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OLG Düsseldorf: Sammel­klage wegen Kartell­schadens­ersatz im Zement­kartell ohne Erfolg

20.02.2015

 

Mit Urteil vom 18. Februar 2015 (Az. VI U 3/14) hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) die Berufung der Cartel Damage Claims S.A. (CDC) gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 (Az. 37 O 200/09) zurückgewiesen (Urteil des OLG Düsseldorf). Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist die Klägerin auch in II. Instanz mit einer gegen mehrere Zementhersteller gerichteten Sammelklage gescheitert. Noerr hat in diesem Verfahren die Cemex Deutschland AG auf Beklagtenseite vertreten.

In dem Verfahren macht die Klägerin Kartellschadensersatzansprüche aus §§ 1, 33 Abs. 1  GWB  a.F. und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV geltend. Sie beruft sich dabei auf bereits Anfang 2003 vom Bundeskartellamt erlassene Bußgeldbescheide, mit denen auch den Beklagten des hiesigen Verfahrens kartellrechtswidrige Absprachen in den Jahren 1988 bis 2002 zur Last gelegt wurden. Die Klägerin, eine Gesellschaft belgischen Rechts, hatte dabei versucht, Schadensersatzansprüche einer Vielzahl verschiedener Unternehmen gebündelt geltend zu machen, indem sie sich diese von den Abnehmern der beklagten Zementhersteller abtreten ließ. Der ganz überwiegende Teil des Kaufpreises für die Forderungen bestand aus einem Anteil an den von der Klägerin erfolgreich durchgesetzten Forderungen.

Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte in seinem viel beachteten Urteil vom 17. Dezember 2013 einer gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den vorliegenden Fall einen Riegel vorgeschoben und klar die rechtlichen Grenzen eines solchen Vorgehens aufgezeigt. Die Klage scheiterte bereits an der Aktivlegitimation der Klägern: Das Landgericht qualifizierte die Abtretungen einerseits als unwirksam nach §  134 BGB, da der Klägerin die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Einziehung fremder Forderungen fehlte, die nach dem damals noch maßgeblichen RBerG erforderlich war.

Die Klägerin hatte sich die Schadensersatzansprüche zwar zum Jahreswechsel 2008/2009 erneut abtreten lassen, nachdem sie sich nach dem nun geltenden RDG hatte registrieren lassen. Auch diese Abtretungen waren nach Auffassung des Landgerichts allerdings nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Klägerin im Moment der Abtretungen nicht in der Lage war, die im Fall des Prozessverlustes von ihr zu tragenden erheblichen Prozesskosten zu zahlen.  Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (RGZ 81, 175, 176; BGHZ 96, 151; OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 5 U 2472/09), dürften Forderungsabtretungen nicht dazu missbraucht werden, den Prozessgegner der Möglichkeit zu berauben, seinen Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen. Ergänzend stützte das Landgericht die Klageabweisung auf eine Anspruchsverjährung. Die angeblich geschädigten Abnehmer (Zedenten) hätten bereits im Jahr 2003 Kenntnis von ihren Ansprüche gehabt, so dass die erneuten Forderungsabtretungen zum Jahreswechsel 2008/2009 erst nach Eintritt der Verjährung vorgenommen worden seien. Insbesondere lehnte das Landgericht die Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf Altansprüche ab. Darüber hinaus stehen in diesem seit dem Jahr 2005 geführten Rechtsstreit naturgemäß eine Vielzahl kartellrechtlicher Rechtsfragen im Streit.

Die Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass eine gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen auch bei der Geltendmachung von Kartellschadensersatz an hohe Hürden geknüpft ist. Allein die Tatsache, dass eine gebündelte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prozessökonomische Vorteile haben mag, reicht für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin nicht aus. Das Verfahren zeigt nachdrücklich auf, dass gerade die Abwehr von Kartellschadensersatzklagen vielschichtige prozessuale und materiellrechtliche Rechtsfragen und Verteidigungslinien mit sich bringt.