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Neue Richtlinie zur Förderung von Elektrofahrzeugen

13.11.2020

Am 5. November 2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) eine neue Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Richtlinie tritt am 16. November 2020 in Kraft. Sie ersetzt und novelliert die seit 8. Juli 2020 gültige Umweltbonus-Richtlinie (BAnz AT 07.07.2020 B2). Sie will den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge (BEV, PHEV und FCEV) durch den im Rahmen des Maßnahmenpakets Elektromobilität vereinbarten Umweltbonus weiter fördern. Diesem Ziel ist die neue Richtlinie auch sicher zuträglich, wenngleich insbesondere die Neuerungen zur Förderung des Leasings auch einen „Pferdefuß“ haben.

Eine wesentliche Neuerung besteht in der Lockerung des bislang in Ziffer 2 der Richtlinie verankerten Doppelförderungsverbots. Der Erwerb oder das Leasing eines nach der Richtlinie geförderten Fahrzeugs kann unter Geltung der neuen Richtlinie ausnahmsweise zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWI geschlossen hat. Ab dem 16. November 2020 kann der BAFA Umweltbonus mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

  • den Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
  • sowie dem Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

Zudem wurde die Mindesthaltedauer gemäß Ziffer 3 der Richtlinie im Fall des Leasings neu geregelt. Als allgemeine Voraussetzung der Förderung muss das Fahrzeug auf die Antragstellerin/den Antragsteller bei einer Leasingdauer von 12 bis einschließlich 23 Monaten für mindestens 12 Monate, bei einer Leasingdauer von über 23 Monaten für mindestens 24 Monate zugelassen sein. Mit der Leasingdauer hängt künftig eine Staffelung der Förderung nach Ziffer 4 der Richtlinie zusammen. Der Bundesanteil des Umweltbonus als nicht rückzahlbarer Zuschuss, der unter Berücksichtigung der Innovationsprämie 6.000 Euro (bei Plug-In-Hybriden 5.500 Euro) beträgt, wird bei einer Leasingdauer von 12 bis einschließlich 23 Monaten halbiert, bei einer Leasingdauer von 6 bis einschließlich 11 Monaten geviertelt.

Betroffen von der Änderung sind vor allem Leasingnehmer bei Verträgen mit kurzen Laufzeiten, die den vollen Förderbetrag bereits als Sonderzahlung an den Leasinggeber vorgestreckt haben, mangels Auslieferung beziehungsweise Zulassung des Fahrzeugs aber noch keinen Umweltbonus ausgezahlt bekommen konnten. Ähnliches gilt für Händler, die gebrauchte Fahrzeuge mit einer Leasingdauer von weniger als 24 Monaten verkaufen wollen und hierbei trotzdem den umstrittenen pauschalen Wertverlust von 20 Prozent ansetzen und quasi als Nachlass gewähren müssen. Die Änderung von verwaltungsinternen Richtlinien, die die Verwendung von Mitteln aus dem Haushaltsplan betrifft, liegt grundsätzlich im Ermessen des Förderungsgebers. Ihre rechtliche Überprüfung ist eng beschränkt, im Wesentlichen auf eine Willkürkontrolle anhand des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (etwa BVerwG, Urt. v. 8.4.1977, 3 C 6/95; zuletzt VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364).

Deutlich verschlankt wurde schließlich die Regelung zur Sicherung des Eigenbetrags der Automobilindustrie. Nunmehr wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) für den Endkunden um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gekürzt wird. Aus der Kaufrechnung oder dem Leasingvertrag, die bei der Antragstellung vorzulegen sind, muss diese Kürzung hervorgehen.

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