel klargestellt, dass institutionelle Anleger für ein Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Damit soll der DCGK an die in anderen Ländern geltenden Standards angepasst werden.

Compliance Management System und Whistleblower-System
Eine der – aus Compliance-Sicht – wichtigsten Änderungen betrifft Ziffer 4.1.3. In seiner neuen Fassung enthält der DCGK die Empfehlung, ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System (CMS) zu installieren und dessen Grundzüge offenzulegen. Darüber hinaus wurde die Empfehlung aufgenommen, im Zuge des CMS auch ein Hinweisgeber- bzw. Whistleblower-System zu installieren. Damit soll Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Dabei wird angeregt, dieses System auch für externe Dritte zu öffnen. Bloße Anregungen müssen jedoch anders als Empfehlungen nicht in der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG berücksichtigt werden.

Variable Vorstandsvergütung
Unter Ziffer 4.2.3 wird nunmehr klargestellt, dass variable Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und im Wesentlichen zukunftsbezogen sein sollen. Darüber hinaus wird angeregt, die Vergütung nicht vorzeitig auszuzahlen.

Kommunikation des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Investoren
Der im Vorfeld der Änderungen am meisten diskutierte Vorschlag betrifft die neu eingeführte Anregung in Ziffer 5.2 Abs. 2, wonach der Aufsichtsratsvorsitzende in angemessenem Rahmen dazu bereit sein sollte, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen. Da es sich lediglich um eine Anregung handelt, können Unternehmen die weitere Diskussion zu diesem Thema verfolgen, ohne unmittelbar handeln zu müssen.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Kompetenzprofil; unabhängige Mitglieder)
Neu eingeführt wurde die Empfehlung, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung ein Kompetenzprofil erarbeiten soll (Ziffer 5.4.1). Das Kompetenzprofil soll für Aktionäre und Investoren ersichtlich machen, welche Kompetenzen der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit für notwendig hält. Zugleich soll es als Basis für die Entwicklung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung dienen. Trotz erheblicher Kritik im Rahmen des Konsultationsprozesses wird in Ziffer 5.4.2 n.F. zudem die Empfehlung ausgesprochen, dass bei der Anzahl unabhängiger Mitglieder im Aufsichtsrat die Eigentümerstruktur Berücksichtigung finden soll. Die Kritik bezog sich dabei zum einen auf die unklare Fassung der Empfehlung. Zum anderen wurde die Befürchtung geäußert, dass sie, wenn sie im Sinne einer Vorgabe für die Vertretung des Streubesitzes im Aufsichtsrat verstanden werden soll, die Abstimmungsfreiheit der Aktionäre in der Hauptversammlung einschränken könnte.

Unterjährige Berichterstattung über die Geschäftsentwicklung
Die Änderungen in Ziffer 7.1.1 sind auf die Neufassung des § 37w WpHG und den Wegfall der Pflicht zur Erstellung von Quartalsberichten zurückzuführen. Der Kodex enthält nunmehr die Empfehlung, dass Gesellschaften, die nicht verpflichtet sind Quartalsmitteilungen zu veröffentlichen, die Aktionäre unterjährig neben dem Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung informieren sollen. Aufgrund der unklaren Fassung des Kodex („in geeigneter Form“) ist zu erwarten, dass der neuen Empfehlung nur Unternehmen folgen werden, die sich ohnehin entschlossen haben, freiwillig Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen.

Würdigung
Einige Änderungen des Kodex können zur Folge haben, dass die betroffenen Unternehmen ihre bisherige Praxis ändern müssen, wenn sie den Empfehlungen folgen wollen. Das gilt beispielsweise für die Empfehlungen in Bezug auf das Whistleblower-System, die Vorstandsvergütung, das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und die Veröffentlichung von quartalsweisen Finanzinformationen. Vor Abgabe der Entsprechenserklärung muss daher geprüft werden, ob die vorhandenen Strukturen für die Befolgung ausreichen bzw. die Organe die beschriebene Praxis leben.

Eine vollständige Fassung des neuen DCGK ist hier abrufbar.

Die Informationen in diesem Beitrag sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Sie beziehen sich auf die bei der Veröffentlichung geltende Rechtslage und werden nicht regelmäßig aktualisiert.


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