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Überblick Recht­sprechung im Gesellschafts­recht 05/2017

17.05.2017
In unserem Überblick Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu die wesentliche neue Gesetzgebung und fassen diese mit Verlinkungen zusammen.

In diesem Beitrag informieren wir Sie über folgende Themen:

Corporate Governance Kodex – Änderungen 2017 veröffentlicht

Am 24. April 2017 wurde im amtlichen Teil des Bundesanzeigers der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 7. Februar 2017 bekannt gemacht (vgl. zu den inhaltlichen Änderungen des DCGK Noerr News "Deutscher Corporate Governance Kodex – Änderungen 2017"). Für die Erklärungspflicht der Unternehmen und die Rechtsfolgen des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung maßgeblich.

Sanierungserlass – neues BMF-Schreiben & Neuregelung 

Mit seiner am 8. Februar 2017 veröffentlichten Entscheidung vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl. I 2003, 240 sowie BStBl. I 2010, 18) für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen, sodass dieser im Ergebnis keine zulässige rechtliche Grundlage für eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen darstellen kann (siehe hierzu Noerr Newsletter Ausgabe Februar 2017).

Das BMF hat sich nun mit Schreiben vom 27. April 2017 zu Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung des BFH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung mit folgendem wesentlichem Inhalt geäußert:

    • In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, wird der Sanierungserlass weiterhin uneingeschränkt angewandt.
    • In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, hat diese Bestand, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde, bevor eine Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft/verbindlichen Zusage fällt, oder wenn im Einzelfall andere Vertrauenstatbestände vorliegen.
    • Wurde die verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage nach dem 8. Februar 2017 erteilt, ist sie nur dann nicht zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.

    • Liegt kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage vor, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO und § 222 AO und die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen und zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist.

    • Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind allerdings zurückzustellen.

    • Im Übrigen bleibt die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls unberührt.

Parallel zu diesem BMF-Schreiben hat der Bundestag in seiner Sitzung am 27. April 2017 im Rahmen von Artikel 2 bis 4 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses eine Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen verabschiedet. Insbesondere ein neuer § 3a EStG-E zu Sanierungserträgen enthält im Wesentlichen folgende Regelung:

    • Sanierungserträge im Sinne der neuen Vorschrift sind steuerfrei; im Sanierungsjahr und im Folgejahr sind bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd auszuüben.
    • Es werden lediglich unternehmensbezogene Sanierungen im Sinne der neuen Vorschrift begünstigt. Hierfür ist der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und der Sanierungsabsicht der Gläubiger für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflichtigen erforderlich.

    • Grob gesagt, sind außerdem unter anderem Verlustverrechnungspotenziale aus den Vorjahren zu nutzen.

Dies soll auch im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer durch flankierende Änderungen des KStG (vgl. § 8 Abs. 9 KStG-E) und des GewStG (vgl. § 7b Abs. 1 GewStG-E) entsprechende Geltung erlangen. Die Neuregelung soll grundsätzlich in den Fällen Anwendung finden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden (vgl. z.B. § 52 Abs. 4a S. 1 EStG-E). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung ist derzeit noch ungewiss, da ein Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission aufgenommen wurde (vgl. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in der vorgenannten Ausschussfassung). Die Zustimmung des Bundesrats zu diesem Gesetzesvorhaben steht ebenfalls noch aus.

Durchführung der Europäischen Insolvenzverordnung

In seiner Sitzung am 27. April 2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet. Die Europäische Insolvenzverordnung wird ab 26. Juni 2017 in wesentlichen Teilen in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar sein. Das nunmehr vom Bundestag verabschiedete Durchführungsgesetz setzt daher die unmittelbar geltende Insolvenzverordnung nicht um, sondern dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Verzahnung mit dem deutschen Verfahrensrecht.

Kernstück der im verabschiedeten Gesetz enthaltenen Regelungen ist ein neuer Artikel 102c EGInsO. Dieser enthält Regelungen u.a. zu den in der Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung eingeführten Rechtsbehelfen und gerichtlichen Entscheidungen, zur örtlichen Zuständigkeit bei insolvenznahen Klageverfahren (sogenannten Annexklagen), zu verfahrensrechtlichen Einzelheiten der Abwicklung von sogenannten synthetischen Sekundärinsolvenzverfahren und zu den Bestimmungen betreffend die Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe.

Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit dem Eröffnungsantrag in § 13 Abs. 3 InsO-E nun die bislang schon gelebte Praxis gesetzlich geregelt, dass die Insolvenzgerichte im Wege der Zwischenverfügung auf einen ordnungsgemäß gestellten Insolvenzantrag hinwirken. Insofern soll das Gericht nach der verabschiedeten Regelung den Antragsteller im Falle der Unzulässigkeit des gestellten Antrags auf die Unzulässigkeit hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Mangel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Eine im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehene Höchstfrist für die Behebung des Mangels sowie das Erfordernis einer förmlichen Zustellung des Hinweises sind im verabschiedeten Gesetzestext weggefallen.

Die Vorschrift zur Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO wurde entgegen den ursprünglichen Plänen im Regierungsentwurf unverändert gelassen. Die im neu eingefügten § 15a Abs. 6 InsO-E normierte objektive Strafbarkeitsbedingung lässt den Tatbestand jedoch erst mit rechtskräftiger Abweisung eines Eröffnungsantrags wegen dessen Unzulässigkeit eingreifen. Die Strafbarkeit wegen eines nicht richtig gestellten Eröffnungsantrags wird dadurch auf die Fälle begrenzt, in denen der Antragsmangel eine Zulässigkeitsvoraussetzung betrifft. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Änderung einer in der Praxis festgestellten Ausweitung des Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung entgegenwirken.

Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 passieren lassen. Das Gesetz soll zeitgleich mit der Insolvenzverordnung am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Meldung des Bundestags

Erläuterung des Bundesrats


CSR-Richtlinien-Umsetzung & Konzerninsolvenz

Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten wurde am 18. April 2017 im BGBl I, S. 802–814 veröffentlicht. Es ist damit weitgehend bereits am folgenden Tag in Kraft getreten. Die neuen Berichtspflichten gelten erstmalig für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre.

Das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen wurde am 21. April 2017 im BGBl I, S. 866–871 veröffentlicht. Es wird ein Jahr später, am 21. April 2018, in Kraft treten.

Vgl. zu dem Inhalt der neuen Regelungen u. a. Noerr News "Nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen" und "Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen"


Konsolidierung des europäischen Gesellschaftsrechts

Das im Aktionsplan Gesellschaftsrecht und Corporate Governance 2012 unter Ziffer 5 angekündigte Vorhaben der EU-Kommission, die zahlreichen unterschiedlichen EU-Richtlinien zum Gesellschaftsrecht zu konsolidieren und in eine einzige gesellschaftsrechtliche Richtlinie zu fassen, ist mit der Annahme des Entwurfs einer Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts durch das EU-Parlament am 5. April 2017 nahezu abgeschlossen. Mit der Zustimmung des Rats der EU, die derzeit für Ende Mai 2017 vorgesehen ist, sowie der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU dürfte demnächst zu rechnen sein. Folgende Richtlinien werden mit Inkrafttreten der Richtlinie aufgehoben, da sie nun in dieser konsolidiert werden:

    • Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 gem. Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/EWG)
    • Elfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (89/666/EWG)

    • Richtlinie 2005/56/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

    • Richtlinie 2009/101/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten

    • Richtlinie 2011/35/EU des EU-Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften

    • Richtlinie 2012/30/EU des EU-Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 54 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten

Inhaltliche Änderungen gehen mit der Konsolidierung nicht einher. Eine Entsprechenstabelle am Ende der neuen konsolidierten Richtlinie (Anhang IV) erleichtert das Auffinden der Vorschriften der aufgehobenen Richtlinien.