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OLG München: Schieds­gutachten­verein­barung unterfällt § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG

10.04.2017

OLG München, Endurteil vom 30.03.2017 – 23 U 3159/16

Das OLG München hat entschieden, dass eine Schiedsgutachtenvereinbarung im Zusammenhang mit Organhaftungsansprüchen den Beschränkungen nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unterliegt.

In dem Verfahren ging es u.a. um Schadensersatzansprüche aus Organhaftung gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer AG. Die Parteien vereinbarten in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch das beklagte, ehemalige Vorstandsmitglied beauftragen sollte. Dieses Schiedsgutachten sollte für die Beteiligten verbindlich i.S.d. §§ 315 ff. BGB sein.

Schiedsgutachtenvereinbarung vs. Schiedsvereinbarung

Das Gericht grenzte die vorliegende Schiedsgutachtenvereinbarung zunächst von einer Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 ZPO ab. Ein Schiedsgutachtervertrag (und nicht eine Schiedsvereinbarung) sei anzunehmen, wenn ein Schiedsgutachter für den Streit der Parteien maßgebliche Tatsachen zu ermitteln und für die Parteien verbindlich festzustellen hat. Danach hatten die Parteien nach Ansicht des Gerichts vorliegend die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart, da die beauftragten Wirtschaftsprüfer nicht den Streit der Parteien entscheiden, sondern nur einzelne Vorfragen („ordnungsgemäßer Geschäftsgang durch den Vorstand“) bindend feststellen sollten. Auch der Verweis auf die Verbindlichkeit nach §§ 315 ff. BGB zeige, dass eine Schiedsgutachtenabrede gewollt gewesen sei.

Beschränkungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG

Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unterliegt die AG bei einem Verzicht auf und Vergleich über Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder folgenden Beschränkungen:

  • Ein Verzicht bzw. Vergleich ist erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs möglich.

  • Es bedarf einer Zustimmung der Hauptversammlung und eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, darf nicht Widerspruch zur Niederschrift erheben.
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§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gilt nach Ansicht des OLG München auch für Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen, etwa für einen pactum de non petendo und eine Stundung, da darin wirtschaftlich ein Teilverzicht liege. Erfasst seien zudem alle Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder egal aus welchem Rechtsgrund, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit der Organstellung entstanden sind.

Schiedsgutachtenvereinbarung als Fall des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG

Nach Ansicht des OLG München war die Schiedsgutachtenvereinbarung aus folgenden Gründen an den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu messen:

  • Durch das Schiedsgutachten sollte der ordnungsgemäße Geschäftsgang durch das beklagte Vorstandsmitglied von den Wirtschaftsprüfern überprüft und für die Parteien bindend festgestellt werden.

  • Die Schiedsgutachtenvereinbarung habe vergleichbare wirtschaftliche Folgen wie ein Vergleich oder Verzicht. Zum einen führe eine Schiedsgutachtervereinbarung dazu, dass eine vor Vorliegen des Gutachtens erhobene Klage als derzeit unbegründet abgewiesen würde. Zum anderen solle das Schiedsgutachten gerade bindend sein und habe daher faktisch Einfluss auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche. Würden die Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis kommen, dass keine Pflichtverletzungen vorliegen, so wären Schadensersatzansprüche faktisch ausgeschlossen, selbst wenn die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer objektiv unzutreffend wären.

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