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Vermeidung der Ergänzungs­haftung bei Pensions­kassen- und Direkt­versicherungs­zusagen

19.10.2016

Mit seiner Entscheidung vom 19.05.2016 (Az. 3 AZR 794/14) schafft das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Arbeitgeber neue Haftungsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung, indem es neue Anforderungen für die Wahl der „versicherungsrechtlichen Lösung“ entwickelt. Betroffen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege der Direktversicherung und der Pensionskasse. Im Urteil vom 19.05.2016 werden zwar „nur“ die rechtlichen Anforderungen an die Wahl der sog. „versicherungsrechtlichen Lösung“ (auch „versicherungsvertragliche“ oder „versicherungsförmige“ Lösung genannt) im Falle einer Direktversicherungszusage behandelt. Die hierzu von dem BAG entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch auf Pensionskassenzusagen übertragen. Daher ist die Entscheidung des BAG für alle Arbeitgeber relevant, die für Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen der Direktversicherung oder Pensionskasse im Wege einer (in der Praxis sehr weit verbreiteten) beitragsorientierten Leistungszusage eingerichtet haben. Unerheblich ist, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte oder um eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung oder Pensionskasse handelt.

Hintergrund der Entscheidung

Bei der betrieblichen Altersversorgung gilt für die Höhe der Versorgungsleistungen aus beitragsorientierten Leistungszusagen in den Durchführungswegen der Direktversicherung und der Pensionskasse nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, dass sich die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unabhängig von den Regelungen des Versicherungsvertrages entsprechend der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers („pro rata“) berechnen (sog. „Quotierungsverfahren“). Unter Berücksichtigung dieses gesetzlich vorgesehenen Berechnungsverfahrens können die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oftmals höher sein als die tatsächlich von der Direktversicherung oder Pensionskasse an den Arbeitnehmer erbrachten Versicherungsleistungen. Der Arbeitnehmer hat dann über die Versicherungsleistungen hinaus einen Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber (siehe unseren Artikel vom 05.11.2014).

Der Arbeitgeber kann den Ergänzungsanspruch des Arbeitnehmers aber verhindern, indem er die versicherungsrechtliche Lösung wählt. Das ist nun durch das BAG allerdings erschwert worden. Denn während in der Praxis die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung bisher vielfach in der Versorgungszusage des Arbeitgebers selbst erklärt wurde, hat das BAG nunmehr die Anforderungen an die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung deutlich verschärft.

Die Entscheidung

Der für Betriebsrententhemen zuständige 3. Senat des BAG hat mit Urteil vom 19.05.2016 entschieden, dass die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung nach § 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden könne. Es müsse jedoch bei Erklärung der Wahl ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkreten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen und die Wahl müsse spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt werden.

Um die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung rechtskonform auszuüben, müsse der Arbeitgeber die Wahl sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig erklären. Dem Arbeitnehmer müsse dabei auch ohne weitere Nachforschungen Klarheit über die konkret betroffene Versicherung verschafft werden, d.h. ihm müssen die wesentlichen Versicherungsdaten (z.B. Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer) mitgeteilt werden. Es genüge nicht, dass der Arbeitnehmer die Daten bei der Personalabteilung einsehen könne. In Streitfällen müsse der Arbeitgeber nachweisen können, dass er die Wahl gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig und korrekt ausgeübt habe.

Weitere Voraussetzung für die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung sei, dass der Arbeitgeber die sog. „sozialen Auflagen“ gem. § 2 Abs. 2 S. 2 ff. BetrAVG bei Direktversicherungen bzw. gem. § 2 Abs. 3 S. 2 f. BetrAVG bei Pensionskassen erfülle. Als soziale Auflagen sieht § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG bei Direktversicherungen folgendes vor:

  • spätestens nach drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss das Bezugsrecht für den Arbeitnehmer unwiderruflich sein und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber muss rückgängig gemacht sowie etwaige Beitragsrückstände ausgeglichen werden;
  • vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, dürfen nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden;

  • der ausgeschiedene Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben.

Da sich die letzten beiden Punkte auf den Inhalt und die Handhabung des Versicherungsvertrages während des bestehenden Versicherungsverhältnisses beziehen, muss ein Arbeitgeber diese Umstände bereits bei Erteilung der Versorgungszusage bzw. bei Abschluss des Versicherungsvertrages berücksichtigen. Die Versorgungszusage muss also so gestaltet sein, dass sie die Erfüllung der sozialen Auflagen ermöglicht.

Folgen für die Praxis

Soweit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern beitragsorientierte Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusagen erteilt haben, müssen Arbeitgeber nach den neuen Grundsätzen des BAG über die Vertragsgestaltung bei Erteilung der Versorgungszusage hinaus auch ihre Abwicklungspraxis bei der Beendigung von Arbeitsverhältnisses überprüfen und möglicherweise anpassen.

Entgegen der bisher weit verbreiteten Praxis ist die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung bereits bei Erteilung der Versorgungszusage nach der Entscheidung des BAG nicht mehr möglich. Soweit Arbeitgeber bisher im Rahmen der Versorgungszusage über eine Direktversicherung oder Pensionskasse präventiv die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung erklärt haben, ist dies nicht (mehr) ausreichend um etwaige Ergänzungsansprüche von Arbeitnehmern auszuschließen. Der Arbeitgeber muss im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung (erneut) gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen erklären; zudem müssen dem Arbeitnehmer die wichtigsten Versicherungsdaten mitgeteilt bzw. ihm Zugang zu den wesentlichen Versicherungsunterlagen verschafft werden. Nur auf diese Weise kann der Arbeitgeber eine gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Ergänzungshaftung vermeiden.

Da der Arbeitgeber in Streitfällen für den Nachweis der rechtzeitigen und korrekten Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung beweisbelastet ist, sollten Arbeitgeber stets darauf achten, den Zugang der jeweiligen Erklärung auch nachweisen zu können.

Die Entscheidung des BAG führt einmal mehr vor Augen, dass bei der Gestaltung und der Handhabung der betrieblichen Altersversorgung auch in Detailfragen sorgfältig zu verfahren ist. So können leicht vermeidbare Haftungsrisiken des Arbeitgebers verhindert werden.

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