Wirtschaftlicher Verein & Genossenschaften
In erster Lesung hat der Bundestag am 23. März 2017 über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften beraten und die Vorlage im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (vgl. zum Referentenentwurf Noerr Newsletter Ausgabe Dezember 2016). Durch den Gesetzentwurf soll in Umsetzung eines entsprechenden Vorhabens im Koalitionsvertrag von Union und SPD die Gründung kleiner unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement erleichtert werden. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einerseits Maßnahmen im Vereinsrecht, andererseits im Genossenschaftsrecht vor.
Im Rahmen einer Änderung des § 22 BGB sollen die Voraussetzungen für die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine konkretisiert werden. Demnach soll wirtschaftlichen Vereinen Rechtsfähigkeit grundsätzlich dann verliehen werden können, wenn es dem Verein unzumutbar ist, seine Zwecke in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen. In § 22 Abs. 2 BGB-E wird eine Rechtsverordnungsermächtigung vorgesehen, durch die zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von geringerem Umfang gerichtet ist, näher konkretisiert werden können und ein Recht auf Verleihung der Rechtsfähigkeit bei Vorliegen dieser Voraussetzungen begründen werden kann.
Im Hinblick auf bürokratische Erleichterungen für Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf folgende Erleichterungen vor:
- Benachrichtigungen der Mitglieder in Textform, also auch durch E-Mail, ist zukünftig ausreichend (§ 6 Nr. 4, § 46 Abs. 1 S. 3 GenG-E); hinsichtlich einzelner Dokumente ist statt Aushändigung an die Mitglieder ein Abruf im Internet unter der Adresse der Genossenschaft ausreichend (§ 15 Abs. 1 S. 2 GenG-E für die Satzung, § 48 Abs. 3 S. 1 GenG-E für Jahresabschluss, Lagebericht sowie Bericht des Aufsichtsrats).
- Festlegung der Voraussetzungen, wann Genossenschaften Mitgliederdarlehen entgegennehmen dürfen, ohne einer Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zum Betreiben eines Einlagengeschäfts zu unterliegen (§ 21b GenG-E).
- Ermöglichen einer Satzungsbestimmung bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist (§ 27 Abs. 1 GenG-E).
- Erleichterungen bei der Führung der Mitgliederliste (§ 30 Abs. 2 S. 1 GenG-E).
- Klarstellung zur Haftung des Vorstands bei unternehmerischen Entscheidungen („Business Judgement Rule“) (§ 34 Abs. 1 S. 2 GenG-E) und Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (§ 34 Abs. 2 GenG-E).
- Möglichkeit der Einräumung eines Entsendungsrechts für Aufsichtsratsmitglieder an einzelne Mitglieder in der Satzung (§ 36 Abs. 5 GenG-E).
- Erhöhung der Beträge bei den Größenmerkmalen für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung auf eine Bilanzsumme von EUR 1,5 Mio. und auf Umsatzerlöse von EUR 3 Mio. (§ 53 GenG-E).
- Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit § 267a HGB) ohne Nachschusspflicht der Mitglieder soll jede zweite Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG in Form einer kostengünstigeren vereinfachten Prüfung stattfinden, es sei denn, es wurden im maßgeblichen Prüfungszeitraum Mitgliederdarlehen angenommen (§ 53a GenG-E).
- Verzicht auf die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister (§ 59 GenG-E).
Bericht des Bundestags
Bestens
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